Gemeinden und öffentliche Stellen: WZG, BITV und BaFG

seit 23.9.2020müssen bestehende Websites des Bundes in Österreich barrierefrei sein (§ 10 WZG); neue schon seit 23.9.2019, Apps seit 23.6.2021 [1]

Für öffentliche Stellen gilt nicht das BaFG, sondern WZG und Landesrecht (AT) bzw. BGG und BITV 2.0 (DE), schon seit 2019/2020. Das BaFG kommt nur dazu, wo eine Stelle Verbraucherdienste im Netz verkauft.

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Zwei Rechtswelten

Die kurze Antwort: Für eine Gemeinde, ein Amt oder eine öffentliche Einrichtung gilt nicht das Barrierefreiheitsgesetz, sondern ein älteres Regelwerk, das Websites seit 2019 und 2020 barrierefrei verlangt. Das BaFG kommt nur dort dazu, wo die Stelle wie ein Unternehmen auftritt und Verbrauchern online etwas verkauft. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Grundlage für öffentliche Stellen ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen [6]. Österreich hat sie für den Bund mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz umgesetzt: Es gilt für Websites und Apps des Bundes und von Einrichtungen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und überwiegend vom Bund finanziert oder beaufsichtigt werden (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 WZG) [1]. Länder und Gemeinden regeln ihre Websites in Landesgesetzen. In Vorarlberg etwa steht die Pflicht in § 10a des Antidiskriminierungsgesetzes und erfasst Websites und Apps des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und juristischen Personen des öffentlichen Rechts [7]. In Deutschland gilt für öffentliche Stellen des Bundes das Behindertengleichstellungsgesetz (§ 12b BGG) mit der BITV 2.0, für Länder und Kommunen die jeweiligen Landesgesetze [8][2].

Die zweite Rechtswelt ist die der Wirtschaftsakteure: Das BaFG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um und gilt für Produkte und für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, darunter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 2 Abs. 2 Z 6) [3]. Eine Gemeinde-Website mit Amtstafel, Formularen und Veranstaltungskalender ist keine solche Dienstleistung. Die Unterschiede sind praktisch: Das WZG kennt eine Erklärung zur Barrierefreiheit, eine Beschwerdestelle und Handlungsempfehlungen, aber keine Verwaltungsstrafen [1]; das BaFG kennt die Information über die Konformität, eine Marktüberwachungsbehörde und Strafen [3]. Wer beides vermischt, schreibt die falsche Erklärung und meldet sich bei der falschen Stelle.

Die Stichtage des WZG

23.9.2019Websites des Bundes, die bei Inkrafttreten des WZG noch nicht veröffentlicht waren, müssen seit diesem Tag barrierefrei sein (§ 10 Z 1). [1]
23.9.2020Bestehende Websites des Bundes müssen seit diesem Tag barrierefrei sein (§ 10 Z 2). Die Richtlinie nennt dieselben Daten für alle öffentlichen Stellen. [1]
23.6.2021Mobile Anwendungen des Bundes müssen seit diesem Tag barrierefrei sein (§ 10 Z 3). [1]
2 MonateFrist, in der eine Stelle Nutzermeldungen zu Barrieren prüfen und das Ergebnis samt Maßnahmen bekannt geben muss (§ 4 Abs. 3 WZG). [1]

