Marktüberwachung: Wer prüft und wie eine Beschwerde läuft

Verbraucher können Barrieren direkt bei der Behörde melden. In Österreich antwortet das Sozialministeriumservice binnen acht Wochen; Unternehmen haben vor einem Bescheid mindestens zehn Werktage zur Stellungnahme.

7 Min. Lesezeit · Stand

Zwei Behörden, ein Prinzip

Die kurze Antwort: In Österreich überwacht das Sozialministeriumservice, ob Websites, Shops und Apps die Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes erfüllen (§ 21 BaFG) [1]. Zuständig ist die Landesstelle Oberösterreich in Linz, Abteilung OÖ6, als zentrale Marktüberwachung für das ganze Bundesgebiet [2][3]. In Deutschland haben die Länder diese Aufgabe gebündelt: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg und hat ihre Arbeit mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 aufgenommen [4][5]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Beide Behörden arbeiten nach demselben Prinzip: Sie werden tätig, wenn ein Hinweis eingeht oder sie selbst Grund zur Annahme haben, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, fordern zur Korrektur auf und können am Ende das Angebot untersagen [1][6]. Das BFSG schreibt zusätzlich ausdrücklich vor, dass die Behörde Dienstleistungen „auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben“ überprüft (§ 28 Abs. 2) [6]. Auf einen Hinweis zu warten ist deshalb in Deutschland keine Strategie, und in Österreich auch nicht: Dort haben neben Verbrauchern auch der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich ein Hinweisrecht (§ 35 BaFG) [1].

Was in der Praxis zählt: Ein Verfahren beginnt nicht mit einer Strafe, sondern mit einem Brief. Wer dann schnell und nachweisbar reagiert, hat gute Karten. Die Wirtschaftskammer verweist auf die Erläuterungen zum Gesetz, die den Grundsatz „Beraten vor Strafen“ hervorheben, besonders bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen [7]. Das ist kein Freibrief, aber ein Hinweis darauf, dass eine dokumentierte Behebung mehr wiegt als eine perfekte Ausrede.

Vier Zahlen zum Verfahren

8 Wochenhat das Sozialministeriumservice Zeit, einem Hinweisgeber schriftlich und in einem barrierefreien Format zu antworten (§ 35 Abs. 3 BaFG). [1]
10 Werktagemindestens bekommt ein Unternehmen in Österreich, um zum Prüfergebnis Stellung zu nehmen, bevor es eine Aufforderung oder einen Bescheid gibt (§ 28 Abs. 3 BaFG). [1]
26.9.2025Arbeitsaufnahme der deutschen Marktüberwachungsstelle MLBF in Magdeburg mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags der Länder. [4]
5 Jahremüssen Wirtschaftsakteure in Österreich die Angaben aufbewahren, von wem sie Produkte bezogen und an wen sie sie abgegeben haben (§ 16 BaFG). [1]

So läuft eine Beschwerde in Österreich

  1. Hinweis geht ein · Tag 0

    Ein Verbraucher oder eine berechtigte Organisation meldet eine Barriere per Online-Formular, E-Mail, Post oder telefonisch unter 0732/7604-0. Nötig sind Name, Geburtsdatum, Anschrift und eine Beschreibung des Problems; die Behörde empfiehlt das Formular für die schnellere Bearbeitung [3].

  2. Behörde prüft und antwortet · 8 Wochen

    Das Sozialministeriumservice prüft den Hinweis und informiert den Hinweisgeber innerhalb von acht Wochen schriftlich und in einem barrierefreien Format, ob ein Verfahren durchgeführt wird oder nicht; wird keines eingeleitet, nennt es die Gründe (§ 35 Abs. 3 BaFG) [1].

  3. Ergebnis und Stellungnahme · mind. 10 Werktage

    Kommt die Behörde zum Schluss, dass die Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, teilt sie das dem Unternehmen mit. Es hat mindestens zehn Werktage, dazu Stellung zu nehmen (§ 28 Abs. 3 BaFG) [1].

  4. Aufforderung zur Korrektur · Frist je nach Mangel

    Die Behörde fordert das Unternehmen unverzüglich auf, innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen (§ 28 Abs. 1 Z 1 BaFG) [1].

  5. Bescheid

    Bleibt die Korrektur aus, verpflichtet ein Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderen verhältnismäßigen Maßnahmen, bis hin zur Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung oder zur Einstellung des Angebots (§ 28 Abs. 1 Z 2 BaFG) [1].

  6. Verwaltungsstrafe

    Daneben kann die Behörde eine Verwaltungsstrafe verhängen: bis 80.000 €, für KMU und Kleinstunternehmen bis 50.000 € (§ 36 Abs. 1 BaFG) [1]. Die ganze Staffel steht im Artikel zu den Strafen.

