Strafen bei Verstößen gegen BaFG und BFSG
80.000 €Höchststrafe in Österreich für Großunternehmen, die eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbieten (§ 36 Abs. 1 BaFG) [1]
In Österreich drohen Verwaltungsstrafen bis 80.000 €, in Deutschland Bußgelder bis 100.000 €. Dazu kommen Nachbesserungsauflagen, ein mögliches Verkaufsverbot und in Deutschland Abmahnungen durch Mitbewerber.
Was in Österreich droht
Die kurze Antwort: Wer in Österreich eine Website oder einen Shop betreibt, der unter das Barrierefreiheitsgesetz fällt, und die Anforderungen nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Das Sozialministeriumservice kann dafür Geldstrafen bis zu 80.000 € verhängen [1][2]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Das Gesetz staffelt die Strafen in § 36 nach der Schwere des Verstoßes und nach der Größe des Unternehmens, in drei Stufen mit je zwei Sätzen [2]:
- Stufe 1, bis 80.000 €: Wer eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, oder ein nicht konformes Produkt in Verkehr bringt (§ 36 Abs. 1). Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen liegt die Obergrenze bei 50.000 € [2].
- Stufe 2, bis 40.000 €: Wer die vorgeschriebenen Informationen über die Barrierefreiheit seiner Dienstleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt oder bei Nichtkonformität die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift (§ 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4). Für KMU und Kleinstunternehmen bis 25.000 € [2].
- Stufe 3, bis 16.000 €: Wer diese Informationen nicht bereitstellt, die Behörde nicht informiert oder ihr Unterlagen vorenthält (§ 36 Abs. 3). Für KMU und Kleinstunternehmen bis 10.000 € [2].
Für eine typische Unternehmenswebsite mit Shop, Buchung oder Terminvereinbarung ist Stufe 1 der Maßstab: Das Angebot selbst ist nicht barrierefrei. Als KMU gilt dabei, wer weniger als 250 Personen beschäftigt und höchstens 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme hat (§ 3 Z 20) [2]. Ein Kleinstunternehmen, das nur Dienstleistungen anbietet, ist vom Gesetz ganz ausgenommen und kann insofern auch nicht bestraft werden [1][2].
Bei der Bemessung berücksichtigt die Behörde den Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Dienstleistungen und Personen, und ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt (§ 36 Abs. 4) [2]. Die Strafgelder fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu (§ 36 Abs. 5) [2].
Die Höchstsätze auf einen Blick
Österreich und Deutschland im Vergleich
| Kriterium | Österreich (BaFG) | Deutschland (BFSG) |
|---|---|---|
| Höchststrafe | bis 80.000 €, für KMU und Kleinstunternehmen 50.000 € [2] | bis 100.000 € [4] |
| Geringere Sätze | 40.000 / 25.000 € und 16.000 / 10.000 € für leichtere Verstöße [2] | bis 10.000 € für Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde [4] |
| Art der Sanktion | Verwaltungsstrafe [2] | Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit [4] |
| Behörde | Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, Linz [1] | Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), Magdeburg [6] |
| Verbraucher können Verstöße melden | Ja | Ja |
| Abmahnung durch Mitbewerber | im Vordergrund steht das Verwaltungsstrafverfahren der Behörde [2]; wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern sind nicht ausgeschlossen (Rechtsberatung) | ja, wettbewerbsrechtlich [3] |
| Weitere Maßnahmen | Korrekturauflagen, Information der Öffentlichkeit, Einstellung des Angebots [2] | Rückruf oder Einstellung der Dienstleistung, Vertriebsverbot [3] |
Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. In Deutschland gilt der Rahmen von 100.000 € nur für die in § 37 Abs. 2 BFSG genannten Fälle, darunter das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung; Verstöße gegen Informationspflichten kosten bis 10.000 €.
