Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) einfach erklärt
seit 28.6.2025gilt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich (§ 37 Abs. 1 BaFG) [1]
Seit 28. Juni 2025 müssen Websites und Shops, über die Verbraucher Verträge schließen, in Österreich barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
Worum es geht
Das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, verpflichtet Unternehmen in Österreich seit dem 28. Juni 2025, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten [1]. Für Websites heißt das: Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern online etwas verkauft, eine Buchung oder einen Vertragsabschluss ermöglicht, muss die Website so bauen, dass Menschen mit Behinderungen sie wahrnehmen, bedienen und verstehen können [1]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Das Gesetz ist kein österreichischer Alleingang. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act, der in allen EU-Staaten dieselben Anforderungen vorschreibt [1][2]. Österreich hat das BaFG als BGBl. I Nr. 76/2023 beschlossen und am 19. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht [1][5]. Das Ziel steht in § 1: Die Harmonisierung des Binnenmarkts, und ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen, das Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtert [1].
Zwei Dinge unterscheiden das BaFG von früheren Regeln. Erstens richtet es sich an private Unternehmen, nicht an Behörden; für öffentliche Stellen gelten eigene Gesetze [6]. Zweitens hat es eine Behörde mit Durchsetzungsrecht: Das Sozialministeriumservice, konkret die Landesstelle Oberösterreich in Linz, prüft, fordert Korrekturen und kann Verwaltungsstrafen verhängen [1][4][7]. Was bei Verstößen droht, steht im Artikel Strafen bei Verstößen gegen BaFG und BFSG.
Das BaFG in vier Zahlen
Welche Websites unter das Gesetz fallen
Der Schlüsselbegriff heißt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG) [1]. Das Gesetz definiert sie als Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder mobile Anwendungen erbracht werden (§ 3 Z 27) [1]. Übersetzt: Sobald eine Privatperson auf Ihrer Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen kann, sind Sie im Anwendungsbereich.
Die Wirtschaftskammer nennt als typische Fälle Webshops und Apps im E-Commerce, Hotel- und Reiseportale mit Buchungsfunktion, Online-Terminbuchungs-Tools, Verlage mit digitalen Publikationen sowie Websites, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden [5]. Wichtig ist der Hinweis der WKO, dass ein Terminbuchungs-Tool auch dann erfasst ist, wenn die eigentliche Leistung, etwa das Hotelzimmer, für sich genommen nicht unter das Gesetz fällt [5]. Es zählt die Vertragsanbahnung über die Website, nicht die Branche.
Nicht erfasst ist nach unserem Verständnis die reine Informationsseite: Wer seine Leistungen beschreibt und eine Telefonnummer nennt, schließt online keinen Vertrag ab [1]. Ebenso wenig erfasst sind Angebote ausschließlich für Unternehmen, weil das Gesetz an den Verbraucher anknüpft, also an natürliche Personen, die nicht zu beruflichen Zwecken kaufen (§ 3 Z 18) [1]. Die WKO formuliert es so: Betroffen sind Onlineshop- und Website-Betreiber im Kontext mit B2C-Geschäften [5]. Für die Einzelfallprüfung gibt es den Artikel Wer ist betroffen? mit einem Check in sechs Fragen.
Gilt oder gilt nicht?
| Kriterium | BaFG gilt | BaFG gilt nicht |
|---|---|---|
| Onlineshop für Verbraucher | ja, elektronischer Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6) [1][5] | – |
| Hotelbuchung über die eigene Website | ja, Buchungsportale nennt die WKO ausdrücklich [5] | – |
| Online-Terminbuchung | ja, auch wenn die Dienstleistung selbst nicht erfasst wäre [5][6] | – |
| Reine Imageseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion | – | nach unserem Verständnis ja, es fehlt der Vertragsabschluss [1] |
| Shop nur für Gewerbekunden (B2B) | – | ja, keine Verbraucher im Sinne von § 3 Z 18 [1] |
| Kleinstunternehmen mit Webshop | – | ja, Ausnahme für Dienstleistungen nach § 6 Abs. 1 [1] |
| Produkte eines Kleinstunternehmens | ja, die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen [1][5] | – |
| PDFs und Videos, die vor dem 28.6.2025 veröffentlicht wurden | – | ja, ausgenommen nach § 2 Abs. 3 Z 1 und 2, solange sie nicht überarbeitet werden [1] |
Einschätzungen zu typischen Fällen, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie den Einzelfall, insbesondere bei gemischten Angeboten. Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels.
