BFSG: Was das deutsche Gesetz von Websites verlangt

100.000 €Höchstbußgeld nach § 37 Abs. 2 BFSG, unter anderem für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung [1]

Das BFSG verpflichtet seit 28. Juni 2025 Anbieter von Verbraucher-Dienstleistungen im Netz, Websites und Apps barrierefrei zu gestalten. Bußgelder reichen bis 100.000 €, kontrolliert wird zentral aus Magdeburg.

7 Min. Lesezeit · Stand

Die kurze Antwort

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, verlangt von Unternehmen in Deutschland, dass Websites, Shops und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen, barrierefrei sind. Es gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG) [1]. Dazu zählt das Gesetz ausdrücklich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5), also digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26) [1]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Das BFSG stammt vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act [1]. Wie die Anforderungen im Detail aussehen, steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zum BFSG, der BFSGV; für Websites sind vor allem § 12 und § 19 BFSGV maßgeblich [2]. Wer die Pflicht trifft, wer ausgenommen ist und was bei Verstößen passiert, regelt das Gesetz dagegen selbst: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 3 Abs. 3 befreit [1], und die Marktüberwachung kann Bußgelder bis 100.000 € verhängen (§ 37) [1].

Für Agenturen in Vorarlberg, der Ostschweiz und dem Allgäu ist das BFSG oft genauso relevant wie das österreichische BaFG, weil Kunden auf beiden Seiten der Grenze sitzen. Die beiden Gesetze haben dieselbe Wurzel, unterscheiden sich aber in Behörde, Strafrahmen und Rechtsschutz. Die Unterschiede zeigt die Tabelle weiter unten, das österreichische Gesetz erklärt der Artikel Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) einfach erklärt.

Das BFSG in vier Zahlen

100.000 €Höchstbußgeld, unter anderem wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2). Für Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bis 10.000 €. [1]
28.6.2025Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden, und für Produkte, die danach in den Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 2 und 3). [1]
2 Mio. €Umsatz- oder Bilanzgrenze für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten (§ 2 Nr. 17). Sie sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3). [1]
26.9.2025Arbeitsaufnahme der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg mit Inkrafttreten des Staatsvertrags. [4]

Was barrierefrei im Gesetz heißt

§ 3 Abs. 1 BFSG definiert den Maßstab: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“ [1]. Das ist bewusst ein Ergebnis, kein Rezept. Das Rezept liefert die BFSGV.

§ 12 BFSGV verlangt für alle Dienstleistungen, dass Informationen über die Funktionsweise über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, für den Verbraucher auffindbar sind, in Schriftart, Größe und Kontrast lesbar bleiben und für Nicht-Text-Inhalte eine Alternative anbieten; Websites und Apps müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein [2]. § 19 BFSGV legt für den elektronischen Geschäftsverkehr nach: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, und der Shop muss Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte weitergeben, soweit der Hersteller sie liefert [2]. Login, Captcha, Warenkorb und Bezahlseite sind damit ausdrücklich Teil der Pflicht.

Die vier Begriffe wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind die Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines. Den Nachweis erleichtert § 4 BFSG: Wer eine harmonisierte Norm einhält, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, für den wird die Konformität vermutet [1]. Das ist die EN 301 549, derzeit in der Fassung V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 AA; die neue Fassung V4.1.1 mit WCAG 2.2 ist seit September 2026 veröffentlicht, aber noch nicht im Amtsblatt zitiert [7]. Wir bauen nach WCAG 2.2 AA, das deckt beide Fassungen ab.

