Wer ist betroffen? Der Check für Websites und Shops
< 10 Personenbeschäftigt ein Kleinstunternehmen, das mit höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme bei Dienstleistungen ausgenommen ist (§ 3 Z 19 und § 6 BaFG) [1]
Betroffen ist, wer Verbrauchern online etwas verkauft oder buchen lässt: Shops, Buchung, Terminvereinbarung, Zahlung. Reine Informations- und B2B-Seiten nicht, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
Die kurze Antwort
Betroffen sind Websites und Apps, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag abschließen können: Online-Shops, Hotel- und Reisebuchung, Ticketverkauf, Online-Terminbuchung, Abonnements, digitale Mitgliedschaften und Bezahlvorgänge. Das Barrierefreiheitsgesetz nennt diese Gruppe „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und meint damit Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder mobile Anwendungen erbracht werden (§ 2 Abs. 2 Z 6 und § 3 Z 27 BaFG) [1]. Deutschland regelt dasselbe in § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG [2]. Beide Gesetze gelten für Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 erbracht werden [1][2]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Nicht betroffen sind drei Gruppen. Erstens reine Informationsseiten ohne Bestell-, Buchungs- oder Zahlungsfunktion: Wer nur seine Leistungen beschreibt und eine Telefonnummer nennt, schließt online keinen Vertrag ab und erbringt nach unserem Verständnis keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr [1]. Zweitens Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, denn Verbraucher ist nur, wer zu Zwecken kauft, die nicht seiner beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 3 Z 18 BaFG) [1]. Drittens Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: Sie sind nach § 6 BaFG und § 3 Abs. 3 BFSG von den Anforderungen ausgenommen [1][2][3].
Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen. Die Wirtschaftskammer stellt klar, dass ein Online-Terminbuchungs-Tool auch dann unter das Gesetz fällt, wenn die eigentliche Dienstleistung, etwa das Hotelzimmer oder die Behandlung, für sich genommen nicht erfasst wäre [4]. Und das Gesetz knüpft an die Kundschaft an, nicht an den Firmensitz: Dienstleistungserbringer ist, wer eine Dienstleistung für Verbraucher in der Europäischen Union anbietet (§ 3 Z 4 BaFG) [1]. Ein Schweizer Shop, der nach Vorarlberg oder ins Allgäu liefert, ist deshalb nicht automatisch außen vor.
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Die drei Zahlen, auf die es ankommt
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau gelesen
Die Ausnahme ist enger, als sie oft dargestellt wird. Kleinstunternehmen ist nach § 3 Z 19 BaFG „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen € erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen € beläuft“ [1]. Das BFSG verwendet dieselbe Definition [2]. Drei Dinge daran sind wichtig.
Erstens die Verknüpfung. Die Personenzahl muss unterschritten und eine der beiden Geldgrenzen eingehalten werden [1]. Neun Beschäftigte mit 3 Mio. € Umsatz und 3 Mio. € Bilanzsumme sind kein Kleinstunternehmen. Zwölf Beschäftigte mit 500.000 € Umsatz auch nicht.
Zweitens die Zählweise. Das Gesetz spricht von „Personen“ [1]. Wie gezählt wird, legen die Leitlinien fest, die das Sozialministerium gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium veröffentlicht hat (§ 6 Abs. 2 BaFG) [1][7]: Maßgeblich sind Jahresarbeitseinheiten nach der KMU-Empfehlung der EU-Kommission, also Vollzeitkräfte über das ganze Jahr. Teilzeitkräfte und nicht ganzjährig Beschäftigte zählen anteilig nach Arbeitsausmaß, Lehrlinge und Beschäftigte in Mutterschafts- oder Elternkarenz gar nicht [8]. Acht Vollzeitkräfte und drei geringfügig Beschäftigte können danach noch ein Kleinstunternehmen sein. Rechnen Sie es nach und halten Sie die Rechnung fest: Wer sich auf die Ausnahme beruft, muss der Behörde auf Verlangen die Unterlagen dazu vorlegen (§ 24 Abs. 2 BaFG) [1].
Drittens nur Dienstleistungen. Ausgenommen ist das Kleinstunternehmen bei den Dienstleistungen, die es anbietet, also etwa bei seinem Webshop oder seiner Online-Terminbuchung [3]. Stellt es selbst Produkte her oder bringt es Produkte in Verkehr, die unter das Gesetz fallen, etwa E-Book-Lesegeräte oder Zahlungsterminals, gelten für diese Produkte die Anforderungen weiter. Das Kleinstunternehmen muss dann lediglich die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung nicht dokumentieren, sondern der Behörde auf Verlangen die maßgeblichen Fakten vorlegen (§ 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 BaFG) [1][3][4]. Für Websites ist das selten relevant, für Händler mit eigener Hardware schon.
Und was passiert beim Wachsen? Überschreitet das Unternehmen die Grenze, endet die Ausnahme ohne Übergangsfrist. Die Wirtschaftskammer rät deshalb, einen Webshop gleich barrierefrei zu bauen, weil eine nachträgliche Änderung wahrscheinlich aufwendiger ist [4]. Aus unserer Erfahrung stimmt das: Barrierefreiheit kostet im Neubau wenig, im Nachhinein ist sie ein eigenes Projekt.
Für diese bzw. die von ihnen angebotenen/erbrachten Dienstleistungen ist es nicht erforderlich, die im BaFG bestimmten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten.
