Hotels und Tourismus: Buchung ist E-Commerce
24,7 %der Menschen zwischen 15 und 89 in Österreich leben mit einer Behinderung, also auch Ihre Gäste (Mikrozensus 2024) [2]
Ein Hotel mit Online-Buchung, Gutscheinshop oder Online-Check-in erbringt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und fällt unter das BaFG. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen.
Wann das BaFG ein Hotel trifft
Die kurze Antwort: Sobald Gäste auf Ihrer Website buchen, Gutscheine kaufen oder online einchecken können, gilt das Barrierefreiheitsgesetz für diese Website, und zwar seit 28. Juni 2025 ohne Übergangsfrist. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Der Fachverband Hotellerie der Wirtschaftskammer hat das im Praxisleitfaden vom Juni 2026 klar aufgeschrieben. Das BaFG gilt für ein Hotel nur dann, wenn es Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucherinnen und Verbraucher anbietet, insbesondere Online-Buchung über die eigene Website, einen Buchungs- oder Gutscheinshop, Online-Check-in oder digitale Self-Services und kostenpflichtige digitale Zusatzleistungen [1]. Ohne solche Angebote ist das BaFG grundsätzlich nicht anwendbar [1]. Die allgemeine WKO-Information nennt als Beispiele ausdrücklich Hotel- und Reiseportale mit Buchungsmöglichkeit und Tourismusbetriebe, die ihre Zimmer online direkt verkaufen [5]. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 Z 6 BaFG, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ [4].
Genauso wichtig ist, was das Gesetz nicht regelt. Das BaFG ist kein Baugesetz: Es betrifft bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen, keine Rampen, Zimmer oder Umbauten [1]. Und es gilt nicht für Kleinstunternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme; diese Ausnahme greift laut WKO auch dann, wenn über die Website gebucht werden kann [1][4]. Ein Garni mit sechs Mitarbeitenden, unter 2 Mio. € Umsatz und Online-Buchung ist also ausgenommen, ein Vier-Sterne-Haus mit vierzig nicht. Wer aus dem BaFG herausfällt, ist damit nicht aus jeder Pflicht: Die WKO erinnert daran, dass das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz weiterhin digitale Barrierefreiheit verlangt, allerdings ohne Konformitätsinformation und ohne Verwaltungsstrafen [1].
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Was zu tun ist
Wenn das BaFG greift, müssen alle digitalen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei sein. Die WKO zählt auf: die Website inklusive Online-Buchung, Buchungs- und Anfrageformulare, Gutschein- und Bestellshops, Online-Check-in und digitale Self-Services, PDFs wie Preislisten, Broschüren und AGB, Newsletter und digitale Gästekommunikation sowie Videos mit Untertiteln und verständlichen Inhalten [1]. Als Ziel nennt sie Bedienbarkeit per Tastatur, klare Struktur und gute Lesbarkeit, Screenreader-Kompatibilität und verständliche Sprache [1]. Die meisten Hotel-Websites scheitern nicht an der Startseite, sondern in der Buchungsstrecke: Kalender ohne Tastaturbedienung, Zimmerauswahl nur über Bilder, Preise in Grafiken, Fehlermeldungen, die nur rot aufleuchten.
Der häufigste Einwand lautet: „Die Buchung kommt doch vom Anbieter.“ Die WKO ist hier eindeutig. Wer externe Anbieter nutzt, etwa Buchungsstrecken, Gutscheinshops oder Direktbuchungs-Module, bleibt rechtlich verantwortlich; Barrierefreiheit ist vertraglich abzusichern, und Konformität mit den WCAG oder entsprechende Nachweise sind zu verlangen [1]. Praktisch heißt das: Fragen Sie Ihren Buchungsanbieter schriftlich nach einem Prüfbericht, testen Sie die Strecke selbst mit der Tastatur und nehmen Sie die Zusage in den nächsten Vertrag auf.
Zwei Dokumente gehören dazu. Erstens die Information über die Konformität nach § 14 Abs. 2 BaFG, die die WKO im Leitfaden „Barrierefreiheitserklärung“ nennt und für BaFG-pflichtige Betriebe auf die kurzfristige To-do-Liste setzt [1][4]; was hineingehört, steht im Artikel zur Barrierefreiheitserklärung. Zweitens empfiehlt die WKO ein Access Statement: eine ehrliche Information über bauliche und digitale Barrierefreiheit, inklusive der Einschränkungen, denn Barrierefreiheit sollte niemals vorgetäuscht werden [1]. Das ist kein gesetzliches Dokument, aber eines, das Gäste tatsächlich lesen. Kontrolliert wird übrigens nicht im Haus: Im Anwendungsbereich des BaFG finden keine Prüfungen vor Ort statt, die Überprüfung erfolgt ausschließlich online [1].