WZG, BITV 2.0 und BaFG im Vergleich

KriteriumWZG (Österreich, Bund)BITV 2.0 (Deutschland, Bund)BaFG (Österreich, Wirtschaftsakteure)
WerBund und bundesnahe Einrichtungen; Länder und Gemeinden über Landesgesetze (§ 2 WZG) [1][7]Öffentliche Stellen des Bundes; Länder und Kommunen über Landesrecht [2]Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer mit Verbraucherdiensten (§ 2 BaFG) [3]
GrundlageRichtlinie (EU) 2016/2102 [1][6]Richtlinie (EU) 2016/2102 [2]Richtlinie (EU) 2019/882 [3]
StandardWahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust; Konformitätsvermutung über harmonisierte Normen im Amtsblatt (§ 3) [1]Dasselbe Prinzip; dazu Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache auf der Startseite (§ 3, § 4) [2]Anforderungen der Anlage 1; Konformitätsvermutung über harmonisierte Normen (§ 5) [3]
ErklärungErklärung zur Barrierefreiheit, barrierefrei, aktuell, über die Startseite erreichbar (§ 4) [1]Erklärung zur Barrierefreiheit nach EU-Muster, von jeder Seite erreichbar, jährlich aktualisiert (§ 7) [2][5]Information über die Konformität der Dienstleistung nach Anlage 3 (§ 14 Abs. 2) [3]
BeschwerdeZuerst Meldung an die Stelle, Antwort binnen zwei Monaten (§ 4 Abs. 3); dann Beschwerde bei der FFG als zuständiger Stelle (§ 5) [1][4]Feedback-Mechanismus der Stelle, Antwort binnen eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG); dann Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle BGG, auf das die Erklärung hinweisen muss (§ 12b Abs. 2, § 16 BGG) [8][2]Hinweis an die Marktüberwachungsbehörde, das Sozialministeriumservice (§ 35) [3]
SanktionKeine Verwaltungsstrafe; die FFG spricht Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen vor (§ 5 Abs. 1 Z 2) [1][4]Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG, unentgeltlich und auf gütliche Einigung gerichtet; weder BGG noch BITV sehen ein Bußgeld vor [8][2]Verwaltungsstrafen bis 80.000 €, für KMU und Kleinstunternehmen 50.000 € (§ 36) [3]

Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Für Gemeinden gilt die erste beziehungsweise zweite Spalte sinngemäß über das jeweilige Landesrecht; die Pflichten sind inhaltlich gleich, weil alle dieselbe Richtlinie umsetzen.

Von der Richtlinie bis zum BaFG

  1. Richtlinie (EU) 2016/2102 beschlossen

    Das Europäische Parlament und der Rat beschließen die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, veröffentlicht im Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016. [6]

  2. EU-Mustererklärung festgelegt

    Die Kommission legt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 die Mustererklärung zur Barrierefreiheit fest, die öffentliche Stellen verwenden müssen. [5]

  3. Neue Websites öffentlicher Stellen

    Websites, die bei Inkrafttreten des WZG noch nicht veröffentlicht waren, müssen barrierefrei sein (§ 10 Z 1 WZG); die Richtlinie nennt dasselbe Datum. [1]

  4. Alle Websites öffentlicher Stellen

    Auch bestehende Websites des Bundes müssen barrierefrei sein (§ 10 Z 2 WZG). Seit diesem Tag gibt es für öffentliche Websites keine Ausrede mehr. [1]

  5. Mobile Anwendungen

    Apps öffentlicher Stellen müssen barrierefrei sein (§ 10 Z 3 WZG). [1]

  6. BaFG für Verbraucherdienste

    Das Barrierefreiheitsgesetz tritt in Kraft (§ 37 Abs. 1). Es trifft öffentliche Stellen nur dort, wo sie Verbrauchern online Dienstleistungen verkaufen. [3]

Wo das BaFG dazukommt

Eine Gemeinde ist nicht nur Behörde. Sie verkauft Tickets für das Kulturhaus, vermietet die Mehrzweckhalle über ein Online-Formular mit Bezahlung, betreibt das Freibad mit Online-Kasse, verkauft Jahreskarten für den Parkplatz oder bietet Kurse der Musikschule zur Online-Anmeldung an. Sobald dabei ein Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern online geschlossen wird, ist das eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne von § 2 Abs. 2 Z 6 BaFG, und für diesen Teil der Website gelten zusätzlich die Pflichten des BaFG, inklusive der Information über die Konformität nach § 14 Abs. 2 [3]. Dasselbe gilt für gemeindeeigene Betriebe wie Stadtwerke, Bäder oder Tourismusverbände, die online verkaufen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme hilft hier selten, weil sie an Beschäftigtenzahl und Umsatz des Rechtsträgers hängt (§ 3 Z 19, § 6) [3].

