Barrierefreiheitserklärung: Pflichtinhalte und Muster

16.000 €Strafe, wenn die Information über die Konformität nicht bereitgestellt wird (§ 36 Abs. 3 Z 3 BaFG; KMU und Kleinstunternehmen bis 10.000 €) [1]

Wer unter BaFG oder BFSG fällt, muss öffentlich erklären, wie die Website die Anforderungen erfüllt, inklusive der Lücken. Fehlt die Information, droht in Österreich eine Strafe bis 16.000 €.

9 Min. Lesezeit · Stand

Drei Pflichten, ein Dokument

Die kurze Antwort: Ja, Sie brauchen ein Dokument, in dem steht, wie barrierefrei Ihre Website ist. Wie es heißt und was hineingehört, hängt davon ab, wer Sie sind. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Private Unternehmen in Österreich erstellen nach § 14 Abs. 2 BaFG die „Informationen über die Konformität der Dienstleistung“ gemäß Anlage 3 und stellen sie der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereit, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form; aufzubewahren sind sie für die Dauer des Angebots [1]. Anlage 3 sagt, wo: „in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument“ [1]. Das Gesetz selbst spricht also nicht von einer Barrierefreiheitserklärung, auch wenn die Wirtschaftskammer den Begriff „Konformitätserklärung“ verwendet [6].

Private Unternehmen in Deutschland dürfen ihre Dienstleistung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG nur anbieten, wenn sie die Informationen nach Anlage 3 erstellt und „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht“ haben [2]. Anlage 3 nennt als Ort die AGB „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ und verlangt zusätzlich die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde [2].

Öffentliche Stellen haben eine andere, ältere Pflicht: die „Erklärung zur Barrierefreiheit“. In Österreich verlangt § 4 WZG vom Bund und bundesnahen Einrichtungen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung in barrierefreiem Format, erreichbar über die Startseite [3]. In Deutschland verpflichtet § 12b BGG die öffentlichen Stellen des Bundes zu derselben Erklärung, § 7 BITV 2.0 regelt die Einzelheiten nach der EU-Mustererklärung aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 [8][4][5]. Gemeinden fallen in beiden Ländern unter Landesrecht, das sich an derselben Mustererklärung orientiert (mehr dazu im Artikel zu Gemeinden und öffentlichen Stellen).

Die beiden Welten nicht verwechseln: Ein Onlineshop schreibt keine Erklärung nach WZG, eine Gemeinde keine Konformitätsinformation nach BaFG. Die Texte ähneln sich aber so stark, dass die EU-Mustererklärung als Gerüst für beide taugt, ergänzt um die Pflichtinhalte aus Anlage 3. Was davor kommt, beschreibt der Artikel Prüfung und Audit, was danach kommt, die Marktüberwachung.

Die Zahlen hinter der Pflicht

16.000 €Höchststrafe in Österreich, wenn die Information über die Konformität nicht bereitgestellt oder nicht aufbewahrt wird (§ 36 Abs. 3 Z 3 BaFG); KMU und Kleinstunternehmen bis 10.000 €. [1]
40.000 €Höchststrafe, wenn die Information nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt wird (§ 36 Abs. 2 Z 2 BaFG); KMU und Kleinstunternehmen bis 25.000 €. [1]
2 MonateFrist, in der Stellen des Bundes in Österreich Nutzermeldungen zu Barrieren prüfen und beantworten müssen (§ 4 Abs. 3 WZG). [3]
1 × jährlichmindestens: Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen in Deutschland, dazu bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0). [4]

