Barrierefreie Website in der Schweiz: BehiG und EAA

Für private Schweizer Websites gibt es bisher nur das Diskriminierungsverbot des BehiG. Wer aber Verbraucher in der EU bedient, fällt unter den European Accessibility Act und damit unter BaFG oder BFSG.

7 Min. Lesezeit · Stand

Die Lage in einem Absatz

Die Schweiz hat kein Gegenstück zum österreichischen BaFG oder zum deutschen BFSG. Für private Websites gilt bisher nur das Behindertengleichstellungsgesetz, das BehiG vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2004 [1]. Es verbietet in Art. 6 Privaten, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung zu diskriminieren [1]. Wer diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen (Art. 8 Abs. 3); sie beträgt höchstens 5.000 Franken (Art. 11 Abs. 2) [1]. Konkrete technische Anforderungen an private Websites, eine Marktüberwachung oder Verwaltungsstrafen kennt das Schweizer Recht für Private nicht. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Anders beim Bund: Nach Art. 14 Abs. 2 BehiG müssen Dienstleistungen, die Bundesbehörden im Internet anbieten, für Menschen mit Sehbehinderungen ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein [1]. Der technische Massstab dafür ist der Standard eCH-0059, der in Version 3.0 auf den Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1 aufbaut [4]. Für Kantone und Gemeinden gelten eigene Regeln, die hier nicht Thema sind.

Der Bundesrat selbst beschreibt die Lücke in der Botschaft zur BehiG-Revision: Heute sind Menschen mit Behinderungen nur bei öffentlich angebotenen Dienstleistungen und in Arbeitsverhältnissen nach dem Bundespersonalgesetz vor Benachteiligungen geschützt [6]. Genau das soll sich ändern, dazu später mehr. Was Schweizer Unternehmen aber schon heute beachten müssen, ist der European Accessibility Act, sobald sie Kundschaft in der EU haben.

Vier Zahlen zur Schweiz

1,8 Mio.Menschen ab 15 Jahren in Privathaushalten leben laut BFS mit einer Behinderung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (SILC 2023, geschätzt 1.809.000). [2]
340.000davon sind bei Tätigkeiten des Alltags stark eingeschränkt. Für sie entscheidet Barrierefreiheit darüber, ob ein Onlineshop überhaupt nutzbar ist. [2]
5.000 CHFHöchstbetrag der Entschädigung, die ein Gericht bei Diskriminierung durch private Dienstleister zusprechen kann (Art. 8 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2 BehiG). [1]
28.6.2025Seit diesem Tag wenden die EU-Staaten den European Accessibility Act an (Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2019/882). Er trifft auch Schweizer Anbieter mit EU-Kundschaft. [3]

Schweiz und EU nebeneinander

KriteriumSchweiz (BehiG)EU (EAA, BaFG, BFSG)
Pflicht für private Websitesnur Diskriminierungsverbot bei öffentlich angebotenen Dienstleistungen (Art. 6) [1]konkrete Barrierefreiheitsanforderungen für Shops, Buchung, Zahlung (Anhang I der Richtlinie, § 4 BaFG, § 3 BFSG) [3][5][10]
Technischer StandardeCH-0059 V3.0 auf Basis von WCAG 2.1, verbindlich für den Bund [4]harmonisierte Norm EN 301 549 mit Konformitätsvermutung (§ 5 BaFG, § 4 BFSG) [5][10]
Wer kontrolliertniemand von Amts wegen; Betroffene klagen vor Gericht (Art. 8) [1]Marktüberwachungsbehörden: Sozialministeriumservice in Linz, MLBF in Magdeburg [5][10]
SanktionEntschädigung bis 5.000 CHF (Art. 11 Abs. 2) [1]Verwaltungsstrafe bis 80.000 € in Österreich (§ 36 BaFG), Bußgeld bis 100.000 € in Deutschland (§ 37 BFSG) [5][10]
Kleinstunternehmenkeine Grössenschwelle im BehiG [1]bei Dienstleistungen ausgenommen: unter 10 Personen und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanz (§ 6 BaFG, § 3 Abs. 3 BFSG) [5][10]
Stand der GesetzgebungTeilrevision im Parlament, Inkrafttreten offen [6][7]in Kraft seit 28.6.2025 [3]

Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Warum der EAA trotzdem zählt

Der European Accessibility Act knüpft nicht an den Firmensitz an, sondern an die Kundschaft. Das österreichische BaFG definiert den Dienstleistungserbringer als jede Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, „eine solche Dienstleistung für Verbraucher und Verbraucherinnen in der Europäischen Union zu erbringen“ (§ 3 Z 4) [5]. Ein Schweizer Onlineshop, der nach Vorarlberg oder Bayern liefert, ein Hotel in Graubünden mit Online-Buchung für deutsche Gäste, ein Zürcher Software-Abo mit Kunden in Wien: Alle erbringen nach dieser Definition eine Dienstleistung für Verbraucher in der EU [5].

Zuständig ist dann die Marktüberwachung des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Das zeigt § 14 Abs. 4 BaFG, der Dienstleister bei Nichtkonformität verpflichtet, die Behörden der Mitgliedstaaten zu informieren, „in denen die Dienstleistung erbracht wird“ [5]. Für einen Schweizer Anbieter mit österreichischen Kunden ist das das Sozialministeriumservice in Linz, mit deutschen Kunden die MLBF in Magdeburg [5][10]. Welche Schwelle dafür gilt, ob gelegentliche Bestellungen aus der EU reichen oder ob das Angebot erkennbar auf EU-Kunden ausgerichtet sein muss, ist eine Rechtsfrage, zu der wir keine gesicherte Antwort geben können. Hier lohnt sich eine Fachberatung.

Die gute Nachricht: Wer nach WCAG 2.2 AA baut, erfüllt die Anforderungen beider Welten. Die EN 301 549, auf die BaFG und BFSG verweisen, beruht in der geltenden Fassung auf WCAG 2.1 AA, und eCH-0059 ebenfalls auf WCAG 2.1 [4][5]. WCAG 2.2 schliesst beide ein. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt übrigens auch für Schweizer Anbieter, denn sie knüpft an Grösse und Umsatz an, nicht an den Sitz [5].

Die Teilrevision des BehiG

  1. BehiG beschlossen

    Die Bundesversammlung verabschiedet das Behindertengleichstellungsgesetz. [1]

  2. In Kraft

    Seit diesem Tag gilt das Diskriminierungsverbot für private Dienstleister (Art. 6). [1]

  3. Botschaft des Bundesrats

    Der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Teilrevision (Geschäft 25.020): besserer Schutz bei privaten Dienstleistungen und in Arbeitsverhältnissen, Anerkennung der Gebärdensprachen. [6]

  4. Kommission tritt ein

    Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) beschliesst ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten. [6]

  5. Zusammenlegung mit dem Gegenvorschlag

    Die WBK-N beschliesst einstimmig, die Massnahmen der BehiG-Revision in den indirekten Gegenvorschlag zur Inklusions-Initiative (Geschäft 26.029) zu integrieren. [6]

  6. Nationalrat stimmt zu

    Der Nationalrat nimmt das Inklusionsgesetz mit 108 zu 80 Stimmen bei 8 Enthaltungen an und integriert die meisten vom Bundesrat vorgeschlagenen BehiG-Änderungen in den Gegenvorschlag. Die Inklusions-Initiative empfiehlt er zur Ablehnung. [7]

  7. Ständerat beginnt

    Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) nimmt die Beratung auf, lässt Auswirkungen vertiefen und setzt im ersten Quartal 2027 fort. Sie beantragt, die Behandlungsfrist der Initiative um ein Jahr zu verlängern. [7]

  8. Inkrafttreten

    Das Inkrafttreten bestimmt nach der Schlussabstimmung der Bundesrat (vgl. Art. 24 Abs. 2 BehiG). Ein Datum gibt es noch nicht. [1]