Die To-dos der WKO in Reihenfolge
Betroffenheit klären · kurzfristig
Gilt das BaFG für meinen Betrieb? Das ist der erste Punkt auf der WKO-Liste [1]. Entscheidend sind die digitalen Angebote auf der eigenen Website und die Größe des Betriebs nach § 3 Z 19 BaFG [4]. Halten Sie das Ergebnis mit Datum fest.
Website und Buchung prüfen · kurzfristig
Website und Online-Buchung auf WCAG-Konformität prüfen [1], am besten entlang einer echten Buchung: Zimmer suchen, Datum wählen, Gastdaten eingeben, bezahlen, Bestätigung lesen. Mit Tastatur, Screenreader und Vergrößerung.
PDFs ersetzen oder barrierefrei machen · kurzfristig
Preislisten, Broschüren und AGB als PDF barrierefrei gestalten oder ersetzen [1]. Oft ist eine HTML-Seite die bessere Lösung als ein nachgebessertes PDF; Details im Artikel zu PDF-Dokumenten.
Dienstleister verpflichten · kurzfristig
Buchungsanbieter, Gutscheinshop, Newsletter-Tool und Agentur schriftlich zur Barrierefreiheit verpflichten und Nachweise verlangen [1]. Die Verantwortung bleibt beim Betrieb, der Vertrag regelt nur, wer nachbessert.
Information über die Konformität erstellen · kurzfristig
Für BaFG-pflichtige Betriebe Pflicht [1][4]: Beschreibung der Dienstleistung, erfüllte Anforderungen, angewandte Norm, offene Punkte mit Begründung, Kontakt. Als eigene Seite im Footer, nicht in den AGB versteckt.
Standards festlegen und Team schulen · mittelfristig
Standards für die digitale Kommunikation festlegen, Mitarbeitende sensibilisieren und Relaunches sowie Systemwechsel BaFG-konform planen [1]. Jeder Newsletter, jedes neue Angebot und jedes Video soll die Standards von Anfang an erfüllen.
Dauerhaft sicherstellen · langfristig
Digitale Barrierefreiheit dauerhaft sicherstellen und als Qualitäts- und Servicefaktor etablieren [1]. In der Praxis: Prüfung der Buchungsstrecke nach jedem Update, jährliche Wiedervorlage der Konformitätsinformation, Access Statement aktuell halten.
Wenn eine Online-Buchung über die Website möglich ist, muss diese seit 28.06.2025 barrierefrei sein.
Eigene Buchung, externes Widget, Portal
| Kriterium | Eigene Buchungsstrecke | Externes Buchungs-Widget auf Ihrer Website | Buchungsportal |
|---|---|---|---|
| Wer ist Dienstleistungserbringer | Der Betrieb, für die gesamte Website und Buchung [4] | Der Betrieb; externe Systeme entbinden laut WKO nicht von der Verantwortung [1] | Das Portal für seine eigene Buchungsstrecke; die WKO nennt Hotel- und Reiseportale ausdrücklich als Betroffene [5] |
| Ihr Einfluss auf die Barrierefreiheit | Voll: Design, Code, Formulare, Fehlermeldungen liegen bei Ihnen oder Ihrer Agentur | Teilweise: Einbindung, Umgebung und Auswahl des Anbieters liegen bei Ihnen, der Code des Widgets nicht | Gering: Sie liefern Texte, Bilder und Alternativtexte, die Technik stellt das Portal |
| Was vertraglich zu sichern ist | Mit der Agentur: Prüfung nach EN 301 549 vor Abnahme, Nachbesserung bei Mängeln, Prüfung nach Updates | Mit dem Anbieter: Konformität mit den WCAG oder entsprechende Nachweise, Nachbesserungspflicht, Information bei Änderungen [1] | Wenig verhandelbar; prüfen Sie, ob das Portal eine eigene Konformitätsinformation veröffentlicht |
| Nachweis | Eigener Prüfbericht, Information über die Konformität auf Ihrer Website [4] | Prüfbericht des Anbieters plus eigene Prüfung der Einbindung; beides in Ihre Konformitätsinformation aufnehmen [1][4] | Nachweis des Portals; für Ihre eigene Website bleibt Ihre Information maßgeblich |
| Typische Barrieren | Kalender ohne Tastatur, Zimmerwahl nur über Bilder, Fehlermeldungen nur farbig | Fokus springt beim Öffnen nicht ins Widget, Dialoge ohne Escape, Preise als Grafik, fremde Sprache im Code | Alternativtexte der Zimmerbilder fehlen, weil sie beim Hochladen nicht abgefragt wurden |
Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels. Viele Häuser kombinieren alle drei Wege; dann gilt für jede Strecke die jeweilige Spalte.
