European Accessibility Act: die EU-Richtlinie 2019/882
87 Mio.Menschen in der EU leben nach Angaben der Europäischen Kommission mit einer Behinderung [5]
Der European Accessibility Act (RL 2019/882) verpflichtet alle EU-Staaten seit 28. Juni 2025 zu einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. BaFG und BFSG setzen ihn um.
Was der EAA ist
Der European Accessibility Act, kurz EAA, ist die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, veröffentlicht im Amtsblatt L 151 vom 7. Juni 2019 [1]. Sie legt fest, welche Produkte und Dienstleistungen in der gesamten EU barrierefrei sein müssen und was das im Kern bedeutet. Für Websites heißt das: Wer Verbrauchern online etwas verkauft, bucht oder vermittelt, muss seit dem 28. Juni 2025 die Anforderungen erfüllen [1]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Der Zweck ist zunächst ein wirtschaftlicher. Die Richtlinie soll durch einheitliche Anforderungen Hindernisse für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt beseitigen, die durch unterschiedliche nationale Vorschriften entstehen [1][2]. Ein Shop aus Bregenz soll in Hamburg dieselben Regeln vorfinden wie zu Hause. Der zweite Zweck folgt daraus: Vorteile für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, die bisher von vielen digitalen Angeboten ausgeschlossen waren [2].
Eine Richtlinie gilt nicht unmittelbar für Unternehmen. Jeder Mitgliedstaat muss sie in ein eigenes Gesetz übersetzen. In Österreich ist das das Barrierefreiheitsgesetz, das BaFG [3], in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das BFSG [4]. Wer wissen will, was für ihn gilt, liest also das nationale Gesetz; wer verstehen will, warum beide Gesetze so ähnlich sind und wo sie abweichen dürfen, liest die Richtlinie.
Der EAA in vier Zahlen
Von 2019 bis 2040
Richtlinie beschlossen
Europäisches Parlament und Rat nehmen die Richtlinie (EU) 2019/882 an. [1]
Veröffentlichung im Amtsblatt
Amtsblatt der Europäischen Union L 151, Seiten 70 bis 115. [1]
Deutschland: BFSG ausgefertigt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird ausgefertigt (BGBl. I S. 2970). [4]
Umsetzungsfrist
Bis zu diesem Tag mussten alle Mitgliedstaaten ihre Gesetze erlassen und veröffentlichen (Art. 31 Abs. 1). [1]
Österreich: BaFG kundgemacht
Das Barrierefreiheitsgesetz erscheint als BGBl. I Nr. 76/2023 im Bundesgesetzblatt. [6]
Anwendung in der ganzen EU
Ab jetzt gelten die Anforderungen für Produkte, die neu in Verkehr gebracht, und Dienstleistungen, die neu erbracht werden (Art. 2, Art. 31 Abs. 2). [1]
Spätester Termin für den Notruf 112
Die Mitgliedstaaten dürfen die Pflichten zur Beantwortung von Notrufen an die 112 bis zu diesem Tag aufschieben (Art. 31 Abs. 3). [1]
Ende der Übergangszeit für Altprodukte
Bis dahin dürfen Dienstleister Produkte weiterverwenden, die sie schon vor dem 28.6.2025 rechtmäßig eingesetzt haben (Art. 32 Abs. 1). Websites betrifft das nicht. [1]
Ende für Alt-Terminals
Selbstbedienungsterminals aus der Zeit vor dem Stichtag dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer laufen, höchstens 20 Jahre (Art. 32 Abs. 2). Österreich hat daraus den festen Endtermin 28.6.2040 gemacht (§ 37 Abs. 3 BaFG) [3], Deutschland eine Grenze von 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 BFSG) [4]. [1]
Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich
Art. 2 der Richtlinie zählt abschließend auf, was erfasst ist [1]. Bei den Produkten sind das Hardwaresysteme und Betriebssysteme für Universalrechner, Zahlungsterminals und bestimmte Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Check-in-Automaten, Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikationsdienste, Endgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten sowie E-Book-Lesegeräte [1]. Bei den Dienstleistungen nennt die Richtlinie elektronische Kommunikationsdienste, Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und die zugehörige Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr [1]. Dazu kommt die Beantwortung von Notrufen an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 [2].
Für Agenturen ist der letzte Punkt der entscheidende: Der elektronische Geschäftsverkehr erfasst jede Website und App, über die Verbraucher Verträge schließen, unabhängig von der Branche. Ein Hotel, eine Arztpraxis mit Online-Terminbuchung oder ein Handwerksbetrieb mit Shop sind nicht als solche genannt, fallen aber über diesen Begriff hinein, sobald sie online verkaufen oder buchen lassen. Der Artikel Wer ist betroffen? führt durch die Prüfung.
