Barrierefreie Website in Liechtenstein: BGlG und EAA

Stand 30. Oktober 2026 ist der European Accessibility Act in Liechtenstein nicht umgesetzt. Öffentliche Stellen müssen ihre Websites nach dem BGlG barrierefrei machen, für Private gilt das Diskriminierungsverbot.

9 Min. Lesezeit · Stand

Die Lage in einem Absatz

Stand 30. Oktober 2026: Liechtenstein hat den European Accessibility Act, die Richtlinie (EU) 2019/882, noch nicht umgesetzt. Als EWR-Staat übernimmt Liechtenstein EU-Recht über Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Für diese Richtlinie gibt es einen solchen Beschluss noch nicht. Die EFTA führt sie in ihrer Datenbank EEA-Lex als Rechtsakt, der von Island, Liechtenstein und Norwegen auf eine Übernahme ins EWR-Abkommen geprüft wird („under scrutiny“) [3]. Im Landesgesetzblatt gibt es kein Umsetzungsgesetz. Die Regierung hat im September 2023 eine Arbeitsgruppe eingesetzt; laut ihrem Rechenschaftsbericht 2025 ist der Vernehmlassungsbericht in Ausarbeitung [4]. Wann ein Gesetz kommt und welche Fristen es setzt, ist offen. Wir nennen deshalb keine.

Das heißt nicht, dass in Liechtenstein nichts gilt. Für Websites und Apps öffentlicher Stellen gibt es seit 1. April 2024 klare Pflichten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz, dem BGlG [1]. Für private Unternehmen gilt das allgemeine Diskriminierungsverbot desselben Gesetzes [1]. Und wer Verbraucher in Österreich oder Deutschland bedient, sollte das BaFG und das BFSG im Blick haben, mehr dazu unten. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Vier Zahlen zu Liechtenstein

1.4.2024In Kraft: die Bestimmungen des BGlG über barrierefreie Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen (Art. 21a bis 21e, LGBl. 2022 Nr. 101). [1]
2 Monatehaben öffentliche Stellen Zeit, auf Meldungen zu Barrieren auf ihrer Website zu antworten und mitzuteilen, was sie unternehmen (Art. 21c Abs. 3 BGlG). [1]
1 Jahrnach Kenntnis verjähren Ansprüche wegen Diskriminierung, spätestens drei Jahre nach der Diskriminierung (Art. 24 BGlG). [1]
28.6.2025Seit diesem Tag wenden die EU-Staaten den European Accessibility Act an (Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie). In Liechtenstein ist er noch nicht übernommen. [6]

Liechtenstein und EU nebeneinander

KriteriumLiechtenstein (BGlG)EU (EAA, BaFG, BFSG)
Websites öffentlicher StellenBarrierefreiheitspflicht seit 1.4.2024, mit Übergangsfristen (Art. 21a, 21b BGlG) [1]eigene Richtlinie (EU) 2016/2102, in jedem Staat umgesetzt; in Liechtenstein ebenfalls über das BGlG [1][5]
Websites privater Anbieterkeine eigenen technischen Anforderungen; allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 5 bis 7 BGlG) [1]Barrierefreiheitsanforderungen für Shops, Buchung und andere Verbraucherdienste (Art. 2 und 4 der Richtlinie) [6]
Wer kontrolliertAmt für Soziale Dienste, nur für öffentliche Stellen (Art. 22a); bei Privaten entscheiden Zivilgerichte auf Klage (Art. 25) [1]Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten [6][7][8]
Folgenbei öffentlichen Stellen Handlungsempfehlungen (Art. 21e); bei Diskriminierung Schadenersatz, Entschädigung, Unterlassung, Beseitigung (Art. 23) [1]Verwaltungsstrafen und Bußgelder nach nationalem Recht, siehe BaFG und BFSG [7][8]
Kleinstunternehmenkeine Grössenschwelle im BGlG [1]bei Dienstleistungen ausgenommen: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanz (Art. 3 Nr. 23, Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie) [6]
StandEAA nicht übernommen, Vernehmlassungsbericht in Ausarbeitung [3][4]in Kraft seit 28.6.2025 [6]

Stand 30. Oktober 2026. Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was für öffentliche Stellen gilt

Liechtenstein hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt, und zwar im BGlG (Art. 1 Abs. 2) [1]. Die Änderung vom 11. März 2022 (LGBl. 2022 Nr. 101) trat gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 in Kraft, am 1. April 2024 [1][2][5]. Öffentliche Stellen sind das Land, die Gemeinden, öffentlich-rechtliche Stiftungen, Anstalten und Körperschaften sowie Einrichtungen von allgemeinem Interesse, die überwiegend öffentlich finanziert oder beaufsichtigt werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. e, k und l) [1].