Pflichtinhalte nach Anlage 3

0 von 10 erledigt

Was das Gesetz verlangt
Was die Erklärung glaubwürdig macht

BaFG, BFSG, WZG und BITV im Vergleich

KriteriumBaFG (Österreich, privat)BFSG (Deutschland, privat)WZG und BITV 2.0 (öffentlich)
Rechtsgrundlage§ 14 Abs. 2 und Anlage 3 BaFG [1]§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 3 BFSG [2]§ 4 WZG (Bund AT) [3]; § 7 BITV 2.0 (Bund DE) [4]; Landesrecht für Länder und Gemeinden
Name im GesetzInformationen über die Konformität von Dienstleistungen (Anlage 3) [1]Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen [2]Erklärung zur Barrierefreiheit [3][4]
Wer ist verpflichtetErbringer der in § 2 Abs. 2 genannten Verbraucherdienste, darunter der elektronische Geschäftsverkehr; Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen (§ 6) [1]Erbringer der in § 1 Abs. 3 genannten Verbraucherdienste; Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3) [2]Bund, bundesnahe Einrichtungen und öffentliche Stellen des Bundes [3][4]
OrtIn den AGB oder einem ähnlichen Dokument [1]; die WKO rät von den AGB ab und empfiehlt einen eigenen Button [6]In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich [2]Auf der Website, über die Startseite erreichbar [3]; in Deutschland von der Startseite und jeder Seite aus, barrierefrei und maschinenlesbar [4]
MusterKein amtliches Muster; Formulierungsvorschlag der WKO als Beispiel [6]Kein amtliches Muster im Gesetz; Anlage 3 nennt die Mindestinhalte [2]EU-Mustererklärung aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523, verbindlich für den Pflichtteil [4][5]
AktualisierungBei Änderungen an Angebot, Anforderungen oder Normen angemessen berücksichtigen (§ 14 Abs. 3) [1]; WKO: mindestens alle fünf Jahre evaluieren [6]Bei Änderungen an Erbringung, Anforderungen oder Normen (§ 14 Abs. 3) [2]Aktuell halten (WZG) [3]; jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung (BITV) [4]
Feedback-MechanismusNicht vorgeschrieben, aber sinnvoll, weil Hinweisgeber sonst direkt zur Behörde gehenNicht vorgeschrieben; Angabe der Marktüberwachungsbehörde ist Pflicht [2]Pflicht: Nutzermeldungen prüfen und binnen zwei Monaten beantworten (WZG) [3]; Feedback-Mechanismus von jeder Seite erreichbar, Antwort binnen eines Monats (BITV, § 12b Abs. 4 BGG) [4][8]
Sanktion bei FehlenNicht bereitgestellt: bis 16.000 € (KMU 10.000 €); nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt: bis 40.000 € (KMU 25.000 €) [1]Formale Nichtkonformität mit Fristsetzung bis zur Untersagung (§ 30); das Anbieten ohne die Information verstößt gegen § 14 Abs. 1 und kann mit bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) [2]Keine Verwaltungsstrafe; Beschwerde bei der Beschwerdestelle, Handlungsempfehlungen (§ 5 WZG) [3]; in Deutschland Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG, auf das die Erklärung hinweisen muss (§ 12b BGG) [8]

Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Für Länder und Gemeinden gelten in Österreich Landesgesetze, in Deutschland Landesgleichstellungsgesetze mit eigenen Verordnungen.

Wo die Erklärung steht und wie sie klingt

Rechtlich dürfen Sie die Information in die AGB schreiben. Die Wirtschaftskammer rät davon ab, weil Hinweise in AGB als Vertragsbestandteil gewertet werden können und dann dem Konsumentenschutzgesetz genügen müssten; sie empfiehlt einen eigenen Button, also eine eigene, von überall erreichbare Seite [6]. Das deckt sich mit der EU-Mustererklärung: ein Link an hervorgehobener Stelle auf der Startseite oder auf jeder Seite, etwa im Footer [5].

Als Ausgangspunkt für den Text gibt es den Formulierungsvorschlag der WKO: ein Einleitungssatz, dass das Unternehmen bemüht ist, seine Website im Einklang mit dem Barrierefreiheitsgesetz barrierefrei zu gestalten, ein Verweis auf die vorhandenen Vertragsinformationen für Beschreibung und Ablauf, eine Liste nicht barrierefreier Inhalte mit Begründung und die Angabe, ob selbst oder durch Dritte bewertet wurde [6]. Der Vorschlag ist laut WKO nur ein Beispiel und muss an den konkreten Webauftritt angepasst werden [6]. Zwei Dinge würden wir ergänzen: die Norm mit genauer Fassung, auf die sich Ihre Prüfung stützt, und einen Kontakt für Barrieren, auch wenn das BaFG ihn nicht verlangt.