Die Ausnahmen stehen ebenfalls in der Richtlinie. Nicht erfasst sind aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten, sofern wesentliche Informationen barrierefrei in digitaler Form bereitstehen, Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch kontrolliert, und Archive, deren Inhalte nach dem Stichtag nicht mehr überarbeitet werden [1][2]. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach Art. 4 Abs. 5 von den Anforderungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen [1]. Die Richtlinie begründet das damit, dass schon die Prüfung der Verhältnismäßigkeit für sie eine unverhältnismäßige Belastung wäre [1]. Was die Ausnahme genau umfasst, erklärt der Artikel Kleinstunternehmen-Ausnahme: Wer wirklich befreit ist.
So haben Österreich und Deutschland umgesetzt
| Kriterium | Richtlinie (EAA) | Österreich (BaFG) | Deutschland (BFSG) |
|---|---|---|---|
| Höchststrafe | Sache der Mitgliedstaaten; Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein [1] | Verwaltungsstrafe bis 80.000 €, für KMU und Kleinstunternehmen 50.000 € (§ 36 Abs. 1) [3] | Bußgeld bis 100.000 € für bestimmte Tatbestände, sonst bis 10.000 € (§ 37 Abs. 2) [4] |
| Behörde | Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten [1] | Sozialministeriumservice (§ 21) [3] | Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), Magdeburg [4] |
| Alt-Terminals | höchstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme (Art. 32 Abs. 2) [1] | 20 Jahre, längstens bis 28.6.2040 (§ 37 Abs. 3) [3] | 15 Jahre nach Ingebrauchnahme (§ 38 Abs. 2) [4] |
| Übergang für Altprodukte in Dienstleistungen | bis 28.6.2030 (Art. 32 Abs. 1) [1] | bis 28.6.2030 (§ 37 Abs. 2) [3] | bis 27.6.2030 (§ 38 Abs. 1) [4] |
| Was Verbraucher tun können | Mitgliedstaaten müssen Verfahren für Beschwerden vorsehen [1][2] | Hinweisrecht, Antwort binnen acht Wochen (§ 35) [3] | Antrag auf ein Verfahren (§ 32) und Schlichtung (§ 34) [4] |
| Kleinstunternehmen | bei Dienstleistungen ausgenommen (Art. 4 Abs. 5) [1] | bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1) [3] | bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3) [4] |
| Technischer Nachweis | Konformitätsvermutung über harmonisierte Normen [1][2] | harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen (§ 5) [3] | harmonisierte Normen (§ 4) [4] |
Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Dienstleistungserbringer müssen Informationen über die von ihnen angebotenen Dienste erstellen und darin erläutern, inwiefern diese den Barrierefreiheitsanforderungen genügen, und diese Informationen der Öffentlichkeit in schriftlicher und mündlicher Form sowie in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form bereitstellen.
Normen: EN 301 549 und WCAG
Die Richtlinie beschreibt in Anhang I, was barrierefrei bedeutet: Informationen über mehr als einen sinnlichen Kanal, Websites und Apps, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind [1]. Wie man das technisch nachweist, überlässt sie harmonisierten Normen. Wer eine solche Norm einhält, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, für den wird die Konformität vermutet [2]. BaFG und BFSG haben diese Mechanik übernommen (§ 5 BaFG, § 4 BFSG) [3][4].
Die Norm heißt EN 301 549. Rechtlich maßgeblich ist derzeit die Fassung V3.2.1 aus dem Jahr 2021, die auf WCAG 2.1 Stufe AA beruht [7]. Im September 2026 hat das europäische Normungsinstitut die Fassung V4.1.1 veröffentlicht, die auf WCAG 2.2 umstellt und erstmals einen eigenen Anhang enthält, der die Anforderungen direkt dem EAA zuordnet [7]. Solange die Kommission diese Fassung nicht im Amtsblatt zitiert, bleibt V3.2.1 die Referenz; nach der Zitierung wird V4.1.1 die Konformitätsvermutung für EAA und Webseitenrichtlinie auslösen [7].
Für die Praxis heißt das: Wer heute nach WCAG 2.2 AA baut, erfüllt die geltende Norm und ist für die kommende vorbereitet. Die Details zur Norm, zu ihren Kapiteln jenseits des Webs und zum Unterschied der beiden Fassungen stehen im Artikel EN 301 549: Die Norm hinter BaFG und BFSG, die Kriterien selbst im Artikel WCAG in zehn Minuten.
