Kleinstunternehmen-Ausnahme: Wer wirklich befreit ist

Befreit ist nur, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme hat, und auch nur bei Dienstleistungen. Produkte eines Kleinstunternehmens müssen barrierefrei sein.

6 Min. Lesezeit · Stand

Die Definition Wort für Wort

Ein Kleinstunternehmen ist nach § 3 Z 19 BaFG „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen € erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen € beläuft“ [1]. Das deutsche BFSG verwendet in § 2 Nr. 17 denselben Wortlaut [2]. Lesen Sie die Verknüpfungen genau: Bei den Personen gilt ein „und“, bei den Geldgrenzen ein „oder“. Sie müssen also unter zehn Beschäftigten liegen und zusätzlich nur eine der beiden Geldgrenzen einhalten. Wer neun Personen beschäftigt und 2,5 Mio. € Umsatz macht, bleibt Kleinstunternehmen, solange die Bilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt [1]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Die Ausnahme selbst steht in § 6 Abs. 1 BaFG: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen des § 4 Abs. 3 „und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen“ [1]. In Deutschland sagt § 3 Abs. 3 BFSG dasselbe [2]. Befreit ist damit nicht nur die Pflicht, barrierefrei zu bauen, sondern auch die Pflicht, eine Information über die Konformität zu veröffentlichen oder der Behörde Nachweise zu liefern [1][3].

Zwei Dinge sind nicht befreit. Erstens Produkte: Ein Kleinstunternehmen, das Produkte im Geltungsbereich herstellt, importiert oder handelt, muss deren Anforderungen weiter erfüllen und bekommt nur Erleichterungen bei der Dokumentation [1][3][7]. Zweitens die Zukunft: Die Ausnahme gilt, solange die Zahlen stimmen. Wächst das Unternehmen über die Grenze, endet sie; eine Übergangsfrist dafür sieht das Gesetz nicht vor [1][4]. Wer prüfen will, ob seine Website überhaupt in den Anwendungsbereich fällt, findet den Weg im Artikel Wer ist betroffen?.

Die Grenzen auf einen Blick

< 10 PersonenWeniger als zehn Beschäftigte, gezählt als Jahresarbeitseinheiten nach der KMU-Empfehlung der EU: Teilzeitkräfte anteilig, Lehrlinge und Karenzierte gar nicht (Leitlinien des Sozialministeriums). [5]
2 Mio. €Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, es genügt, wenn eine der beiden Größen die Grenze einhält (§ 3 Z 19 BaFG, § 2 Nr. 17 BFSG). [1]
§ 6 BaFGÖsterreich: Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind von den Anforderungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen (Abs. 1). [1]
§ 3 BFSGDeutschland: Dieselbe Ausnahme für Dienstleistungen (Abs. 3). Zusätzlich berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Kleinstunternehmen kostenlos (§ 15 BFSG). [2]

Dienstleistung oder Produkt?

KriteriumKleinstunternehmen mit Dienstleistung (Website, Shop, Buchung)Kleinstunternehmen mit Produkt (Hersteller, Importeur, Händler)
Barrierefreiheitspflichtnein (§ 6 Abs. 1 BaFG, § 3 Abs. 3 BFSG) [1][2]ja, die Produktanforderungen gelten uneingeschränkt [1][3][7]
Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastungentfällt, weil keine Pflicht besteht [1]keine Dokumentationspflicht, aber auf Verlangen der Behörde die maßgeblichen Fakten vorlegen (§ 18 Abs. 5 BaFG, § 17 Abs. 2 BFSG) [1][2][3]
Information über die Konformitätentfällt (§ 6 Abs. 1: „alle Verpflichtungen im Zusammenhang“) [1][3]Produktpflichten gelten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung [1][7]
Unterlagen für die Behördeauf Verlangen Nachweis, dass die Ausnahme zutrifft (§ 24 Abs. 2 BaFG) [1]volle Mitwirkungspflichten des jeweiligen Wirtschaftsakteurs [1]
Strafrahmen bei Verstoßkeiner, solange die Ausnahme greift [1]reduzierte Sätze in Österreich: 50.000 / 25.000 / 10.000 € statt 80.000 / 40.000 / 16.000 € (§ 36 BaFG) [1]
BeratungLeitlinien des Sozialministeriums (AT), kostenlose Beratung der Bundesfachstelle (DE, § 15 BFSG) [2][5][6]dieselben Angebote [2][5][6]

Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Typische Stolpersteine

Wie zählt man Beschäftigte? Das Gesetz sagt „Personen“, die Leitlinien des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums, die § 6 Abs. 2 BaFG vorsieht, präzisieren: Die Zahl wird nach der KMU-Empfehlung der EU-Kommission ermittelt und entspricht den Jahresarbeitseinheiten, also Vollzeitkräften über das ganze Jahr [1][5]. Teilzeitkräfte und nicht ganzjährig Beschäftigte zählen anteilig nach Arbeitsausmaß, Lehrlinge sowie Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub zählen nicht [5]. Acht Vollzeitkräfte und vier geringfügig Beschäftigte können danach noch ein Kleinstunternehmen sein; zwölf Teilzeitkräfte mit je 30 Stunden eher nicht. Für Deutschland haben wir keine vergleichbare amtliche Zählregel geprüft; das BFSG verwendet dieselbe Formulierung „Personen“ [2].

Das Fußpflege-Beispiel der WKO. Die Wirtschaftskammer rechnet vor: Ein Fußpflegebetrieb, dessen Kunden online Termine buchen und Pflegeprodukte kaufen, erbringt Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Hat er nur drei Mitarbeiter und 800.000 € Jahresumsatz, fällt er trotzdem nicht unter das BaFG, weil er Kleinstunternehmen ist [7]. Dasselbe Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und über 2 Mio. € Jahresumsatz müsste Terminbuchung und Shop barrierefrei machen [7].

Wachstum beendet die Ausnahme. Die Grenze wird nicht einmal festgestellt und dann vergessen. Überschreiten Sie sie, gilt das Gesetz; eine eigene Übergangsfrist dafür sieht es nicht vor [1]. Die WKO rät deshalb, einen Webshop gleich barrierefrei zu bauen, weil eine nachträgliche Änderung wahrscheinlich aufwendiger ist [4]. Aus unserer Erfahrung stimmt das: Im Neubau kostet Barrierefreiheit wenig, im Nachhinein ist sie ein eigenes Projekt.

Verbundene Unternehmen. Die KMU-Empfehlung der EU, auf die die Leitlinien verweisen, betrachtet nach unserem Verständnis nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern auch Partner- und verbundene Unternehmen [5]. Gehört Ihr Betrieb zu einer Gruppe, lassen Sie die Einstufung rechtlich prüfen, bevor Sie sich auf die Ausnahme verlassen.

Freiwillig bleibt sinnvoll. Die Ausnahme befreit vom BaFG, nicht vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das die WKO ausdrücklich als weiterhin zu beachten nennt [4]. Und sie befreit nicht von Kunden, die Ihren Shop mit Screenreader oder Tastatur nicht bedienen können und woanders kaufen. Wer die Ausnahme nutzt, sollte sie als Zeitgewinn verstehen, nicht als Freibrief.

Für diese bzw. die von ihnen angebotenen/erbrachten Dienstleistungen ist es nicht erforderlich, die im BaFG bestimmten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten.

Sozialministeriumservice, Ausnahmen für Kleinstunternehmen [3]

Status sauber festhalten

  1. Kopfzahl und Jahresabschluss notieren · 1 Stunde

    Rechnen Sie die Jahresarbeitseinheiten nach den Leitlinien aus [5] und notieren Sie Umsatz und Bilanzsumme aus dem letzten Jahresabschluss. Legen Sie die Rechnung ab; die Behörde darf die Unterlagen verlangen (§ 24 Abs. 2 BaFG) [1].

  2. Datum der Einschätzung festhalten · 10 Minuten

    Schreiben Sie dazu, wann und auf welcher Grundlage Sie entschieden haben, dass die Ausnahme greift. Das zeigt im Zweifel, dass Sie sich nicht einfach nicht gekümmert haben.

  3. Jährlich prüfen · 1 Stunde pro Jahr

    Nach jedem Jahresabschluss und bei jeder Einstellung: Sind Sie noch unter zehn Jahresarbeitseinheiten und unter einer der Geldgrenzen? Tragen Sie den Termin in den Kalender ein.

  4. Bei Überschreiten Umsetzung planen · 2–8 Wochen

    Sobald absehbar ist, dass Sie die Grenze überschreiten, starten Sie die Umsetzung, am besten vorher. Was das kostet und welche Förderungen es gibt, steht im Artikel „Kosten und Förderungen für Barrierefreiheit“.

  5. Leitlinien beobachten · laufend

    Die Leitlinien nach § 6 Abs. 2 BaFG können aktualisiert werden [1]; die aktuelle Fassung trägt den Stand 10. Juli 2025 [5]. In Deutschland berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Kleinstunternehmen kostenlos (§ 15 BFSG) [2][6].