Wie ein Verfahren abläuft
Eine Strafe steht am Ende eines Verfahrens, nicht am Anfang. In Österreich sieht das Gesetz diesen Ablauf vor [2]:
Anlass · Antwort binnen 8 Wochen
Die Behörde wird tätig, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer oder die Wirtschaftskammer Österreich einen Hinweis geben (§ 35) [2]. Hinweise nimmt das Sozialministeriumservice per Formular, E-Mail oder Telefon entgegen [5]. Dem Hinweisgeber muss die Behörde binnen acht Wochen antworten (§ 35 Abs. 3) [2].
Ermittlung und Stellungnahme · mindestens 10 Werktage
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, teilt sie dem Unternehmen das Ergebnis mit. Das Unternehmen hat mindestens zehn Werktage Zeit, dazu Stellung zu nehmen (§ 28 Abs. 3) [2].
Aufforderung zur Nachbesserung · Frist nach Art des Mangels
Die Behörde fordert das Unternehmen auf, innerhalb einer Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen. Die Frist legt sie fest, angemessen zur Art des Mangels (§ 28 Abs. 1 Z 1) [2].
Bescheid
Bleibt die Nachbesserung aus, verpflichtet ein Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder zu anderen verhältnismäßigen Maßnahmen, bis hin zur Information der Öffentlichkeit über den Mangel oder zur Einstellung des Angebots (§ 28 Abs. 1 Z 2) [2]. Das Sozialministerium nennt als äußerste Stufe ausdrücklich ein Verkaufsverbot [1].
Strafe und Rechtsmittel
Daneben kann die Behörde eine Verwaltungsstrafe nach § 36 verhängen [2]. Die Leitlinien des Sozialministeriums halten fest, dass die Behörde dabei das Prinzip „Beraten vor Strafen“ berücksichtigen soll, insbesondere bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen [7]. Gegen Bescheide steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (§ 31) [2].
Und in Deutschland
Deutschland folgt demselben Prinzip mit anderen Namen. Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg, die ihre Arbeit am 26. September 2025 aufgenommen hat [6]. Verbraucher sowie nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannte Verbände können sich direkt an sie wenden [3]. Die Behörde kann anordnen, eine Dienstleistung einzustellen, und Bußgelder bis 100.000 € verhängen [3][4].
Dazu kommt in Deutschland eine zweite Schiene: Mitbewerber können Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen und Unterlassung sowie Schadensersatz verlangen [3]. Das macht das Risiko für deutsche Shops in der Praxis weniger berechenbar, weil es nicht davon abhängt, welche Fälle eine Behörde zuerst aufgreift. In Österreich steht die Behörde im Vordergrund; ob daneben wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern bestehen, ist nicht ausgeschlossen und eine Frage für die Rechtsberatung.
Je nach Art der Verwaltungsübertretung und nach Größe des Unternehmens können die Geldstrafen für Großunternehmen bis zu maximal 80.000 € betragen, für Kleinstunternehmen und KMU sind geringere Strafhöhen vorgesehen.
Was Sie jetzt tun
Prüfen · 1–2 Wochen
Lassen Sie die Website gegen die WCAG auf Stufe AA prüfen, mit Tastatur, Screenreader und Kontrastmessung. Das Ergebnis ist ein Bericht mit Fundstellen, nicht nur ein Punktwert.
Priorisieren · 1 Tag
Mängel, die den Kauf- oder Buchungsweg blockieren, kommen zuerst: Formulare, Buttons, Fehlermeldungen, Zahlung. Danach Struktur, Kontraste und Bilder.
Beheben · 2–6 Wochen
Schnelle Korrekturen sofort, strukturelle Mängel im Rahmen eines geplanten Umbaus. Halten Sie fest, was wann erledigt wurde.
Dokumentieren · laufend
Bewahren Sie Prüfberichte, Entscheidungen und offene Punkte auf. Im Verfahren zählt, dass Sie nachweisbar an der Behebung arbeiten und auf eine Aufforderung sofort reagieren können.
Information veröffentlichen · 1 Tag
Veröffentlichen Sie die Information über die Konformität Ihrer Dienstleistung, inklusive der Teile, die noch nicht barrierefrei sind, und einer Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen. Fehlt sie, ist das für sich genommen strafbar.
Fragen zu Strafen und Verfahren
Gibt es eine Schonfrist für bestehende Websites?