Typische Fälle
| Kriterium | Betroffen? | Warum |
|---|---|---|
| Hotel mit Online-Buchung, 25 Mitarbeitende | Ja | Buchung ist elektronischer Geschäftsverkehr; eine ausgelagerte Buchungsstrecke entbindet laut Wirtschaftskammer nicht [4][5] |
| Arztpraxis mit Online-Terminbuchung, 4 Beschäftigte | meist nein | Die Terminbuchung wäre erfasst, aber die Praxis ist ein Kleinstunternehmen mit Dienstleistung. Die Ärztekammer Steiermark geht davon aus, dass die Ausnahme auf die meisten Ordinationen zutrifft; größere Einheiten wie Primärversorgungseinheiten, Labors oder Radiologie-Institute sollten prüfen [6] |
| Handwerksbetrieb mit Kontaktformular, 15 Mitarbeitende | Nein | Ein Kontaktformular schließt keinen Vertrag ab; ohne Shop, Buchung oder Zahlung fehlt nach unserem Verständnis der elektronische Geschäftsverkehr [1] |
| Großhändler mit Shop nur für Gewerbekunden | Nein | Die Kunden sind Unternehmen, keine Verbraucher (§ 3 Z 18 BaFG) [1] |
| Schweizer Shop, liefert nach Österreich und Deutschland | Ja | Dienstleistung für Verbraucher in der EU (§ 3 Z 4 BaFG); das Gesetz knüpft an die Kundschaft an, nicht an den Firmensitz [1] |
| Webshop eines Kleinstunternehmens, das gerade wächst | noch nein | Die Ausnahme endet mit dem Überschreiten der Grenze; die Wirtschaftskammer rät zum barrierefreien Bau von Anfang an [4] |
| Gemeinde mit Bürgerservice-Portal | anderes Gesetz | Für öffentliche Stellen gelten das Web-Zugänglichkeits-Gesetz des Bundes und die entsprechenden Landesgesetze [4]; ein Shop oder eine Buchung für Verbraucher kann zusätzlich unter das BaFG fallen |
Einschätzungen zu typischen Fällen, keine Rechtsberatung. Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels.
Fragen zur Betroffenheit
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für B2B-Websites?
Nein. BaFG und BFSG schützen Verbraucherinnen und Verbraucher, also Menschen, die zu privaten Zwecken kaufen. Ein Shop, der nachweislich nur an Unternehmen verkauft, fällt nicht darunter. Sobald auch Privatpersonen bestellen können, gilt das Gesetz. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, weil auch Einkäuferinnen und Einkäufer mit Einschränkungen arbeiten. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Ist ein Kontaktformular schon elektronischer Geschäftsverkehr?
Nach unserem Verständnis nein. Das Gesetz meint Dienstleistungen, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über die Website zielen, etwa Kauf, Buchung, Abonnement oder Zahlung. Eine Anfrage per Formular schließt keinen Vertrag ab. Anders sieht es aus, wenn das Formular verbindlich bucht oder bestellt. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Unser Kunde sitzt in der Schweiz. Gilt das Gesetz trotzdem?
Ja, sobald er Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU bedient. Das BaFG definiert den Dienstleistungserbringer über die Kundschaft in der EU, nicht über den Firmensitz. Ein Schweizer Shop mit Lieferung nach Österreich oder Deutschland unterliegt damit den Anforderungen des jeweiligen Ziellands. Die Schweiz selbst kennt für private Websites bisher nur das Diskriminierungsverbot des Behindertengleichstellungsgesetzes. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Das Hotel bucht über eine externe Buchungsstrecke. Ist es damit raus?
Nein. Die Wirtschaftskammer stellt für die Hotellerie klar, dass eine ausgelagerte Buchungsstrecke nicht von der Pflicht entbindet. Der Betrieb bleibt der Dienstleistungserbringer, auch wenn ein Dritter die Technik stellt. Prüfen Sie deshalb den Buchungsanbieter mit und lassen Sie sich die Barrierefreiheit vertraglich zusichern. Orientierung, keine Rechtsberatung.
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Weiterlesen
- European Accessibility Act: die EU-Richtlinie 2019/882Der European Accessibility Act (RL 2019/882) verpflichtet alle EU-Staaten seit 28. Juni 2025 zu einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. BaFG und BFSG setzen ihn um.
- Leitfaden für Agenturen: Kunden beraten, white-label prüfenAgenturen haften nicht nach BaFG oder BFSG, ihre Kunden schon. Wer das Thema früh anspricht, sauber vertraglich regelt und die Umsetzung white-label einkauft, verkauft Sicherheit statt Stunden.
- Barrierefreie Website in Liechtenstein: BGlG und EAAStand 30. Oktober 2026 ist der European Accessibility Act in Liechtenstein nicht umgesetzt. Öffentliche Stellen müssen ihre Websites nach dem BGlG barrierefrei machen, für Private gilt das Diskriminierungsverbot.
Quellen
- RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere §§ 2, 3 und 6 · abgerufen am 28.10.2026
- gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere §§ 1 bis 3 · abgerufen am 28.10.2026
- Sozialministeriumservice, Ausnahmen für Kleinstunternehmen · abgerufen am 28.10.2026
- WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce · abgerufen am 28.10.2026
- WKO Fachverband Hotellerie, Barrierefreiheit in der Hotellerie · abgerufen am 28.10.2026
- Ärztekammer Steiermark, AERZTE Steiermark 07-08/2025: Pflicht zur barrierefreien Webseite · abgerufen am 28.10.2026
- Sozialministerium, Barrierefreiheitsgesetz: Überblick, Erleichterungen für Kleinstunternehmen, Leitlinien · abgerufen am 28.10.2026
- BMASGPK, Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes (PDF, Stand 10. Juli 2025), Abschnitt zur Definition der Kleinstunternehmen · abgerufen am 28.10.2026
Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .
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