Der wichtigste Rat ist der unbequemste: ehrlich bleiben. Die Mustererklärung kennt die Stufen „vollständig vereinbar“, „teilweise vereinbar“ und „nicht vereinbar“ und erlaubt die erste nur, wenn alle Anforderungen ausnahmslos erfüllt sind [5]. Für fast jede gewachsene Website ist „teilweise vereinbar“ die richtige Wahl, mit einer konkreten Liste der Lücken. Die WKO formuliert es für Hotels so: Barrierefreiheit sollte niemals vorgetäuscht werden, Einschränkungen gehören klar und transparent kommuniziert [7]. Eine Erklärung, die „vollständig barrierefrei“ behauptet, während der Checkout per Tastatur nicht funktioniert, liefert der Behörde den Beleg, dass Sie das Problem kannten.

Wir empfehlen daher einen eigenen Button bezüglich der Konformitätserklärung gem. BaFG.

WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce [6]

In fünf Schritten zur Erklärung

  1. Bewertung durchführen · 1–2 Wochen

    Ohne Prüfung keine Erklärung: Die EU-Mustererklärung verlangt eine tatsächliche Bewertung, als Selbstbewertung oder durch Dritte, und die Methode muss genannt werden [5]. Lassen Sie die Website gegen die EN 301 549 prüfen, mit Tastatur, Screenreader und Kontrastmessung.

  2. Lücken mit Begründung auflisten · 1 Tag

    Übernehmen Sie aus dem Prüfbericht jeden offenen Punkt in verständlicher Sprache und ordnen Sie ihn einem Grund zu: Unvereinbarkeit mit den Anforderungen, unverhältnismäßige Belastung oder außerhalb des Anwendungsbereichs, etwa PDFs von vor dem 28. Juni 2025 [1][5]. Die WKO verlangt für jede Lücke eine konkrete Begründung [6].

  3. Text nach Anlage 3 schreiben · 2–3 Stunden

    Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterung des Ablaufs, Beschreibung der erfüllten Anforderungen, angewandte Norm mit Fassung [1][2]. In Deutschland dazu die zuständige Marktüberwachungsbehörde [2]. Schreiben Sie in der Sprache Ihrer Kundschaft, nicht in der des Gesetzes.

  4. Als eigene Seite veröffentlichen · 1 Stunde

    Eine HTML-Seite, aus dem Footer von jeder Seite verlinkt, selbst barrierefrei: Überschriftenstruktur, ausreichende Kontraste, per Tastatur erreichbar [1][6]. Kein PDF, kein Pop-up, nicht hinter einem Login.

  5. Datum setzen und Wiedervorlage planen · laufend

    Erstellungsdatum und Datum der letzten Überprüfung in den Text [5]. Legen Sie eine jährliche Wiedervorlage an, wie sie die BITV für öffentliche Stellen vorschreibt [4], und ziehen Sie die Erklärung bei jedem Relaunch, Checkout-Umbau oder Normwechsel nach (§ 14 Abs. 3 BaFG) [1].

Fragen zur Erklärung

Brauche ich als privates Unternehmen eine Barrierefreiheitserklärung?

Nicht unter diesem Namen, aber der Sache nach ja. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ist der Begriff für öffentliche Stellen nach WZG und BITV. Private Unternehmen, die unter BaFG oder BFSG fallen, müssen die „Informationen über die Konformität der Dienstleistung“ nach Anlage 3 erstellen und der Allgemeinheit barrierefrei zugänglich machen. Kleinstunternehmen, die nur Dienstleistungen anbieten, sind davon ausgenommen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Reicht ein Absatz in den AGB?

Rechtlich ja: Anlage 3 des BaFG nennt ausdrücklich die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein ähnliches Dokument, das BFSG die AGB oder eine andere deutlich wahrnehmbare Weise. Die Wirtschaftskammer rät trotzdem davon ab, weil Hinweise in AGB als Vertragsbestandteil gewertet werden können, und empfiehlt einen eigenen Button. Machen Sie daraus eine eigene Seite, die aus dem Footer von jeder Seite erreichbar ist. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was schreibe ich, wenn nicht alles barrierefrei ist?

