EN 301 549: Die Norm hinter BaFG und BFSG

Die EN 301 549 übersetzt Barrierefreiheit in prüfbare Anforderungen; für Websites übernimmt sie die WCAG. Rechtlich zitiert ist noch V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA, die neue V4.1.1 mit WCAG 2.2 wartet auf das Amtsblatt.

7 Min. Lesezeit · Stand

Warum eine Norm im Gesetz steckt

Die kurze Antwort: BaFG und BFSG schreiben nicht vor, wie eine barrierefreie Website technisch aussieht. Sie nennen Ziele und verweisen für den Nachweis auf harmonisierte Normen. Wer eine solche Norm erfüllt, für den gilt eine Konformitätsvermutung: Das BaFG vermutet „insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen“, als sich die Norm auf diese Anforderungen erstreckt (§ 5 Abs. 1) [1]; das BFSG knüpft die Vermutung an harmonisierte Normen, „deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind“ (§ 4) [2]. Für Websites, Apps, Software und digitale Dokumente ist diese Norm die EN 301 549 „Accessibility requirements for ICT products and services“, herausgegeben von ETSI, CEN und CENELEC [4][5]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Zwei Dinge daran sind wichtig. Eine Norm ist freiwillig: Niemand ist verpflichtet, die EN 301 549 zu lesen; sie ist der sicherste, aber nicht der einzige Weg, die Anforderungen nachzuweisen [1][2]. Und die Vermutung wirkt nur für die Fassung, die im Amtsblatt zitiert ist. Genau hier liegt derzeit der Haken: Die Norm wurde im September 2026 auf Version 4.1.1 aktualisiert, zitiert ist aber weiterhin die Version 3.2.1 aus dem Jahr 2021 [3].

Für Agenturen ist das weniger kompliziert, als es klingt. Für den Webteil übernimmt die Norm die WCAG. Wer nach WCAG 2.2 AA baut, erfüllt den Webteil beider Fassungen, weil 2.2 die 2.1 vollständig enthält [7]. Der Rest dieses Artikels erklärt, was sonst noch in der Norm steht und was sich mit V4.1.1 ändert. Wer die WCAG selbst noch nicht kennt, beginnt besser mit WCAG in zehn Minuten.

Die Norm in vier Zahlen

V3.2.1Fassung vom März 2021 auf Basis von WCAG 2.1; weiterhin die im Amtsblatt der EU zitierte Referenz. [3]
2.9.2026Veröffentlichung der EN 301 549 V4.1.1 (2026-09) durch ETSI, CEN und CENELEC; formell angenommen am 24.8.2026. [4]
6neue Anforderungen aus WCAG 2.2 übernimmt V4.1.1; das Kriterium 4.1.1 Parsing entfällt. [3]
3 Kapitelder Norm betreffen das Web direkt: Kapitel 9 Web, 10 Nicht-Web-Dokumente, 11 Software; alle drei sind in V4.1.1 an WCAG 2.2 angeglichen. [4]

Von 3.2.1 zu 4.1.1

  1. EN 301 549 V3.2.1

    Fassung auf Basis von WCAG 2.1, erstellt im Auftrag der Kommission für die Richtlinie (EU) 2016/2102 über Websites öffentlicher Stellen. Am 12.8.2021 im Amtsblatt zitiert und bis heute die Referenz [3][5][8]. [4]

  2. Normungsauftrag M/587

    Die Kommission beauftragt die europäischen Normungsorganisationen mit dem Normungsauftrag C(2022) 6456 (M/587), die Norm an den European Accessibility Act, Richtlinie (EU) 2019/882, anzupassen. [4]

  3. WCAG 2.2

    Das W3C veröffentlicht WCAG 2.2 mit neun neuen Erfolgskriterien; 4.1.1 Parsing entfällt. [6]

  4. Annahme der V4.1.1

    Datum der Annahme der Europäischen Norm laut Vorwort der Norm. [4]

  5. Veröffentlichung der V4.1.1

    ETSI stellt EN 301 549 V4.1.1 (2026-09) bereit: Kapitel 9, 10 und 11 an WCAG 2.2 angeglichen, neuer Anhang ZB mit Zuordnung zu den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882. [4]

  6. Übernahme als nationale Norm

    Bis dahin müssen die nationalen Normungsinstitute die EN veröffentlichen oder anerkennen; widersprechende nationale Normen sind bis 31.5.2028 zurückzuziehen. [4]

  7. Zitierung im Amtsblatt

    Erst mit der Fundstelle im Amtsblatt der EU löst V4.1.1 die Konformitätsvermutung für den European Accessibility Act aus. Bis dahin bleibt V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA die Referenz. [3]