Das BaFG wirkt auf öffentliche Stellen noch an einer zweiten Stelle: im Einkauf. Nach § 34 Abs. 1 BaFG sind die Barrierefreiheitsanforderungen der Anlage 1 für die erfassten Produkte und Dienstleistungen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2018 und des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 [3]. Wer als Gemeinde ein Ticketsystem, eine Buchungsplattform oder eine Bürger-App ausschreibt, muss die Anforderungen also in die Ausschreibung aufnehmen. Für Agenturen heißt das umgekehrt: Öffentliche Ausschreibungen verlangen die EN 301 549 in der Regel ohnehin, und wer sie nicht nachweisen kann, kommt gar nicht erst in die Wertung.

Für die Praxis ergibt sich eine einfache Arbeitsteilung. Die Gemeinde-Website insgesamt folgt dem WZG beziehungsweise dem Landesgesetz: Standard, Erklärung nach EU-Muster, Feedback-Kanal, Beschwerdeweg [1][7]. Jeder Bereich, in dem online verkauft wird, erfüllt zusätzlich das BaFG: dieselben technischen Anforderungen, aber die Information über die Konformität nach Anlage 3 und die Zuständigkeit der Marktüberwachung [3]. Wie diese Information aussieht, zeigt der Artikel zur Barrierefreiheitserklärung; was bei einer Beschwerde passiert, der Artikel zur Marktüberwachung.

Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.

§ 3 Abs. 1 Web-Zugänglichkeits-Gesetz [1]

Gemeinde-Website in Ordnung bringen

  1. Bestand prüfen · 2–3 Wochen

    Prüfung der Website und der Apps gegen die EN 301 549, mit Tastatur, Screenreader, Vergrößerung und Kontrastmessung. Die Konformitätsvermutung des § 3 Abs. 2 WZG hängt an harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind [1]. Ergebnis: ein Bericht mit Fundstellen, der später die Erklärung speist.

  2. Erklärung nach EU-Muster schreiben · 1 Tag

    Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte mit Begründung, Erstellungsdatum und Methode, Feedback-Kontakt, Durchsetzungsverfahren: das sind die Pflichtinhalte der Mustererklärung [5]. Das WZG verlangt sie detailliert, umfassend, klar, barrierefrei und über die Startseite erreichbar (§ 4) [1]; die BITV von jeder Seite aus [2].

  3. Feedback-Kanal und Zwei-Monats-Prozess einrichten · 1 Woche

    Eine E-Mail-Adresse oder ein Formular für Barrieren, intern eine zuständige Person und ein Ablauf, der jede Meldung prüft und binnen zwei Monaten beantwortet (§ 4 Abs. 3 WZG) [1]. Nennen Sie in der Erklärung auch die Beschwerdestelle, in Österreich für den Bund die FFG [1][4].

  4. Leichte Sprache und Gebärdensprache · 2–4 Wochen

    In Deutschland Pflicht für öffentliche Stellen des Bundes: Erläuterungen zu Inhalt, Navigation und Erklärung in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache auf der Startseite (§ 4 BITV 2.0) [2]. In Österreich verlangt das WZG das nicht; wir empfehlen zumindest eine Seite in Leichter Sprache zu den wichtigsten Amtswegen.

  5. PDFs und Formulare · laufend

    Amtstafel, Gemeindezeitung, Anträge: Was als PDF veröffentlicht wird, muss barrierefrei sein; ausgenommen sind nur Dateien, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und nicht für laufende Verwaltungsverfahren gebraucht werden (§ 2 Abs. 3 lit. a WZG) [1]. Formulare möglichst als HTML statt als ausfüllbares PDF; Details im Artikel zu PDF-Dokumenten.

  6. Jährliche Wiedervorlage · 1 Tag pro Jahr

    Erklärung prüfen und aktualisieren, wie es die BITV jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung verlangt (§ 7 Abs. 6) [2]; das WZG verlangt, sie aktuell zu halten (§ 4 Abs. 1) [1]. Dazu den Bereich prüfen, in dem online verkauft wird, und dort die Information über die Konformität nach BaFG nachziehen [3].

Fragen von Gemeinden und öffentlichen Stellen

Gilt das BaFG für Gemeinden?

Grundsätzlich nein. Für die Website einer Gemeinde gilt das Landesgesetz, das die EU-Richtlinie 2016/2102 für Länder und Gemeinden umsetzt, für Bundesstellen das WZG. Das BaFG kommt nur dort dazu, wo die Gemeinde Verbrauchern online Dienstleistungen verkauft, etwa Tickets, Hallenmieten mit Bezahlung oder Bäder-Jahreskarten. Außerdem macht § 34 BaFG die Barrierefreiheitsanforderungen zu verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernissen im Vergaberecht. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Welches Gesetz gilt für eine Vorarlberger Gemeinde?

