Arztpraxen und Terminbuchung: Wann das Gesetz greift

1,9 Mio.Menschen zwischen 15 und 89 Jahren leben in Österreich mit einer Behinderung, viele davon sind Patientinnen und Patienten (Mikrozensus 2024) [3]

Mit Online-Terminbuchung wird die Praxis-Website zur Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Einzelordinationen sind meist als Kleinstunternehmen ausgenommen, größere Strukturen oft nicht.

6 Min. Lesezeit · Stand

Die Einschätzung der Ärztekammer

Die kurze Antwort: Eine Praxis-Website, über die Patientinnen und Patienten nur Öffnungszeiten und Telefonnummer finden, fällt nicht unter das Barrierefreiheitsgesetz. Kommt eine Online-Terminbuchung dazu, kann sie darunter fallen; die meisten Ordinationen sind dann aber als Kleinstunternehmen ausgenommen. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

So sieht es auch die Ärztekammer Steiermark in ihrer Mitgliederzeitschrift vom Sommer 2025 [1]. Entscheidend sei, wie die medizinische Dienstleistung angebahnt wird: Wenn Termine ausschließlich vor Ort oder telefonisch vereinbart werden, bleibt die Website außerhalb des Gesetzes; wird ein Online-Terminbuchungssystem verwendet, könnte die Website unter das BaFG fallen [1]. Die Wirtschaftskammer nennt Online-Termin-Buchungs-Tools ausdrücklich als Beispiel für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, und zwar auch dann, wenn die eigentliche Dienstleistung, hier die Behandlung, nicht unter das BaFG fällt [5][6]. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 Z 6 BaFG [2].

Die Entwarnung der Kammer folgt sofort: Die Ausnahme für kleine Betriebe treffe auf die meisten Ordinationen zu, sie müssten daher keine barrierefreie Website einrichten, auch wenn sie digitale Terminbuchungssysteme verwenden [1]. Anders könne es bei größeren Strukturen aussehen, etwa Primärversorgungseinheiten, Labors und Radiologie-Instituten; werden die Umsatz- oder Personalgrenzen überschritten, seien sie vom BaFG erfasst [1]. Eine Ungenauigkeit sollten Sie kennen: Die Kammer schreibt von „Kleinunternehmen“ mit „weniger als 2 Millionen Euro“ Umsatz oder Bilanzsumme [1]. Das Gesetz spricht von Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. € (§ 3 Z 19 BaFG) [2]; die Grenze ist also einschließlich. Gezählt wird nach den Leitlinien des Sozialministeriums in Jahresarbeitseinheiten: Teilzeitkräfte und nicht ganzjährig Beschäftigte anteilig, Lehrlinge und Mitarbeitende in Mutterschafts- oder Elternkarenz gar nicht [7]. Eine Ordination mit zwei Ärztinnen und zwölf Teilzeit-Assistentinnen kann so unter zehn liegen; nachrechnen lohnt sich, mehr dazu im Artikel zur Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Patientinnen, Patienten und Grenzen

1,9 Mio.Menschen zwischen 15 und 89 Jahren lebten 2024 in Österreich mit einer Behinderung in Privathaushalten, hochgerechnet 1.891.600. [3]
24,7 %der Bevölkerung dieser Altersgruppe sind das. In einer Praxis ist der Anteil höher, weil Menschen mit Behinderungen häufiger ärztliche Hilfe brauchen. [3]
< 10 Personenbeschäftigt ein Kleinstunternehmen (§ 3 Z 19 BaFG), nach den Leitlinien des Sozialministeriums gerechnet in Jahresarbeitseinheiten; dazu muss Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. € betragen. [2]
2 Mio. €Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, höchstens; eines von beiden reicht. Liegt beides darüber, ist die Ordination kein Kleinstunternehmen mehr. [2]

Einzelordination, PVE, Institut

KriteriumEinzelordinationPrimärversorgungseinheitLabor oder Radiologie-Institut
Typische GrößeEine Ärztin oder ein Arzt mit wenigen Assistenzkräften, oft in TeilzeitMehrere Ärztinnen und Ärzte mit Pflege, Therapie und Verwaltung unter einem DachÄrztliche Leitung mit technischem und administrativem Personal, oft mehrere Standorte
Online-Terminbuchung üblich?Zunehmend, meist über ein externes BuchungstoolHäufig, oft mit Patientenportal und RezeptanforderungHäufig, dazu Befundportale und Online-Zuweisungen
BaFG-Pflicht wahrscheinlich?Meist nein: Die Ärztekammer geht davon aus, dass die Ausnahme auf die meisten Ordinationen zutrifft [1]Prüfen: Die Kammer nennt PVE ausdrücklich als Struktur, bei der die Grenzen überschritten sein können [1]Häufig ja: Labors und Radiologie-Institute nennt die Kammer ebenfalls; sobald Patientinnen und Patienten online Termine buchen oder Privatleistungen bezahlen, sind sie im elektronischen Geschäftsverkehr [1][2]
Pflichten außerhalb des BaFGBundes-Behindertengleichstellungsgesetz: Diskriminierungsschutz gilt unabhängig von der Größe; die WKO weist darauf für Betriebe außerhalb des BaFG hin [4]Dasselbe; dazu Vorgaben aus Verträgen mit Kassen und Ländern, die Barrierefreiheit verlangen könnenDasselbe; Zuweiserportale für Ordinationen sind B2B und daher nicht erfasst, Patientenportale können es sein, wenn darüber Termine gebucht oder Leistungen bezahlt werden [2]
EmpfehlungFreiwillig umsetzen, mindestens Terminbuchung und Kontakt; die Kammer hält das für sinnvoll [1]Prüfen lassen, Jahresarbeitseinheiten und Umsatz dokumentieren, bei Pflicht umsetzen [7]Umsetzen, inklusive Information über die Konformität nach § 14 Abs. 2 BaFG [2]

Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Die Spalten sind qualitative Einordnungen, keine Statistik; maßgeblich sind die Zahlen der jeweiligen Einrichtung.

Was eine barrierefreie Praxis-Website ausmacht

Ob Pflicht oder nicht: Eine Praxis-Website hat Besucherinnen und Besucher, die krank, alt, sehbehindert oder in Eile sind. Was sie brauchen, ist überschaubar. Die Terminbuchung muss per Tastatur und Screenreader funktionieren: Kalender mit Pfeiltasten bedienbar, freie Termine als Text und nicht nur als grüne Felder, Bestätigung als Statusmeldung und per E-Mail. Formulare brauchen sichtbare Beschriftungen, verständliche Fehlermeldungen beim Feld und Felder, die der Browser ausfüllen kann; wie das geht, steht im Artikel zu Formularen und Cookie-Bannern.

Öffnungszeiten, Telefonnummer, Kassenverträge und Urlaubszeiten stehen als Text auf der Seite, nicht in einem Bild und nicht nur im PDF. Die Anfahrt bekommt neben der Karte eine Textbeschreibung mit Haltestelle, Parkplatz und Hinweis auf Stufen oder Aufzug. Kontraste und Schriftgrößen folgen den Mindestwerten, die der Artikel zu Kontrast und Farben erklärt; gerade ältere Patientinnen und Patienten merken den Unterschied zuerst. Befund- und Patientenportale sind Teil der Dienstleistung und werden mitgedacht: Login ohne Rätsel-Captcha, Dokumente als barrierefreies PDF oder als HTML, Zeitlimits mit Warnung.

Wer unter das BaFG fällt, veröffentlicht zusätzlich die Information über die Konformität nach § 14 Abs. 2 BaFG, als eigene Seite im Footer, mit den offenen Punkten und einer Kontaktmöglichkeit [2]. Und ein Hinweis zum Ton: Eine Praxis-Website beschreibt Leistungen und Abläufe, keine Heilversprechen. Barrierefreiheit heißt hier auch, dass die Sprache klar ist und Fachbegriffe erklärt werden.

Vorgehen für Praxis oder Agentur

  1. Kopfzahl und Umsatz prüfen · 1 Stunde

    Jahresarbeitseinheiten nach den Leitlinien des Sozialministeriums ausrechnen, Teilzeit anteilig, Lehrlinge und Karenzierte nicht [7]; Umsatz und Bilanzsumme aus dem letzten Jahresabschluss daneben legen. Unter zehn und höchstens 2 Mio. €: Kleinstunternehmen nach § 3 Z 19 BaFG [2]. Das Ergebnis mit Datum ablegen.

  2. Terminbuchung inventarisieren · 1 Stunde

    Welche digitalen Wege gibt es: eigenes Buchungsformular, externes Buchungstool, Patientenportal, Rezept- oder Befundabruf, Online-Bezahlung von Privatleistungen? Jeder dieser Wege ist ein Kandidat für den elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 Abs. 2 Z 6 BaFG [2]. Ein reines Kontaktformular zählt nach unserem Verständnis nicht dazu.

  3. Bei Pflicht: prüfen und umsetzen · 2–6 Wochen

    Prüfung der Website und der Buchungsstrecke gegen die EN 301 549, Behebung der Mängel, Information über die Konformität nach § 14 Abs. 2 BaFG veröffentlichen [2]. Die Ärztekammer rät, den Website-Provider früh einzubinden und mehrere Angebote einzuholen [1].

  4. Bei Ausnahme: die größten Hürden freiwillig beheben · 1–2 Wochen

    Terminbuchung per Tastatur, Formulare mit Beschriftung, Kontraste, Öffnungszeiten als Text. Die Kammer hält eine freiwillige Umsetzung für sinnvoll, im Sinne der Patientenfreundlichkeit und mit Blick auf künftige Entwicklungen [1]. Außerdem gilt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz unabhängig von der Größe [4].