Fragen zur Kleinstunternehmen-Ausnahme

Zählen Teilzeitkräfte bei der Kleinstunternehmen-Grenze als volle Person?

Nein, in Österreich nicht. Die Leitlinien des Sozialministeriums zählen nach der KMU-Empfehlung der EU in Jahresarbeitseinheiten: Teilzeitkräfte und nicht ganzjährig Beschäftigte zählen anteilig nach ihrem Arbeitsausmaß, Lehrlinge sowie Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub gar nicht. Zwei Halbtagskräfte ergeben also eine Einheit. Rechnen Sie es aus und bewahren Sie die Rechnung auf, denn die Behörde darf die Unterlagen verlangen. Für Deutschland kennen wir keine vergleichbare amtliche Zählregel. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Ist ein Kleinstunternehmen mit Onlineshop wirklich befreit?

Ja. Der Betrieb eines Onlineshops ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, und Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 6 Abs. 1 BaFG und § 3 Abs. 3 BFSG von den Barrierefreiheitsanforderungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen. Das gilt auch dann, wenn im Shop Produkte verkauft werden, die selbst unter das Gesetz fallen: Befreit ist nur der Shop als Dienstleistung; für die Produkte bleiben Hersteller, Importeur und auch der Händler verpflichtet. Die Wirtschaftskammer rät trotzdem, gleich barrierefrei zu bauen, weil die Ausnahme mit dem Wachstum endet. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was passiert, wenn ich über die Kleinstunternehmen-Grenze wachse?

Dann gilt das Gesetz für Ihre Website, und zwar ohne eigene Übergangsfrist. BaFG und BFSG kennen keine Schonfrist für Unternehmen, die aus der Ausnahme herauswachsen; die Übergangsregeln bis 2030 betreffen nur Altverträge und vorher eingesetzte Produkte. Die Wirtschaftskammer empfiehlt deshalb, einen Webshop von Anfang an barrierefrei zu bauen, weil die nachträgliche Änderung wahrscheinlich aufwendiger ist. Planen Sie die Umsetzung, sobald die zehnte Jahresarbeitseinheit oder die Geldgrenze absehbar ist. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme auch in Deutschland?

Ja, mit identischen Grenzen. § 2 Nr. 17 BFSG definiert das Kleinstunternehmen wie das österreichische Gesetz mit weniger als zehn Personen und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, und § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Auch in Deutschland bleiben Produkte verpflichtet. Ein Unterschied: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät deutsche Kleinstunternehmen nach § 15 BFSG kostenlos zur Anwendung des Gesetzes. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Welche Pflichten hat ein Kleinstunternehmen, das Produkte herstellt oder verkauft?

Für Produkte im Geltungsbereich, etwa E-Book-Lesegeräte, Zahlungsterminals oder Computer, gelten die Anforderungen auch für Kleinstunternehmen in vollem Umfang: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung und Informationspflichten. Erleichtert ist nur eines: Beruft sich ein Kleinstunternehmen auf eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung, muss es die Beurteilung nicht dokumentieren, sondern der Behörde auf Verlangen nur die maßgeblichen Fakten vorlegen (§ 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 BaFG, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 BFSG). Für eine Website ist das selten relevant, für Händler mit eigener Hardware schon. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Muss ich die Kleinstunternehmen-Ausnahme irgendwo melden?

Nein, eine Meldung oder Registrierung sieht weder das BaFG noch das BFSG vor. Die Ausnahme gilt kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen sie aber belegen können: Beruft sich ein Unternehmen auf die Ausnahme, hat es dem Sozialministeriumservice auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen für eine Prüfung zur Verfügung zu stellen (§ 24 Abs. 2 BaFG). Halten Sie deshalb Jahresarbeitseinheiten, Umsatz, Bilanzsumme und das Datum Ihrer Einschätzung schriftlich fest. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Quellen

  1. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere § 3 Z 19 und 20, §§ 6, 17, 18, 24 und 36 · abgerufen am 28.10.2026
  2. gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3, §§ 15, 16, 17 und 37 · abgerufen am 28.10.2026
  3. Sozialministeriumservice, Ausnahmen für Kleinstunternehmen · abgerufen am 28.10.2026
  4. WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce · abgerufen am 28.10.2026
  5. BMASGPK, Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes (PDF, Stand 10. Juli 2025) · abgerufen am 28.10.2026
  6. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
  7. WKO, Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz (mit Beispielen zur Kleinstunternehmen-Ausnahme) · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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