Genau das. Die EU-Mustererklärung sieht die Stufe „teilweise vereinbar“ vor und verlangt eine Liste der nicht barrierefreien Inhalte mit Begründung: Unvereinbarkeit mit den Anforderungen, unverhältnismäßige Belastung oder außerhalb des Anwendungsbereichs. Nennen Sie jede Lücke konkret, etwa „Die Filter in der Produktliste sind per Tastatur nicht erreichbar“, und wenn möglich einen Zeitpunkt für die Behebung. Eine Erklärung, die vollständige Barrierefreiheit behauptet, obwohl Lücken bekannt sind, schadet mehr als sie nützt.

Wie oft muss ich die Erklärung aktualisieren?

BaFG und BFSG nennen keinen festen Rhythmus, verlangen aber, Änderungen am Angebot, an den Anforderungen und an den Normen angemessen zu berücksichtigen. Die Wirtschaftskammer empfiehlt, die Erklärung mindestens alle fünf Jahre zu evaluieren. Öffentliche Stellen in Deutschland müssen jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung aktualisieren. Wir empfehlen für alle denselben Takt: einmal im Jahr prüfen und nach jedem Relaunch oder Umbau der Kaufstrecke nachziehen, jeweils mit Datum.

Gibt es ein amtliches Muster?

Für private Unternehmen nicht. Die Wirtschaftskammer veröffentlicht einen Formulierungsvorschlag, der ausdrücklich nur ein Beispiel ist und an den eigenen Webauftritt angepasst werden muss. Für öffentliche Stellen gibt es die verbindliche EU-Mustererklärung aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523. Ihre Struktur, Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte, Erstellung, Feedback, Durchsetzung, eignet sich auch für Unternehmen, wenn Sie die Pflichtinhalte aus Anlage 3 ergänzen.

Muss die Erklärung selbst barrierefrei sein?

Ja. Das BaFG verlangt die Bereitstellung auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form, das BFSG die Zugänglichmachung in barrierefreier Form, WZG und BITV ein barrierefrei zugängliches Format. Praktisch heißt das: eine HTML-Seite mit sauberer Überschriftenstruktur, ausreichenden Kontrasten und Tastaturbedienung, kein eingescanntes PDF und kein Text in einem Bild. Die Erklärung ist oft die erste Seite, die eine Prüferin öffnet; sie sollte das beste Beispiel Ihrer Website sein.

Alle Fragen 

Für Agenturen

Lassen Sie die Website Ihres Kunden white-label prüfen, bevor es jemand anderes tut. Bericht in Ihrem Branding, Fixpreis für die Umsetzung.

Weiterlesen

  1. European Accessibility Act: die EU-Richtlinie 2019/882Der European Accessibility Act (RL 2019/882) verpflichtet alle EU-Staaten seit 28. Juni 2025 zu einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. BaFG und BFSG setzen ihn um.
  2. Leitfaden für Agenturen: Kunden beraten, white-label prüfenAgenturen haften nicht nach BaFG oder BFSG, ihre Kunden schon. Wer das Thema früh anspricht, sauber vertraglich regelt und die Umsetzung white-label einkauft, verkauft Sicherheit statt Stunden.
  3. Barrierefreie Website in Liechtenstein: BGlG und EAAStand 30. Oktober 2026 ist der European Accessibility Act in Liechtenstein nicht umgesetzt. Öffentliche Stellen müssen ihre Websites nach dem BGlG barrierefrei machen, für Private gilt das Diskriminierungsverbot.

Quellen

  1. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere § 14, § 36 und Anlage 3 · abgerufen am 28.10.2026
  2. gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 14, § 30, § 37 und Anlage 3 · abgerufen am 28.10.2026
  3. RIS, Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019, insbesondere § 4 und § 5 · abgerufen am 28.10.2026
  4. gesetze-im-internet, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), insbesondere § 7 · abgerufen am 28.10.2026
  5. EUR-Lex, Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit · abgerufen am 28.10.2026
  6. WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce (Stand 4.9.2025), Abschnitt Information über die Konformität von Dienstleistungen mit Formulierungsvorschlag · abgerufen am 28.10.2026
  7. WKO Fachverband Hotellerie, Barrierefreiheit in der Hotellerie: Praxisleitfaden (Juni 2026) · abgerufen am 28.10.2026
  8. gesetze-im-internet, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit und § 16 Schlichtungsstelle · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

Diese Inhalte sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder die zuständige Behörde.

Lieber direkt? mike@mjoe.me · +43 680 22 12 987