Das Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005, das mit der Novelle LGBl. Nr. 8/2019 die Richtlinie (EU) 2016/2102 umgesetzt hat. Sein § 10a verlangt, dass Websites und Apps des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind, dass eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach der EU-Mustererklärung veröffentlicht wird und dass Nutzermeldungen zu Mängeln geprüft und beantwortet werden. Andere Bundesländer haben eigene Gesetze mit gleichem Inhalt. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was prüft die FFG?

Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft ist nach § 5 WZG die zuständige Stelle für den Bund. Sie überwacht wiederkehrend, ob Websites und Apps des Bundes den Anforderungen entsprechen, und berichtet alle drei Jahre an die Europäische Kommission. Außerdem nimmt sie Beschwerden über eine elektronische Kontaktmöglichkeit entgegen, prüft sie unter Mitwirkung der betroffenen Stelle und spricht bei berechtigten Beschwerden Handlungsempfehlungen aus. Für Länder und Gemeinden sind die Stellen nach Landesrecht zuständig.

Muss eine Gemeinde Leichte Sprache anbieten?

In Deutschland müssen öffentliche Stellen des Bundes nach § 4 BITV 2.0 auf der Startseite Erläuterungen zu Inhalt, Navigation und zur Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitstellen; die Landesgesetze für Kommunen enthalten ähnliche Vorgaben. In Österreich verlangen WZG und Landesgesetze das nicht ausdrücklich, die Norm verlangt aber verständliche Sprache. Wir empfehlen mindestens eine Seite in Leichter Sprache zu den häufigsten Amtswegen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was passiert bei einer Beschwerde gegen eine Behördenwebsite?

Zuerst meldet die betroffene Person die Barriere über den Feedback-Kanal der Stelle; diese muss die Meldung prüfen und das Ergebnis samt Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt geben. Bleibt die Antwort aus oder ist sie unbefriedigend, geht die Beschwerde an die Beschwerdestelle, für den Bund an die FFG, für Länder und Gemeinden an die Stelle nach Landesrecht. Die Beschwerdestelle prüft, spricht Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen vor; eine Geldstrafe sieht das WZG nicht vor. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Weiterlesen

  1. European Accessibility Act: die EU-Richtlinie 2019/882Der European Accessibility Act (RL 2019/882) verpflichtet alle EU-Staaten seit 28. Juni 2025 zu einheitlichen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. BaFG und BFSG setzen ihn um.
  2. Leitfaden für Agenturen: Kunden beraten, white-label prüfenAgenturen haften nicht nach BaFG oder BFSG, ihre Kunden schon. Wer das Thema früh anspricht, sauber vertraglich regelt und die Umsetzung white-label einkauft, verkauft Sicherheit statt Stunden.
  3. Barrierefreie Website in Liechtenstein: BGlG und EAAStand 30. Oktober 2026 ist der European Accessibility Act in Liechtenstein nicht umgesetzt. Öffentliche Stellen müssen ihre Websites nach dem BGlG barrierefrei machen, für Private gilt das Diskriminierungsverbot.

Quellen

  1. RIS, Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019, geltende Fassung · abgerufen am 28.10.2026
  2. gesetze-im-internet, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) · abgerufen am 28.10.2026
  3. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere § 2, § 3 Z 19, § 6 und § 34 · abgerufen am 28.10.2026
  4. FFG, digitalbarrierefrei.at: Barrierefreiheitserklärung und Beschwerdestelle nach dem WZG · abgerufen am 28.10.2026
  5. EUR-Lex, Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit · abgerufen am 28.10.2026
  6. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen · abgerufen am 28.10.2026
  7. RIS, Landesrecht Vorarlberg: Antidiskriminierungsgesetz (ADG), LGBl. Nr. 17/2005, § 10a Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen · abgerufen am 28.10.2026
  8. gesetze-im-internet, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 12b Erklärung zur Barrierefreiheit und § 16 Schlichtungsstelle · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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