Ihre Websites und Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (Art. 21b Abs. 1). Wer die harmonisierten Normen einhält, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, für den wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt (Art. 21b Abs. 2) [1]. Für Websites ist das die EN 301 549. Dazu kommt eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die von der Startseite aus erreichbar sein muss. Mitteilungen von Nutzern zu Mängeln müssen die Stellen prüfen und binnen zwei Monaten beantworten (Art. 21c) [1].

Die Übergangsfristen sind abgelaufen. Websites, die ab dem Inkrafttreten veröffentlicht wurden, mussten ein Jahr danach barrierefrei sein, ältere Websites nach zwei Jahren, mobile Anwendungen nach zweieinhalb Jahren [1][2]. Ausnahmen gibt es unter anderem für ältere Büro-Dateien und aufgezeichnete Medien, die vor der Gesetzesänderung veröffentlicht wurden, für Live-Medien, Inhalte Dritter, Archive und für Websites von Schulen und Kindergärten, außer bei wesentlichen Online-Verwaltungsfunktionen (Art. 21a Abs. 3) [1].

Zuständig für Überwachung und Beschwerden ist das Amt für Soziale Dienste (Art. 22a) [1]. Es überwacht wiederkehrend, berichtet alle drei Jahre und prüft Beschwerden. Ist eine Beschwerde berechtigt, spricht es Handlungsempfehlungen aus und schlägt Massnahmen vor (Art. 21d, 21e) [1]. Strafen sieht das Gesetz dafür nicht vor. Betroffene unterstützt das Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen mit Information und Beratung (Art. 22 Abs. 2 Bst. m) [1].

Barrierefreiheit in Liechtenstein, Schritt für Schritt

  1. BGlG in Kraft

    Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 25. Oktober 2006 tritt in Kraft (Art. 36). [1]

  2. EWR übernimmt die Web-Richtlinie

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschliesst mit Nr. 59/2021 die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/2102. [5]

  3. BGlG ergänzt

    Der Landtag beschliesst die Bestimmungen über Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen (LGBl. 2022 Nr. 101). [2]

  4. Arbeitsgruppe zum EAA

    Die Regierung setzt eine Arbeitsgruppe für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 ein. [4]

  5. Pflicht für öffentliche Stellen

    Die BGlG-Änderung tritt in Kraft, die Übergangsfristen beginnen. [1]

  6. EAA in der EU

    Die EU-Staaten wenden den European Accessibility Act an, Österreich mit dem BaFG, Deutschland mit dem BFSG. [6]

  7. Vernehmlassungsbericht in Arbeit

    Laut Rechenschaftsbericht 2025 tagte die Arbeitsgruppe einmal; der Vernehmlassungsbericht ist in Ausarbeitung. [4]

  8. EAA in Liechtenstein

    Übernahme ins EWR-Abkommen und Umsetzungsgesetz stehen aus. Ein Datum gibt es nicht. [3]

Was für private Unternehmen gilt

Für private Websites gibt es in Liechtenstein heute keine technischen Barrierefreiheitsanforderungen. Das BGlG nennt Websites nur bei öffentlichen Stellen [1]. Es gilt aber für alle gestalteten Lebensbereiche, soweit es keine Ausnahme vorsieht (Art. 2 Abs. 1), und verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung (Art. 5) [1]. Mittelbar diskriminiert auch, wer Menschen mit Behinderungen durch Merkmale gestalteter Lebensbereiche besonders benachteiligt, ohne dass das sachlich gerechtfertigt ist (Art. 6 Abs. 2) [1].

Keine Diskriminierung liegt vor, wenn die Beseitigung einer Barriere eine unverhältnismässige Belastung wäre (Art. 7) [1]. Dabei zählen unter anderem der Aufwand, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Förderungen. Auch dann muss man aber mit zumutbaren Massnahmen zumindest eine massgebliche Verbesserung erreichen (Art. 7 Abs. 3) [1]. Das Gesetz nimmt zudem Dienstleistungen privater Anbieter aus, wenn sie diese nur deshalb nicht erbringen können, weil ihnen behindertengerechte Hilfsmittel fehlen (Art. 2 Abs. 2 Bst. d) [1]. Wie das auf eine konkrete Website anzuwenden ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Wer sich diskriminiert fühlt, kann vor den Zivilgerichten klagen (Art. 25) und Ersatz des Vermögensschadens, eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung sowie Unterlassung oder Beseitigung verlangen (Art. 23) [1]. Die betroffene Person muss die Diskriminierung glaubhaft machen; dann liegt die Beweislast teilweise beim Beklagten (Art. 26) [1]. Die Ansprüche verjähren ein Jahr nach Kenntnis, spätestens drei Jahre nach der Diskriminierung (Art. 24) [1]. Eine Behörde, die private Websites von Amts wegen prüft, gibt es nicht.