Die wichtigsten Daten
EU-Richtlinie beschlossen
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen die Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act. [2]
BaFG kundgemacht
Österreich veröffentlicht das Barrierefreiheitsgesetz als BGBl. I Nr. 76/2023 im Bundesgesetzblatt. [5]
Das Gesetz gilt
Inkrafttreten nach § 37 Abs. 1. Ab jetzt müssen neu erbrachte Dienstleistungen und neu in Verkehr gebrachte Produkte die Anforderungen erfüllen. [1]
Ende der Produkt-Übergangsfrist
Bis dahin dürfen Dienstleister Produkte weiterverwenden, die sie schon vor dem 28.6.2025 rechtmäßig eingesetzt haben; Altverträge laufen höchstens fünf Jahre weiter (§ 37 Abs. 2). [1]
Letzter Tag für Alt-Terminals
Selbstbedienungsterminals aus der Zeit vor dem Stichtag dürfen höchstens 20 Jahre und längstens bis zu diesem Datum weiterlaufen (§ 37 Abs. 3). [1]
Was konkret verlangt wird
Das Gesetz selbst nennt keine Pixelwerte und keine Kontrastzahlen. § 4 Abs. 3 verweist für Dienstleistungen auf Anlage 1, Abschnitte 3 und 4 [1]. Dort steht, dass Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden müssen, verständlich und wahrnehmbar dargestellt, in Textformaten, die sich für assistive Technologien eignen, mit ausreichendem Kontrast und anpassbaren Abständen, und mit einer alternativen Darstellung für Nicht-Text-Inhalte [1]. Websites und Apps müssen „auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein [1]. Das sind die vier Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines, der WCAG.
Wie Sie diese Prinzipien nachweisen, regelt § 5: Wer eine harmonisierte Norm einhält, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, für den wird die Konformität vermutet [1]. Diese Norm ist die EN 301 549. Rechtlich maßgeblich ist derzeit die Fassung V3.2.1 aus 2021, die auf WCAG 2.1 Stufe AA beruht; die Nachfolgefassung V4.1.1 mit WCAG 2.2 ist im September 2026 erschienen, aber noch nicht im Amtsblatt zitiert [3]. In der Praxis bauen wir neue Websites nach WCAG 2.2 AA, weil das die ältere Fassung abdeckt und die kommende vorwegnimmt.
Dazu kommt eine Informationspflicht, die oft übersehen wird. Nach § 14 Abs. 2 und Anlage 3 müssen Sie der Allgemeinheit erklären, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, in schriftlicher und mündlicher Form und selbst barrierefrei [1]. Das Gesetz erlaubt die Unterbringung in den AGB; die Wirtschaftskammer rät davon ab und empfiehlt einen eigenen Button, weil AGB-Texte vor Gericht als Vertragsbestandteil gelten können [6]. Nach § 14 Abs. 3 müssen Sie außerdem durch geeignete Verfahren dafür sorgen, dass die Anforderungen dauerhaft eingehalten werden, auch wenn sich Ihr Angebot oder die Normen ändern [1]. Was in diese Information gehört, zeigt der Artikel Barrierefreiheitserklärung: Pflichtinhalte und Muster.
Je nach Art der Verwaltungsübertretung und nach Größe des Unternehmens können die Geldstrafen für Großunternehmen bis zu maximal 80.000 € betragen, für Kleinstunternehmen und KMU sind geringere Strafhöhen vorgesehen.
So gehen Sie vor
Betroffenheit klären · 1 Tag
Verkaufen, buchen oder vermitteln Sie online Verträge mit Verbrauchern? Sind Sie ein Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen? Der Artikel „Wer ist betroffen?“ führt in sechs Fragen durch die Prüfung. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
Bestand prüfen lassen · 1–2 Wochen
Eine Prüfung gegen WCAG 2.2 AA mit Tastatur, Screenreader und Kontrastmessung zeigt, wo Ihre Website steht. Das Ergebnis ist ein Bericht mit Fundstellen und Schweregrad, kein Punktwert aus einem automatischen Tool.
Nach Nutzerwirkung priorisieren · 1 Tag
Zuerst alles, was Kauf, Buchung oder Zahlung blockiert: Formulare, Buttons, Fehlermeldungen, Cookie-Banner. Danach Struktur, Kontraste, Bilder und Dokumente.
Beheben und dokumentieren · 2–6 Wochen
Schnelle Korrekturen sofort, strukturelle Mängel im Rahmen eines geplanten Umbaus. Notieren Sie, was wann behoben wurde. Im Verfahren zählt, dass Sie nachweisbar daran arbeiten.