Nein. Für Websites und Shops gibt es keine Übergangsfrist, die Pflicht gilt seit 28. Juni 2025. Die Übergangsfristen bis 2030 betreffen nur Dienstleistungsverträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, und Produkte, die schon vorher für die Dienstleistung eingesetzt waren. Die Wirtschaftskammer stellt ausdrücklich klar, dass der Betrieb eines Webshops nicht unter diese Frist fällt. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Wer kontrolliert die Barrierefreiheit von Websites?
In Österreich das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich in Linz, als zentrale Marktüberwachungsbehörde. In Deutschland die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Beide werden auf Hinweise von Verbraucherinnen, Verbrauchern und Verbänden tätig und prüfen auch von sich aus: in Österreich mit Überprüfungen in angemessenem Umfang, Proben und Testkäufen (§ 22 Abs. 3 und § 23 BaFG), in Deutschland anhand von Stichproben ohne konkreten Anlass (§ 28 Abs. 2 BFSG). Ein Hinweis genügt, eine Klage ist dafür nicht nötig.
Kann ein Mitbewerber eine nicht barrierefreie Website abmahnen?
In Deutschland ja. Die IHK München weist darauf hin, dass Mitbewerber Verstöße gegen das BFSG wettbewerbsrechtlich abmahnen und Unterlassung sowie Schadensersatz verlangen können. In Österreich steht die Behörde im Vordergrund: Das Sozialministeriumservice verfolgt Verstöße im Verwaltungsstrafverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern nach dem Wettbewerbsrecht sind damit aber nicht ausgeschlossen; ob sie im Einzelfall bestehen, klären Sie mit einer Rechtsberatung. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Zählt es, wenn die Überarbeitung schon in Arbeit ist?
Rechtlich schützt eine laufende Überarbeitung nicht vor einem Verfahren, praktisch hilft sie sehr. Die Behörde setzt vor einem Bescheid eine Frist zur Nachbesserung und berücksichtigt bei der Strafhöhe den Umfang des Verstoßes und ob er wiederholt vorkommt. Die Leitlinien des Sozialministeriums nennen für die Behörde zudem das Prinzip „Beraten vor Strafen“, vor allem bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen. Wer Prüfbericht, Zeitplan und bereits erledigte Punkte vorlegen kann, steht deutlich besser da als jemand, der noch nicht angefangen hat. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Für Agenturen
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Weiterlesen
- European Accessibility Act: die EU-Richtlinie 2019/882Der European Accessibility Act (RL 2019/882) verpflichtet alle EU-Staaten seit 28. Juni 2025 zu einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. BaFG und BFSG setzen ihn um.
- Leitfaden für Agenturen: Kunden beraten, white-label prüfenAgenturen haften nicht nach BaFG oder BFSG, ihre Kunden schon. Wer das Thema früh anspricht, sauber vertraglich regelt und die Umsetzung white-label einkauft, verkauft Sicherheit statt Stunden.
- Barrierefreie Website in Liechtenstein: BGlG und EAAStand 30. Oktober 2026 ist der European Accessibility Act in Liechtenstein nicht umgesetzt. Öffentliche Stellen müssen ihre Websites nach dem BGlG barrierefrei machen, für Private gilt das Diskriminierungsverbot.
Quellen
- Sozialministerium, Barrierefreiheitsgesetz: Überblick, Marktüberwachung und FAQ · abgerufen am 28.10.2026
- RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere §§ 28, 31, 35 und 36 · abgerufen am 28.10.2026
- IHK München, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Digitale Barrierefreiheit wird für Unternehmen Pflicht · abgerufen am 28.10.2026
- gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) § 37 Bußgeldvorschriften · abgerufen am 28.10.2026
- Sozialministeriumservice, Kontakt für Hinweisgeber:innen nach dem Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
- Land Schleswig-Holstein, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) · abgerufen am 28.10.2026
- BMASGPK, Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes (PDF, Stand 10. Juli 2025) · abgerufen am 28.10.2026
Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .
Diese Inhalte sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder die zuständige Behörde.