V3.2.1 und V4.1.1

KriteriumV3.2.1 (2021-03)V4.1.1 (2026-09)
WCAG-BasisWCAG 2.1 [3][5]WCAG 2.2; Kapitel 9, 10 und 11 angeglichen [4]
Rechtlicher Statusseit 12.8.2021 im Amtsblatt zitiert (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 zur Richtlinie 2016/2102) [8]; laut AccessibleEU bis zur Zitierung der V4.1.1 auch die Referenz für den European Accessibility Act [3]veröffentlicht, aber noch nicht im Amtsblatt zitiert [3]
Bezug zum European Accessibility Acterstellt für die Richtlinie (EU) 2016/2102 über Websites öffentlicher Stellen [4]erstellt unter Normungsauftrag M/587 für die Richtlinie (EU) 2019/882; Anhang ZB ordnet die Anforderungen der Richtlinie zu [4]
4.1.1 Parsingenthalten [3]entfällt [3][6]
Neue Kriterienkeine6 Anforderungen aus WCAG 2.2 auf den Stufen A und AA; WCAG 2.2 selbst zählt 9 neue Kriterien, davon 3 auf Stufe AAA [3][6]
Verfügbarkeitkostenlos als PDF bei ETSI [5]kostenlos als PDF bei ETSI [4]
Empfehlung für neue Projektenicht mehr als Bauziel wählennach WCAG 2.2 AA bauen: erfüllt den Webteil beider Fassungen [7]

Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Keine Rechtsberatung.

Was die Norm für eine Website konkret heißt

Die EN 301 549 ist breiter als das Web. Sie deckt Hardware, Software, Dokumente, Echtzeitkommunikation und Support ab und gliedert die Anforderungen nach Technik: Kapitel 4 funktionale Leistungskriterien, 5 allgemeine Anforderungen, 6 Echtzeitkommunikation, 7 Video, 8 Hardware, 9 Web, 10 Nicht-Web-Dokumente, 11 Software, 12 Informationen zu Produkten und Dienstleistungen, 13 Notruf- und Relay-Dienste [4]. Für eine Website sind drei Kapitel entscheidend. Kapitel 9 verweist für Webinhalte auf die WCAG-Erfolgskriterien der Stufen A und AA [4][5]. Kapitel 10 wendet dieselben Kriterien sinngemäß auf Dokumente an, die nicht Teil einer Webseite sind, also etwa das PDF zum Download [4]. Kapitel 11 betrifft Software, darunter Web-Apps und mobile Anwendungen [4][5]. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist Onlineshops für die Anforderungen an Websites auf Abschnitt 9 und für Software auf Kapitel 11 [5].

Dazu kommen Anforderungen, die nicht aus den WCAG stammen. Kapitel 5 enthält etwa Vorgaben zur Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen und zu biometrischen Verfahren [4]; Kapitel 12 verlangt, dass Dokumentation und Support selbst zugänglich sind und über die Barrierefreiheitsmerkmale informieren [4]. Für Agenturen ist Kapitel 12 der Punkt, der im Angebot oft fehlt: Hilfeseiten, Anleitungen und der Supportkanal gehören mit zur Dienstleistung. Nach unserem Verständnis ist genau das auch der Grund, warum die Gesetze die Information über die Konformität verlangen: Sie ist der Teil der Norm, den der Kunde sieht.

Wie geprüft wird, legt Anhang C fest: Für jede Anforderung gibt es dort einen ausreichenden Test [4]. In Deutschland orientiert sich der BITV-Test an der Norm; die Bundesfachstelle weist darauf hin, dass dessen Prüfschritte auch Onlineshops als Leitfaden dienen können, solange die Norm für das BFSG überarbeitet wird [5]. Für die Praxis heißt das: Ein Prüfbericht, der Kriterium für Kriterium nach WCAG 2.2 AA dokumentiert und dazu die Punkte aus Kapitel 5 und 12 abfragt, deckt das ab, was die Norm von einer Website verlangt. Wie so ein Bericht aussieht, steht im Artikel zur Prüfung und zum Audit.

Until the European Commission formally cites EN 301 549 v4.1.1 in the Official Journal of the European Union, the current reference remains EN 301 549 v3.2.1 (2021), which is based on WCAG 2.1 Level AA.

ÜbersetzungSolange die Europäische Kommission die EN 301 549 V4.1.1 nicht förmlich im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert, bleibt die EN 301 549 V3.2.1 (2021) die geltende Referenz; sie beruht auf WCAG 2.1, Stufe AA.

AccessibleEU, Europäische Kommission, 7. September 2026 [3]

Empfehlung für Projekte ab heute

  1. Nach WCAG 2.2 AA bauen · ab Kickoff

    Das erfüllt den Webteil beider Normfassungen, weil 2.2 die 2.1 vollständig enthält [7]. Die neuen Kriterien, etwa Zielgröße 24 × 24 CSS-Pixel und nicht verdeckter Fokus, kosten im Neubau fast nichts [6].