BFSG und BaFG im Vergleich

KriteriumDeutschland (BFSG)Österreich (BaFG)
Stichtag28.6.2025 (§ 1 Abs. 3) [1]28.6.2025 (§ 37 Abs. 1) [3]
HöchststrafeBußgeld bis 100.000 €, für Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bis 10.000 € (§ 37 Abs. 2) [1]Verwaltungsstrafe bis 80.000 €, für KMU und Kleinstunternehmen 50.000 € (§ 36 Abs. 1) [3]
BehördeMarktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), Magdeburg [4][6]Sozialministeriumservice (§ 21), Landesstelle Oberösterreich in Linz [3]
Kleinstunternehmen-Ausnahmeja, bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3) [1]ja, bei Dienstleistungen (§ 6 Abs. 1) [3]
Altverträgelaufen unverändert bis längstens 27.6.2030 weiter (§ 38 Abs. 1) [1]laufen höchstens fünf Jahre ab 28.6.2025 weiter (§ 37 Abs. 2) [3]
Alt-Terminalshöchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme (§ 38 Abs. 2) [1]höchstens 20 Jahre und längstens bis 28.6.2040 (§ 37 Abs. 3) [3]
Was Verbraucher tun könnenAntrag auf ein Verfahren bei der Behörde (§ 32), auch über anerkannte Verbände [1]Hinweis an die Behörde, Antwort binnen acht Wochen (§ 35) [3]
Schlichtungja, Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 34) [1]im BaFG nicht vorgesehen [3]

Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Wer kontrolliert und wie

In Deutschland sind die Länder für die Marktüberwachung zuständig. Statt 16 eigene Stellen aufzubauen, haben sie die Aufgabe per Staatsvertrag an Sachsen-Anhalt übertragen: Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 hat die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, die MLBF, als Anstalt öffentlichen Rechts in Magdeburg ihre Arbeit aufgenommen [4][6]. Sie nimmt Meldungen über Barrieren und Anträge nach § 32 BFSG über Formulare auf ihrer Website entgegen [6].

Das Gesetz gibt der Behörde zwei Wege. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, prüft sie den Fall (§ 28 Abs. 1) [1]. Sie darf aber auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben prüfen (§ 28 Abs. 2) [1]. Beide Wege enden bei Mängeln in einer Aufforderung zur Korrektur, notfalls in der Anordnung, die Dienstleistung einzustellen, und in einem Bußgeldverfahren nach § 37 [1]. Den Rahmen von 100.000 € sieht das Gesetz unter anderem für den Fall vor, dass eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten wird, also nicht barrierefrei oder ohne die vorgeschriebene Information; Verstöße gegen Auskunftspflichten kosten bis 10.000 € (§ 37 Abs. 2) [1].

Dazu kommt ein Rechtsschutz, den Österreich so nicht kennt. Verbraucher können bei der Behörde beantragen, dass sie ein Verfahren gegen ein Unternehmen einleitet, wenn sie ein Produkt oder eine Dienstleistung wegen fehlender Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (§ 32 Abs. 1) [1]. Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannte Verbände können einen solchen Antrag auch selbst stellen (§ 32 Abs. 2) [1]. Parallel steht die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes offen (§ 34), ein für Verbraucher kostenloses Verfahren [1][5]. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos (§ 15) [1][5]. Wie ein Verfahren im Detail läuft, beschreibt der Artikel Marktüberwachung: Wer prüft und wie eine Beschwerde läuft; was Abmahnungen durch Mitbewerber bedeuten, der Artikel Strafen bei Verstößen gegen BaFG und BFSG.

Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn […] er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat.

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG [1]

Vier Schritte für deutsche Anbieter

  1. Betroffenheit klären · 1 Tag

    Können Verbraucher auf Ihrer Website kaufen, buchen, abonnieren oder bezahlen? Beschäftigen Sie zehn oder mehr Personen oder liegen Sie über 2 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme? Dann gilt das BFSG (§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 3) [1]. Halten Sie Ihre Einschätzung mit Datum fest.

  2. Prüfen lassen · 1–2 Wochen

    Prüfung gegen WCAG 2.2 AA mit Schwerpunkt auf der Kaufstrecke: Login, Formulare, Captcha, Warenkorb, Zahlung (§ 19 BFSGV) [2]. Das Ergebnis ist ein Bericht mit Fundstellen, den Sie auch der Behörde zeigen können.

  3. Umsetzen · 2–6 Wochen

    Blockierende Mängel zuerst, strukturelle im Rahmen eines geplanten Umbaus. Dokumentieren Sie jede Änderung mit Datum. Bei einem Antrag nach § 32 zählt, dass Sie nachweisbar an der Behebung arbeiten.

  4. Information nach Anlage 3 veröffentlichen und pflegen · 1 Tag, dann laufend

    Ohne diese Information dürfen Sie die Dienstleistung gar nicht anbieten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) [1]. Beschreiben Sie, wie die Website die Anforderungen erfüllt, was noch offen ist und wie man Sie erreicht. Aktualisieren Sie den Text bei jeder größeren Änderung (§ 14 Abs. 3) [1].

Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG für meine Website?

Ja, wenn Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen können, etwa in einem Shop, bei einer Buchung, einer Terminvereinbarung, einem Abonnement oder einer Bezahlfunktion (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Nein, wenn die Seite nur informiert oder sich ausschließlich an Unternehmen richtet. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3). Orientierung, keine Rechtsberatung.

Wo liegt die Kleinstunternehmen-Grenze im BFSG?

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Beide Bedingungen müssen zusammenkommen: unter zehn Personen und eine der beiden Geldgrenzen. Nur dann sind Dienstleistungen wie ein Webshop befreit (§ 3 Abs. 3). Wer Produkte herstellt oder vertreibt, bleibt auch als Kleinstunternehmen verpflichtet. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen zum BFSG kostenlos (§ 15). Orientierung, keine Rechtsberatung.

Kann ich wegen des BFSG von Mitbewerbern abgemahnt werden?

Ja, in Deutschland ist das möglich. Das BFSG selbst regelt Abmahnungen nicht, aber die IHK München weist darauf hin, dass Mitbewerber Verstöße im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgen können; dann drohen Unterlassung und Schadensersatz. Das macht das Risiko weniger berechenbar als in Österreich, weil es nicht davon abhängt, welche Fälle die Behörde zuerst aufgreift. Der beste Schutz ist eine dokumentierte Prüfung, sichtbare Behebung der Mängel und eine vollständige Information nach Anlage 3. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Gibt es im BFSG eine Übergangsfrist für Websites?

Nein. Für Websites, Shops und Apps gilt das BFSG seit dem 28. Juni 2025 ohne Schonfrist. Die Übergangsregeln in § 38 betreffen etwas anderes: Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, dürfen bis längstens 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen, und Produkte, die schon vorher für eine Dienstleistung eingesetzt waren, dürfen bis dahin weiterverwendet werden. Selbstbedienungsterminals dürfen höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme weiterlaufen. Eine bestehende Website fällt unter keine dieser Ausnahmen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Welche Norm gilt für das BFSG: WCAG 2.1 oder 2.2?

Rechtlich maßgeblich ist die harmonisierte Norm EN 301 549, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU steht (§ 4 BFSG). Das ist derzeit die Fassung V3.2.1 aus dem Jahr 2021, die auf WCAG 2.1 Stufe AA beruht. Die neue Fassung V4.1.1 mit WCAG 2.2 wurde im September 2026 veröffentlicht, ist aber noch nicht im Amtsblatt zitiert. Wir empfehlen, nach WCAG 2.2 AA zu bauen: Das erfüllt die aktuelle Fassung und nimmt die kommende vorweg, ohne dass Sie später nachrüsten müssen. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was können Verbraucher nach dem BFSG tun, wenn ein Shop nicht barrierefrei ist?

Verbraucher haben zwei Wege. Sie können bei der Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg beantragen, dass ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wird, wenn sie das Angebot wegen fehlender Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (§ 32 BFSG); anerkannte Behindertenverbände können einen solchen Antrag auch selbst stellen. Oder sie stellen einen Antrag bei der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 34 BFSG), ein für sie kostenloses Verfahren, zu dem die Behörde hinzugezogen werden kann. Für Unternehmen heißt das: Beschwerden kommen nicht nur von der Behörde selbst. Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Quellen

  1. gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021, insbesondere §§ 1, 2, 3, 4, 14, 15, 28, 32, 34, 37 und 38 · abgerufen am 28.10.2026
  2. gesetze-im-internet, Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), insbesondere § 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen und § 19 Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr · abgerufen am 28.10.2026
  3. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere §§ 6, 21, 35, 36 und 37 · abgerufen am 28.10.2026
  4. Land Schleswig-Holstein, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF): Staatsvertrag und Arbeitsaufnahme · abgerufen am 28.10.2026
  5. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
  6. MLBF, Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Anstalt öffentlichen Rechts, Magdeburg · abgerufen am 28.10.2026
  7. AccessibleEU (Europäische Kommission), The European accessibility standard EN 301 549 has been updated (7. September 2026) · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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