  5. Buchungsanbieter nach Nachweis fragen · 1 Woche

    Externe Systeme entbinden nicht von der Verantwortung; die WKO rät, Konformität mit den WCAG oder entsprechende Nachweise zu verlangen und vertraglich abzusichern [4]. Fragen Sie den Anbieter schriftlich nach einem Prüfbericht und testen Sie die Buchung selbst mit der Tastatur.

Solange eine Ordination nach diesem Gesetz als Kleinunternehmen eingestuft wird, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung der Website.

Ärztekammer Steiermark, AERZTE Steiermark 07-08/2025 [1]

Fragen aus Ordinationen

Muss meine Ordinationswebsite barrierefrei sein?

Nach dem BaFG nur, wenn Patientinnen und Patienten online Termine buchen oder Leistungen bezahlen können und die Ordination kein Kleinstunternehmen ist. Die Ärztekammer Steiermark geht davon aus, dass die Ausnahme auf die meisten Ordinationen zutrifft, auch mit Terminbuchung. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gilt trotzdem, und Barrierefreiheit hilft gerade in einer Praxis vielen Menschen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Zählt ein externes Terminbuchungstool?

Ja, wenn Patientinnen und Patienten über Ihre Website dorthin gelangen und dort buchen. Nach der Logik der Wirtschaftskammer entbinden externe Systeme nicht von der Verantwortung; Sie bleiben die Anbieterin der Dienstleistung. Ob daraus eine Pflicht wird, entscheidet weiter die Größe der Ordination. Fragen Sie den Anbieter in jedem Fall nach einem Nachweis der Barrierefreiheit und testen Sie die Buchung selbst mit der Tastatur. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Gilt das auch für Wahlärzte?

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Kassen- und Wahlarzt, sondern fragt, ob eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher angeboten wird und wie groß das Unternehmen ist. Wahlarztordinationen sind meist Kleinstunternehmen und damit ausgenommen. Wer allerdings Termine online bucht und Privatleistungen online bezahlen lässt, liegt klar im elektronischen Geschäftsverkehr und sollte die Größe genau prüfen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was gilt für eine Primärversorgungseinheit?

Die Ärztekammer Steiermark nennt Primärversorgungseinheiten, Labors und Radiologie-Institute als Strukturen, bei denen die Umsatz- oder Personalgrenzen überschritten sein können; dann sind sie vom BaFG erfasst. Rechnen Sie die Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten nach den Leitlinien des Sozialministeriums und legen Sie Umsatz und Bilanzsumme daneben. Liegt die Einheit über der Grenze und bietet Online-Terminbuchung oder ein Patientenportal an, gehören Prüfung, Umsetzung und Information über die Konformität auf die Liste. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Ist ein Kontaktformular schon elektronischer Geschäftsverkehr?

Nach unserem Verständnis nein. Eine Terminanfrage per Formular, die die Ordination erst bestätigt, schließt keinen Vertrag und ist keine Buchung. Anders ist es, wenn das Formular den Termin verbindlich reserviert, automatisch bestätigt oder eine Zahlung auslöst; dann sind Sie bei der Online-Terminbuchung, die die Ärztekammer als möglichen Anwendungsfall nennt. Bauen Sie das Formular in jedem Fall barrierefrei, mit Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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  1. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) einfach erklärtSeit 28. Juni 2025 müssen Websites und Shops, über die Verbraucher Verträge schließen, in Österreich barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
  2. Barrierefreiheit dauerhaft halten: Warum die Pflicht nach dem Livegang weitergehtBarrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal erreicht. Jede neue Seite, jedes Bild und jedes Update kann neue Barrieren bringen, und das Gesetz verlangt, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt bleiben.
  3. Barrierefreiheit gehört in die Gestaltung, nicht in die NachbesserungViele Barrieren entstehen im Entwurf, nicht im Code: zu wenig Kontrast, zu kleine Klickflächen, unsichtbarer Fokus. Was WCAG 2.2 für Gestalter bedeutet und welche zehn Punkte schon im Figma-Entwurf stimmen sollten.

Quellen

  1. Ärztekammer Steiermark, AERZTE Steiermark 07-08/2025: Pflicht zur barrierefreien Webseite – was bedeutet das für Ärztinnen und Ärzte? · abgerufen am 28.10.2026
  2. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere § 2, § 3 Z 19, § 6 und § 14 · abgerufen am 28.10.2026
  3. Statistik Austria, Menschen mit Behinderungen in Österreich: Erhebungsdaten 2024 (Mikrozensus-Zusatzmodul, PDF) · abgerufen am 28.10.2026
  4. WKO Fachverband Hotellerie, Barrierefreiheit in der Hotellerie: Praxisleitfaden (Juni 2026), Abschnitt externe Systeme · abgerufen am 28.10.2026
  5. WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce (Stand 4.9.2025): Webshops und Online-Terminbuchung · abgerufen am 28.10.2026
  6. WKO, Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
  7. BMASGPK, Leitlinien für Kleinstunternehmen zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes (PDF, Stand 10. Juli 2025) · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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