Information über die Konformität veröffentlichen · 1 Tag
Erklären Sie nach § 14 Abs. 2 und Anlage 3, wie Ihre Website die Anforderungen erfüllt, inklusive der Teile, die noch offen sind, und einer Kontaktmöglichkeit [1]. Eigener Button statt AGB [6].
Laufend halten · laufend
Jede neue Seite, jedes neue Formular und jedes neue PDF muss die Anforderungen wieder erfüllen (§ 14 Abs. 3) [1]. Legen Sie fest, wer im Team dafür verantwortlich ist und wann die nächste Prüfung stattfindet.
Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz
Gilt das BaFG für jede Website?
Nein. Das BaFG erfasst Websites und Apps, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag anbahnen oder abschließen können: Shops, Buchungen, Terminvereinbarung, Abonnements, Zahlung. Eine reine Informationsseite ohne solche Funktionen fällt nach unserem Verständnis nicht darunter, ebenso wenig ein Angebot, das sich ausschließlich an Unternehmen richtet. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was heißt „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“?
Das Gesetz meint damit Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder mobile Anwendungen erbracht werden (§ 3 Z 27 BaFG). Entscheidend ist also nicht Ihre Branche, sondern ob Ihre Website den Weg zum Vertrag bereitstellt. Die Wirtschaftskammer zählt dazu Webshops, Buchungsportale, Online-Terminbuchung, digitale Mitgliedschaften und Abonnements. Ein Kontaktformular allein ist noch kein Vertragsabschluss. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Brauche ich eine Zertifizierung nach dem BaFG?
Nein. Für Dienstleistungen wie Websites und Shops sieht das BaFG keine Zertifizierung und kein Prüfsiegel vor; die CE-Kennzeichnung gilt nur für Produkte. Sie müssen selbst dafür sorgen, dass die Anforderungen erfüllt sind, und das in der Information über die Konformität nach § 14 Abs. 2 erklären. Ein unabhängiger Prüfbericht ist trotzdem sinnvoll: Er zeigt Ihnen die offenen Punkte und belegt gegenüber der Behörde, dass Sie nachweisbar daran arbeiten. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Wer kontrolliert die Einhaltung des BaFG?
Das Sozialministeriumservice, konkret die Landesstelle Oberösterreich in Linz, ist als zentrale Marktüberwachungsbehörde für ganz Österreich zuständig (§ 21 BaFG). Sie wird tätig, wenn Verbraucher, der Verein für Konsumenteninformation, der Behindertenrat, die Arbeiterkammer oder die Wirtschaftskammer einen Hinweis geben, und muss dem Hinweisgeber binnen acht Wochen antworten (§ 35). Vor einer Strafe steht immer die Aufforderung zur Nachbesserung mit einer Frist zur Stellungnahme. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was ist mit alten PDFs und Videos auf meiner Website?
Aufgezeichnete Videos und Audios sowie Dateien aus Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, nimmt § 2 Abs. 3 BaFG ausdrücklich aus. Dasselbe gilt für Archivbereiche, deren Inhalte nach diesem Datum weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Sobald Sie ein altes PDF aber ersetzen oder überarbeiten, gilt es als neu und muss barrierefrei sein. Für Dokumente, die Kunden zum Kauf oder zur Buchung brauchen, etwa Preislisten oder Buchungsbedingungen, lohnt sich die Umstellung ohnehin. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was ist der Unterschied zwischen BaFG und Behindertengleichstellungsgesetz?
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist ein Diskriminierungsverbot: Es gibt betroffenen Menschen Ansprüche, wenn sie durch Barrieren benachteiligt werden, und wird im Einzelfall über Schlichtung und Gericht durchgesetzt. Das BaFG dagegen schreibt konkrete technische Anforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen vor und wird von einer Behörde überwacht, die Verwaltungsstrafen verhängen kann. Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass das BGStG neben dem BaFG weiterhin zu beachten ist. Beide Gesetze gelten also nebeneinander. Orientierung, keine Rechtsberatung.
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Quellen
- RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere §§ 2, 3, 4, 5, 6, 14, 35, 36, 37 und Anlagen 1 und 3 · abgerufen am 28.10.2026
- EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) · abgerufen am 28.10.2026
- AccessibleEU (Europäische Kommission), The European accessibility standard EN 301 549 has been updated (7. September 2026) · abgerufen am 28.10.2026
- Sozialministerium, Barrierefreiheitsgesetz: Überblick, Marktüberwachung und FAQ · abgerufen am 28.10.2026
- WKO, Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
- WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce · abgerufen am 28.10.2026
- Sozialministeriumservice, Kontakt für Hinweisgeber:innen nach dem Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .
Diese Inhalte sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder die zuständige Behörde.