Kunden in Österreich und Deutschland

Viele liechtensteinische Unternehmen verkaufen über die Grenze. Hier lohnt der Blick auf den Wortlaut der EU-Regeln. Die Richtlinie gilt für bestimmte Dienstleistungen, „die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden“, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 2 Abs. 2) [6]. Dienstleistungserbringer ist jede Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, „eine solche Dienstleistung für Verbraucher in der Union zu erbringen“ (Art. 3 Nr. 4) [6]. Das österreichische BaFG (§ 2 Abs. 2, § 3 Z 4) und das deutsche BFSG (§ 1, § 2 Nr. 4) übernehmen diese Anknüpfung [7][8].

Der Wortlaut stellt also auf den Unionsmarkt und auf Verbraucher in der EU ab, nicht auf den Sitz des Anbieters. Ein Shop aus Vaduz, der an Privatkunden in Vorarlberg oder Bayern verkauft, oder ein Hotel in Malbun mit Online-Buchung für Gäste aus Deutschland kann danach unter BaFG oder BFSG fallen [6][7][8]. Ab welcher Ausrichtung auf EU-Kunden das greift und welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, ist eine Rechtsfrage, die wir nicht verbindlich beantworten können. Lassen Sie das bei Bedarf fachlich prüfen. Wie das für Anbieter außerhalb der EU aussieht, beschreibt auch unser Artikel zur Schweiz; die Pflichten im Detail stehen im Artikel zum BaFG.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nach der Richtlinie für alle, die Dienstleistungen anbieten und weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben (Art. 3 Nr. 23, Art. 4 Abs. 5) [6]. Auch sie knüpft nicht an den Sitz an.

Warum Agenturen trotzdem nach Norm bauen

Für Agenturen aus Österreich oder der Schweiz, die für liechtensteinische Kunden bauen, gibt es drei Gründe, schon heute nach WCAG 2.2 AA zu arbeiten. Erstens die EU-Kundschaft: Für sie gelten BaFG und BFSG mit der EN 301 549 als Massstab [7][8]. Zweitens die kommende Umsetzung: Liechtenstein arbeitet an einem Gesetz zur Richtlinie (EU) 2019/882 [4]. Wer heute barrierefrei baut, muss später nicht umbauen. Drittens das Diskriminierungsverbot: Das BGlG fragt bei Barrieren auch, ob einschlägige Vorschriften zur Barrierefreiheit eingehalten wurden (Art. 7 Abs. 4) [1]. Eine Website, die eine anerkannte Norm erfüllt, ist im Streitfall die bessere Ausgangslage.

Bei öffentlichen Auftraggebern ist es ohnehin Pflicht [1]. Was WCAG 2.2 AA konkret verlangt, steht im Artikel WCAG in zehn Minuten, die Norm dahinter im Artikel EN 301 549.

Für Projekte mit liechtensteinischen Kunden

  1. Auftraggeber einordnen · 1 Tag

    Öffentliche Stelle im Sinne von Art. 3 BGlG, also Land, Gemeinde oder öffentlich finanzierte Einrichtung? Dann gelten Art. 21a ff. BGlG direkt [1].

  2. EU-Kundschaft klären · 1 Tag

    Verkauft, bucht oder vermittelt die Website an Verbraucher in Österreich, Deutschland oder anderen EU-Staaten? Dann BaFG und BFSG prüfen, auch die Ausnahme für Kleinstunternehmen [6][7][8].

  3. Nach WCAG 2.2 AA umsetzen · 2–8 Wochen

    Das deckt die EN 301 549 ab, auf die das BGlG über die harmonisierten Normen und die EU-Gesetze verweisen [1][7][8]. Schwerpunkt auf Formularen, Navigation und Kaufstrecke.

  4. Erklärung bereitstellen · 1 Tag

    Öffentliche Stellen brauchen eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Meldeweg (Art. 21c BGlG) [1]. Für EU-Kunden verlangt die Richtlinie öffentliche Informationen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (Art. 13 Abs. 2) [6].