  2. Fassung in der Information über Konformität nennen · 1 Tag

    Schreiben Sie hinein, gegen welche Norm und welche WCAG-Version geprüft wurde und mit welchem Datum. So ist nachvollziehbar, worauf sich die Konformitätsvermutung stützt [1][2].

  3. Zitierung im Amtsblatt beobachten · laufend

    Sobald V4.1.1 im Amtsblatt steht, aktualisieren Sie die Information und prüfen die sechs neuen Anforderungen nach, falls das Projekt noch nach 2.1 gebaut wurde [3].

  4. Dokumente mitdenken · je Projekt

    Kapitel 10 gilt für PDFs und andere Downloads [4]. Wer sie nicht barrierefrei liefern kann, bietet den Inhalt als HTML-Seite an. Mehr dazu im Artikel zu barrierefreien PDF-Dokumenten.

Fragen zur EN 301 549

Muss ich die EN 301 549 kaufen?

Nein. ETSI stellt die Norm als PDF kostenlos bereit, sowohl die zitierte Fassung V3.2.1 als auch die neue V4.1.1 vom September 2026. Lesen müssen Sie sie auch nicht zwingend: Für Websites verweist das Webkapitel auf die WCAG-Kriterien A und AA, mit denen Sie ohnehin arbeiten. Nützlich ist die Norm vor allem für Anhang C mit den Prüfschritten und für die Zusatzanforderungen an Dokumentation und Support.

Welche Version der EN 301 549 gilt aktuell?

Rechtlich die Version 3.2.1 vom März 2021, weil nur sie im Amtsblatt der EU zitiert ist; sie beruht auf WCAG 2.1 AA. Die Version 4.1.1 auf Basis von WCAG 2.2 wurde am 24. August 2026 angenommen und am 2. September 2026 veröffentlicht, löst die Konformitätsvermutung aber erst mit der Zitierung aus. Wer nach WCAG 2.2 AA baut, erfüllt den Webteil beider Fassungen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Reicht WCAG, oder brauche ich die Norm?

Für den Webteil reicht WCAG 2.2 AA, weil Kapitel 9 der Norm genau darauf verweist. Die Norm verlangt darüber hinaus, dass Barrierefreiheitsfunktionen aktivierbar bleiben, dass biometrische Verfahren nicht der einzige Weg sind und dass Dokumentation und Support zugänglich sind und über die Barrierefreiheitsmerkmale informieren. Diese Punkte sollten im Prüfbericht zusätzlich abgefragt werden. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Wann wird die Version 4.1.1 verbindlich?

Das steht noch nicht fest. Die Konformitätsvermutung knüpft an die Fundstelle im Amtsblatt der EU, und die Zitierung der V4.1.1 für den European Accessibility Act ist offen. Unabhängig davon müssen die nationalen Normungsinstitute die EN bis 31. Mai 2027 veröffentlichen oder anerkennen. Wer heute nach WCAG 2.2 AA baut, muss bei der Zitierung nichts nachrüsten. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Gilt die Norm auch für Apps und PDFs?

Ja. Kapitel 10 der EN 301 549 wendet die WCAG-Kriterien auf Dokumente an, die nicht Teil einer Webseite sind, also etwa PDFs zum Download; Kapitel 11 gilt für Software einschließlich mobiler Apps und Web-Apps. Beide Kapitel sind in V4.1.1 an WCAG 2.2 angeglichen. Wer ein PDF nicht barrierefrei liefern kann, bietet den Inhalt als HTML-Seite an. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Quellen

  1. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, § 5 Konformitätsvermutung · abgerufen am 28.10.2026
  2. gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) § 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen · abgerufen am 28.10.2026
  3. AccessibleEU (Europäische Kommission), The European accessibility standard EN 301 549 has been updated, 7.9.2026 · abgerufen am 28.10.2026
  4. ETSI, CEN, CENELEC: EN 301 549 V4.1.1 (2026-09), Accessibility requirements for ICT products and services (ETSI-Deliver-Verzeichnis mit PDF, Dateidatum 2.9.2026; Vorwort mit Annahmedatum und Inhaltsverzeichnis) · abgerufen am 28.10.2026
  5. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, E-Commerce: Wissen zum BFSG, Abschnitt Richtlinien und Standards · abgerufen am 28.10.2026
  6. W3C WAI, What's New in WCAG 2.2 · abgerufen am 28.10.2026
  7. W3C WAI, WCAG 2 Overview · abgerufen am 28.10.2026
  8. Europäische Kommission, Web Accessibility Directive: Standards and harmonisation (Harmonisierung der V3.2.1 am 12.8.2021 durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339) · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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