Was die Revision für Websites bringen soll

Die Botschaft des Bundesrats will den Schutz vor Benachteiligungen „insbesondere in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen wie auch beim Zugang zu privaten Dienstleistungen“ stärken und verpflichtet dazu, „angemessene Vorkehrungen“ zum Abbau von Benachteiligungen zu treffen [8][9]. Gemeint sind geeignete und zumutbare Massnahmen im Einzelfall [8]. Der Bundesrat nennt als Beispiel ausdrücklich einen besseren Zugang zu Online-Diensten [6]. Daneben soll der Rechtsschutz verbessert werden: Erleichterung der Beweislast in bestimmten Fällen und unentgeltliche Verfahren [8].

Das ist ein anderer Ansatz als der EAA. Die EU schreibt eine technische Norm vor und lässt eine Behörde prüfen; die Schweizer Revision setzt auf Ansprüche im Einzelfall, die Betroffene geltend machen. Für Website-Betreiber heisst das in der Praxis trotzdem dasselbe: Wer nach WCAG baut, kann im Streitfall zeigen, dass er angemessene Vorkehrungen getroffen hat.

Wo das Verfahren steht, zeigt der Zeitstrahl. Der Nationalrat hat am 21. September 2026 die meisten BehiG-Massnahmen in den Gegenvorschlag zur Inklusions-Initiative aufgenommen; der Ständerat berät ab 2027 weiter [7]. Konkrete Fristen für Unternehmen gibt es damit noch nicht, und wir nennen auch keine. Wer in der Schweiz eine Website plant, sollte die Revision beobachten und nicht auf sie warten.

Für Schweizer Unternehmen mit EU-Kundschaft

  1. EU-Kundschaft klären · 1 Tag

    Liefern Sie nach Österreich oder Deutschland, nehmen Sie Buchungen von dort an, bieten Sie Abos in Euro an? Dann erbringen Sie nach § 3 Z 4 BaFG eine Dienstleistung für Verbraucher in der EU [5]. Halten Sie fest, welche Länder und welche Angebote betroffen sind.

  2. Betroffenheit nach BaFG und BFSG prüfen · 1 Tag

    Der Artikel „Wer ist betroffen?“ führt in sechs Fragen durch Vertragsart, Verbraucher und Unternehmensgrösse. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind auch aus der Schweiz heraus ausgenommen [5].

  3. Nach WCAG 2.2 AA umsetzen · 2–8 Wochen

    Das deckt die EN 301 549 in der geltenden und der kommenden Fassung ab und erfüllt eCH-0059 gleich mit [4]. Schwerpunkt auf der Kaufstrecke: Formulare, Login, Warenkorb, Zahlung.

  4. Information über die Konformität bereitstellen · 1 Tag

    BaFG und BFSG verlangen eine öffentliche Erklärung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 2 BaFG) [5]. Auf Deutsch, barrierefrei, am besten über einen eigenen Button statt in den AGB.

  5. Revision beobachten · laufend

    Verfolgen Sie die Geschäfte 25.020 und 26.029 auf parlament.ch [6][7]. Sobald Inkrafttreten und Übergangsregeln feststehen, prüfen Sie, ob Ihre Website die angemessenen Vorkehrungen schon erfüllt.

Fragen zur Schweiz

Muss eine Schweizer Website barrierefrei sein?

Für private Anbieter gibt es in der Schweiz bisher keine technische Pflicht, nur das Diskriminierungsverbot in Art. 6 BehiG: Wer Dienstleistungen öffentlich anbietet, darf Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminieren, sonst droht eine gerichtliche Entschädigung bis 5.000 Franken. Für Websites des Bundes gilt dagegen der Standard eCH-0059 auf Basis der WCAG 2.1. Sobald Sie Verbraucher in der EU bedienen, kommen BaFG oder BFSG mit konkreten Anforderungen hinzu. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Gilt der European Accessibility Act für Schweizer Shops?