Fragen zum European Accessibility Act
Was ist der European Accessibility Act?
Der European Accessibility Act ist die EU-Richtlinie 2019/882 vom 17. April 2019. Sie schreibt für die ganze EU vor, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen, darunter Onlineshops, Buchungen und andere Websites, über die Verbraucher Verträge schließen. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis 28. Juni 2022 in nationales Recht umsetzen und wenden sie seit 28. Juni 2025 an. In Österreich ist das Umsetzungsgesetz das BaFG, in Deutschland das BFSG. Orientierung, keine Rechtsberatung.
EAA, BaFG oder BFSG: Welches Gesetz gilt für mich?
Für Sie gilt immer das nationale Gesetz, nicht die Richtlinie selbst. Eine EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein eigenes Gesetz zu erlassen; Unternehmen halten sich an dieses Gesetz. Sitzen Ihre Kunden in Österreich, ist das BaFG maßgeblich und das Sozialministeriumservice zuständig; sitzen sie in Deutschland, das BFSG und die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Wer in beiden Ländern Verbraucher bedient, muss beide Gesetze beachten. Inhaltlich decken sich die Anforderungen, weil beide auf derselben Norm EN 301 549 aufbauen. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Gilt der European Accessibility Act auch für B2B?
Nein, der EAA und seine Umsetzungsgesetze knüpfen bei Dienstleistungen an Verbraucher an. Die Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden, und BaFG wie BFSG definieren den Verbraucher als natürliche Person, die nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken kauft. Ein Shop, der nachweislich nur an Unternehmen verkauft, fällt also nicht darunter. Vorsicht bei gemischten Angeboten: Sobald auch Privatpersonen bestellen können, sind Sie im Anwendungsbereich. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was bedeutet die EAA-Frist 2030?
Die Frist bis 28. Juni 2030 ist eine Übergangsregel für Produkte, nicht für Websites. Nach Art. 32 der Richtlinie dürfen Dienstleister bis dahin Produkte weiterverwenden, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ihre Dienstleistung eingesetzt haben, etwa Geräte oder Terminals. Österreich hat daraus den 28. Juni 2030 gemacht, Deutschland den 27. Juni 2030. Eine Website oder ein Shop ist kein solches Produkt und muss seit 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Wer sich auf 2030 verlässt, verlässt sich auf die falsche Frist. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was ist der Unterschied zwischen EAA und Webseitenrichtlinie 2016/2102?
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Websites und Apps barrierefrei zu gestalten; in Österreich setzt sie das Web-Zugänglichkeits-Gesetz für den Bund um, in Deutschland die BITV 2.0. Der European Accessibility Act 2019/882 richtet sich dagegen an private Unternehmen und erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, darunter den elektronischen Geschäftsverkehr. Beide verweisen auf dieselbe Norm EN 301 549, unterscheiden sich aber in Adressaten, Pflichten zur Erklärung und Aufsicht. Eine Gemeinde mit Bürgerservice fällt unter die erste, ihr Online-Shop für Verbraucher kann zusätzlich unter die zweite fallen. Orientierung, keine Rechtsberatung.
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- Arztpraxen und Terminbuchung: Wann das Gesetz greiftMit Online-Terminbuchung wird die Praxis-Website zur Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Einzelordinationen sind meist als Kleinstunternehmen ausgenommen, größere Strukturen oft nicht.
- Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) einfach erklärtSeit 28. Juni 2025 müssen Websites und Shops, über die Verbraucher Verträge schließen, in Österreich barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
- Barrierefreiheit dauerhaft halten: Warum die Pflicht nach dem Livegang weitergehtBarrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal erreicht. Jede neue Seite, jedes Bild und jedes Update kann neue Barrieren bringen, und das Gesetz verlangt, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt bleiben.
Quellen
- EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70), insbesondere Art. 2, 4, 31 und 32 · abgerufen am 28.10.2026
- EUR-Lex, Zusammenfassung der Richtlinie (EU) 2019/882: Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen · abgerufen am 28.10.2026
- RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere §§ 5, 6, 21, 35, 36 und 37 · abgerufen am 28.10.2026
- gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021, insbesondere §§ 3, 4, 32, 34, 37 und 38 · abgerufen am 28.10.2026
- Europäische Kommission, Persons with disabilities in the EU · abgerufen am 28.10.2026
- WKO, Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
- AccessibleEU (Europäische Kommission), The European accessibility standard EN 301 549 has been updated (7. September 2026) · abgerufen am 28.10.2026
Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .
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