  7. Beschwerde

    Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice kann das Unternehmen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (§ 31 BaFG) [1].

  8. Aufhebung nach Behebung

    Weist das Unternehmen nach, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt ist, hebt die Behörde die Maßnahmen auf Antrag des Bescheidadressaten auf (§ 30 BaFG) [1].

Österreich und Deutschland

KriteriumÖsterreich (BaFG)Deutschland (BFSG)
BehördeSozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, Abteilung OÖ6, Linz [2][3]Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF AöR), Magdeburg, Arbeitsaufnahme 26.9.2025 [4][5]
Wer melden darfVerbraucher, Verein für Konsumenteninformation, Österreichischer Behindertenrat, Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich (§ 35) [1]Verbraucher sowie nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (§ 32) [6]
Pflicht zum VerfahrenBehörde prüft den Hinweis und antwortet binnen 8 Wochen (§ 35 Abs. 3) [1]Auf Antrag eines Verbrauchers „hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren“ einzuleiten (§ 32 Abs. 1) [6]
Prüfung ohne AnlassDas Gesetz nennt für Dienstleistungen keine ausdrückliche Stichprobenpflicht; die Behörde prüft und kontrolliert laut Sozialministerium die Einhaltung [2]ja, „auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben“ (§ 28 Abs. 2) [6]
Schlichtungim BaFG nicht geregelt [1]Schlichtungsstelle nach § 16 BGG; das Behördenverfahren wird bis zum Ende der Schlichtung ausgesetzt (§ 34 Abs. 4) [6]
EskalationAufforderung mit Frist, dann Bescheid mit Korrekturmaßnahmen, Information der Öffentlichkeit oder Einstellung des Angebots (§ 28) [1]Aufforderung mit Frist, erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung, dann Anordnung, die Dienstleistung einzustellen (§ 29) [6]
RechtsmittelBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 31) [1]für Unternehmen im BFSG nicht gesondert geregelt, es gelten die allgemeinen Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung; § 33 regelt nur die Rechtsbehelfe von Verbrauchern und Verbänden [6] (Rechtsberatung)
Höchststrafebis 80.000 €, für KMU und Kleinstunternehmen 50.000 € (§ 36 Abs. 1) [1]bis 100.000 € für die in § 37 Abs. 2 genannten Fälle, sonst bis 10.000 € [6]
Grundsatzlaut Erläuterungen „Beraten vor Strafen“, besonders bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen [7]im Gesetz nicht formuliert [6]

Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Keine Rechtsberatung.

Was die Behörde von Ihnen verlangen kann

Die Marktüberwachung lebt von Mitwirkung. Das BaFG verpflichtet Dienstleistungserbringer, dem Sozialministeriumservice auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen vorzulegen, die die Konformität der Dienstleistung belegen, und zwar in deutscher oder englischer Sprache (§ 14 Abs. 5) [1]. Dazu gehört die Information über die Konformität nach Anlage 3, die Sie ohnehin veröffentlichen und während der gesamten Dauer des Angebots aufbewahren müssen (§ 14 Abs. 2) [1]. Wer Produkte vertreibt, muss zusätzlich fünf Jahre lang nennen können, von wem er sie bezogen und an wen er sie abgegeben hat (§ 16) [1]. Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, müssen die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung nicht dokumentieren, der Behörde aber auf Verlangen die maßgeblichen Fakten übermitteln (§ 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5) [1].

Eine Pflicht wird regelmäßig übersehen: Stellen Sie selbst fest, dass Ihre Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, müssen Sie Korrekturmaßnahmen ergreifen und unverzüglich das Sozialministeriumservice informieren (§ 14 Abs. 4) [1]. Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass das Unterlassen dieser Meldung selbst ein verwaltungsstrafrechtlicher Verstoß ist [8]. Nach unserem Verständnis ist die Meldung kein Schuldeingeständnis mit automatischer Strafe, sondern der Weg, den das Gesetz für den Normalfall vorsieht: Mangel erkannt, Plan gemacht, Behörde informiert. Wie weit das im Einzelfall trägt, ist eine Frage für die Rechtsberatung.

Für Agenturen heißt das zweierlei. Legen Sie für jede betreute Kundenwebsite eine Akte an, mit Prüfbericht, Datum, offenen Punkten und Plan. Kommt der Brief der Behörde, antworten Sie innerhalb der zehn Werktage mit Unterlagen statt mit Beteuerungen [1]. Und: Die Behörde schreibt den Dienstleistungserbringer an, also Ihren Kunden, nicht Sie. Wer white-label arbeitet, sollte mit dem Kunden vorher klären, wer in diesem Fall antwortet und wie schnell die Agentur eingebunden wird. Eine saubere Information über die Konformität und ein aktueller Prüfbericht sind dann schon der halbe Schriftsatz.