Ja, sobald der Shop Verbraucher in der EU bedient. Das österreichische BaFG definiert den Dienstleistungserbringer als jede Person, die eine Dienstleistung für Verbraucher in der Europäischen Union anbietet oder erbringt, unabhängig vom Firmensitz. Ein Schweizer Shop, der nach Österreich oder Deutschland liefert, fällt damit unter das Gesetz des jeweiligen Ziellands, und dessen Marktüberwachung ist zuständig. Ab welcher Intensität der EU-Ausrichtung das greift, ist eine Rechtsfrage für die Fachberatung. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was ändert die BehiG-Revision für Websites?

Die Revision soll den Schutz vor Benachteiligungen auf private Dienstleistungen ausdehnen und Anbieter verpflichten, angemessene Vorkehrungen zu treffen; der Bundesrat nennt als Beispiel einen besseren Zugang zu Online-Diensten. Dazu kommen Erleichterungen bei der Beweislast und unentgeltliche Verfahren. Der Nationalrat hat die meisten dieser Massnahmen am 21. September 2026 in den Gegenvorschlag zur Inklusions-Initiative aufgenommen, der Ständerat berät ab 2027 weiter. Ein Inkrafttreten und konkrete Fristen stehen noch nicht fest. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Welcher technische Standard gilt in der Schweiz?

Für den Bund gilt der Standard eCH-0059 in Version 3.0, der sich auf die Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1 stützt. Für private Websites schreibt das Schweizer Recht keinen Standard vor. Wer Kunden in der EU hat, orientiert sich an der EN 301 549, die ebenfalls auf WCAG 2.1 AA beruht. Praktisch heisst das: Bauen Sie nach WCAG 2.2 AA, dann erfüllen Sie eCH-0059, die geltende EN 301 549 und die kommende Fassung mit WCAG 2.2 in einem. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Mein Schweizer Hotel hat viele Gäste aus Deutschland. Muss die Buchung barrierefrei sein?

Nach unserem Verständnis ja. Die Online-Buchung ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, und wer sie Verbrauchern in der EU anbietet, gilt nach BaFG und BFSG als Dienstleistungserbringer, unabhängig davon, dass das Hotel in der Schweiz steht. Zuständig wäre bei deutschen Gästen die Marktüberwachung in Magdeburg. Ausgenommen sind Sie nur, wenn Sie als Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme gelten. Ob eine ausgelagerte Buchungsstrecke entlastet, verneint die österreichische Wirtschaftskammer für heimische Hotels; lassen Sie Ihren Fall prüfen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Quellen

  1. Fedlex, Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), SR 151.3, insbesondere Art. 6, 8, 11, 14 und 24 · abgerufen am 28.10.2026
  2. Bundesamt für Statistik (BFS), Geschätzte Anzahl der Menschen mit Behinderungen, Tabelle T20.05.01.00.01 (SILC 2023, veröffentlicht 27.11.2025) · abgerufen am 28.10.2026
  3. EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) · abgerufen am 28.10.2026
  4. eCH, eCH-0059 Accessibility Standard, Version 3.0 · abgerufen am 28.10.2026
  5. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere §§ 3, 6, 14 und 36 · abgerufen am 28.10.2026
  6. Parlamentsdienste, Geschäft 25.020 Behindertengleichstellungsgesetz. Änderung (Botschaft vom 20.12.2024, Medienmitteilungen der WBK-N vom 28.3.2025 und 24.4.2026) · abgerufen am 28.10.2026
  7. Parlamentsdienste, Geschäft 26.029 Inklusions-Initiative und indirekter Gegenvorschlag (Nationalrat 21.9.2026, SGK-S 21.10.2026) · abgerufen am 28.10.2026
  8. Fedlex, Botschaft zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2024 (BBl 2025 300) · abgerufen am 28.10.2026
  9. EBGB, Teilrevision BehiG · abgerufen am 28.10.2026
  10. gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere §§ 3 und 37 · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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