  5. Umsetzung beobachten · laufend

    Den Status auf EEA-Lex und die Vernehmlassungen der Regierung verfolgen [3][4]. Sobald ein Gesetzesentwurf vorliegt, Fristen und Ausnahmen prüfen.

Fragen zu Liechtenstein

Gilt der European Accessibility Act in Liechtenstein?

Stand 30. Oktober 2026 noch nicht. Die Richtlinie (EU) 2019/882 ist noch nicht ins EWR-Abkommen übernommen, die EFTA führt sie als Rechtsakt in Prüfung. Ein liechtensteinisches Umsetzungsgesetz gibt es nicht; laut Rechenschaftsbericht 2025 der Regierung ist der Vernehmlassungsbericht in Ausarbeitung. Fristen stehen damit noch nicht fest. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Muss die Website einer liechtensteinischen Gemeinde barrierefrei sein?

Ja. Seit 1. April 2024 gelten die Art. 21a ff. des Behindertengleichstellungsgesetzes für Websites und Apps öffentlicher Stellen, also auch für Gemeinden. Die Übergangsfristen sind abgelaufen. Dazu gehören eine Erklärung zur Barrierefreiheit und die Pflicht, Meldungen zu Mängeln binnen zwei Monaten zu beantworten. Beschwerden prüft das Amt für Soziale Dienste. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Muss ein Shop aus Liechtenstein mit Kunden in Österreich barrierefrei sein?

Möglicherweise ja. Das BaFG und das deutsche BFSG knüpfen an Dienstleistungen an, die auf dem Unionsmarkt für Verbraucher in der EU angeboten oder erbracht werden, nicht an den Sitz des Anbieters. Ab welcher Ausrichtung auf EU-Kunden das greift, ist eine Rechtsfrage für die Fachberatung. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was droht einem liechtensteinischen Unternehmen ohne barrierefreie Website?

In Liechtenstein selbst gibt es für private Websites derzeit keine Behörde und keine Strafe. Wer sich wegen einer Behinderung diskriminiert fühlt, kann nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vor dem Zivilgericht Schadenersatz, Entschädigung und die Beseitigung der Diskriminierung verlangen. Bei Kunden in der EU können zusätzlich BaFG oder BFSG greifen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Für Agenturen

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Weiterlesen

  1. European Accessibility Act: die EU-Richtlinie 2019/882Der European Accessibility Act (RL 2019/882) verpflichtet alle EU-Staaten seit 28. Juni 2025 zu einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. BaFG und BFSG setzen ihn um.
  2. Leitfaden für Agenturen: Kunden beraten, white-label prüfenAgenturen haften nicht nach BaFG oder BFSG, ihre Kunden schon. Wer das Thema früh anspricht, sauber vertraglich regelt und die Umsetzung white-label einkauft, verkauft Sicherheit statt Stunden.
  3. Prüfung und Audit: Ablauf, Dauer, BerichtEine Prüfung nach WCAG-EM legt Umfang und Stichprobe fest, bewertet jedes Kriterium mit Werkzeug, Tastatur und Screenreader und liefert einen Bericht mit Prioritäten. Automatik allein findet nur einen Teil.

Quellen

  1. gesetze.li, Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGlG), LGBl. 2006 Nr. 243, LR 105.2, Fassung vom 1.8.2024, insbesondere Art. 1, 2, 5 bis 7, 21a bis 21e, 22, 22a, 23 bis 26 und Übergangsbestimmungen · abgerufen am 30.10.2026
  2. gesetze.li, Gesetz vom 11. März 2022 über die Abänderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, LGBl. 2022 Nr. 101 · abgerufen am 30.10.2026
  3. EFTA, EEA-Lex Factsheet 32019L0882: Richtlinie (EU) 2019/882, Status „under scrutiny for incorporation into the EEA Agreement“ · abgerufen am 30.10.2026
  4. Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Rechenschaftsbericht 2025, Ministerium für Gesellschaft und Justiz, S. 387 (Richtlinie (EU) 2019/882) · abgerufen am 30.10.2026
  5. Amtsblatt der EU, Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, bei denen die verfassungsrechtlichen Anforderungen 2024 erfüllt wurden (C/2025/1849), u. a. Beschluss Nr. 59/2021 zur Richtlinie (EU) 2016/2102 · abgerufen am 30.10.2026
  6. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act), insbesondere Art. 2, 3, 4, 13 und 31 · abgerufen am 30.10.2026
  7. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere §§ 2 und 3 · abgerufen am 30.10.2026
  8. gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere §§ 1 und 2 · abgerufen am 30.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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