Ihr Hinweis soll eine technische und juristische Prüfung der Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG ermöglichen.

Sozialministeriumservice, Kontakt für Hinweisgeber:innen [3]

Fragen zu Behörde und Verfahren

Wer kann eine Website bei der Behörde melden?

In Österreich jede Verbraucherin und jeder Verbraucher sowie der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich (§ 35 BaFG). Hinweise nimmt das Sozialministeriumservice per Online-Formular, E-Mail, Post oder Telefon entgegen und antwortet binnen acht Wochen. In Deutschland können Verbraucher und anerkannte Verbände bei der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) einen Antrag stellen, der ein Verfahren auslöst (§ 32 BFSG). Orientierung, keine Rechtsberatung.

Prüft die Behörde auch ohne Beschwerde?

In Deutschland ausdrücklich ja: Die Marktüberwachungsbehörde überprüft Dienstleistungen auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben (§ 28 Abs. 2 BFSG). In Österreich wird das Sozialministeriumservice tätig, wenn ein Hinweis eingeht oder es selbst Grund zur Annahme hat, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt; laut Sozialministerium prüft und kontrolliert es die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Verlassen Sie sich in keinem der beiden Länder darauf, nicht aufzufallen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Wie viel Zeit habe ich nach einer Aufforderung der Behörde?

In Österreich bekommen Sie zuerst mindestens zehn Werktage, um zum Prüfergebnis Stellung zu nehmen (§ 28 Abs. 3 BaFG). Danach fordert die Behörde zu Korrekturmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist auf, die sie je nach Art des Mangels festlegt. In Deutschland läuft es ähnlich: Aufforderung mit Frist, dann erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung, erst dann die Anordnung, die Dienstleistung einzustellen (§ 29 BFSG). Nutzen Sie die erste Frist für Unterlagen und einen Plan, nicht für Ausreden. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Muss ich eigene Mängel selbst bei der Behörde melden?

Ja. Stellt ein Dienstleistungserbringer fest, dass seine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen und unverzüglich das Sozialministeriumservice informieren (§ 14 Abs. 4 BaFG). Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass das Unterlassen dieser Meldung selbst ein Verwaltungsstrafverstoß ist. Nach unserem Verständnis ist die Meldung mit einem Behebungsplan der vom Gesetz vorgesehene Normalfall; wie weit das im Einzelfall trägt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Was steht in einem Bescheid der Behörde?

Ein Bescheid verpflichtet in Österreich zu Korrekturmaßnahmen oder anderen verhältnismäßigen Maßnahmen, bis hin zur Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung oder zur Einstellung des Angebots (§ 28 Abs. 1 Z 2 BaFG). Er kommt erst, wenn Sie auf die vorherige Aufforderung nicht innerhalb der Frist reagiert haben. Daneben kann die Behörde eine Verwaltungsstrafe nach § 36 BaFG verhängen. Haben Sie den Mangel behoben, hebt die Behörde die Maßnahmen auf Antrag wieder auf (§ 30 BaFG). Orientierung, keine Rechtsberatung.

Kann ich gegen den Bescheid vorgehen?

Ja. Gegen Bescheide des Sozialministeriumservice steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (§ 31 BaFG). In Deutschland regelt § 33 BFSG nur die Rechtsbehelfe von Verbrauchern und Verbänden; für Unternehmen gelten die allgemeinen Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nach der Verwaltungsgerichtsordnung. In beiden Fällen gilt: Wer parallel den Mangel behebt und das dokumentiert, steht besser da als wer nur streitet. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Quellen

  1. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere §§ 14, 16, 17, 18, 21, 28, 30, 31, 35 und 36 · abgerufen am 28.10.2026
  2. Sozialministerium, Barrierefreiheitsgesetz: Überblick, Marktüberwachung und FAQ · abgerufen am 28.10.2026
  3. Sozialministeriumservice, Kontakt für Hinweisgeber:innen nach dem Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Land Schleswig-Holstein, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF): Staatsvertrag und Arbeitsaufnahme · abgerufen am 28.10.2026
  5. MLBF, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (AöR), Magdeburg · abgerufen am 28.10.2026
  6. gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere §§ 28, 29, 32, 34 und 37 · abgerufen am 28.10.2026
  7. WKO, Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
  8. WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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