Fragen aus der Hotellerie
Wir buchen nur über ein Anfrageformular. Sind wir betroffen?
Nach Einschätzung der Wirtschaftskammer ist das BaFG ohne Online-Buchung oder ein vergleichbares digitales Angebot grundsätzlich nicht anwendbar; ein Anfrageformular schließt keinen Vertrag ab. Zwei Einschränkungen: Sobald das Formular verbindlich bucht oder bezahlt, ist es eine Buchung. Und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gilt für Ihre Website unabhängig vom BaFG. Bauen Sie das Formular trotzdem barrierefrei, der Aufwand ist klein. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Unser Buchungstool kommt von einem Anbieter. Wer haftet?
Sie bleiben verantwortlich. Die Wirtschaftskammer stellt für die Hotellerie klar, dass externe Systeme wie Buchungsstrecken, Gutscheinshops oder Direktbuchungs-Module nicht von der Verantwortung entbinden. Sichern Sie Barrierefreiheit vertraglich ab, verlangen Sie einen WCAG-Nachweis oder Prüfbericht und testen Sie die Einbindung auf Ihrer Website selbst mit der Tastatur. Was der Anbieter nicht liefert, müssen Sie wissen und in Ihrer Konformitätsinformation benennen. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Gilt das BaFG für Ferienwohnungen?
Nach derselben Logik wie für Hotels: Entscheidend ist, ob Gäste auf Ihrer eigenen Website verbindlich buchen oder bezahlen können und ob Sie ein Kleinstunternehmen sind. Die meisten Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen liegen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz weit unter der Grenze und sind damit ausgenommen. Buchen Gäste über ein Portal, ist das Portal für seine Buchungsstrecke selbst verantwortlich. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was ist ein Access Statement?
Eine ehrliche, gut auffindbare Information für Gäste über die bauliche und digitale Barrierefreiheit Ihres Hauses: stufenloser Eingang, Aufzug, barrierefreie Zimmer, aber auch, was nicht geht, und wen man für individuelle Unterstützung anspricht. Die Wirtschaftskammer empfiehlt es im Leitfaden für die Hotellerie und liefert ein Beispiel zur Anpassung. Es ersetzt nicht die gesetzliche Information über die Konformität nach BaFG, die sich nur auf die digitale Dienstleistung bezieht, ergänzt sie aber gut.
Müssen Speisekarten als PDF barrierefrei sein?
Wenn das BaFG für Ihr Haus gilt, zählt die Wirtschaftskammer PDFs wie Preislisten, Broschüren und AGB ausdrücklich zu den Inhalten, die barrierefrei sein müssen; eine Speisekarte, die Gäste vor der Buchung lesen, gehört dazu. Ausgenommen sind nur Büro-Dateiformate wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (§ 2 Abs. 3 Z 2 BaFG); eine neue oder überarbeitete Speisekarte fällt nicht darunter. Praktisch ist eine Speisekarte als HTML-Seite fast immer die bessere Lösung: leichter zu pflegen, auf dem Handy lesbar und ohne Nacharbeit barrierefrei. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Wir haben Gäste aus Deutschland. Gilt das BFSG?
Möglich. Das BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Richtet sich Ihre Buchung erkennbar an den deutschen Markt, etwa mit Werbung, Preisen und Ansprache für deutsche Gäste, kann es nach unserem Verständnis neben dem BaFG eine Rolle spielen; wie weit die deutsche Marktüberwachung bei einem österreichischen Hotel reicht, ist nicht abschließend geklärt. Die technischen Anforderungen sind in beiden Ländern dieselben, weil beide dieselbe EU-Richtlinie umsetzen und auf die EN 301 549 verweisen; Unterschiede gibt es bei Behörde und Strafen. Für Grenzfälle lohnt eine kurze Rechtsberatung. Orientierung, keine Rechtsberatung.
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- Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) einfach erklärtSeit 28. Juni 2025 müssen Websites und Shops, über die Verbraucher Verträge schließen, in Österreich barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
- Barrierefreiheit dauerhaft halten: Warum die Pflicht nach dem Livegang weitergehtBarrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal erreicht. Jede neue Seite, jedes Bild und jedes Update kann neue Barrieren bringen, und das Gesetz verlangt, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt bleiben.
Quellen
- WKO Fachverband Hotellerie, Barrierefreiheit in der Hotellerie: Praxisleitfaden für bauliche, digitale und kommunikative Barrierefreiheit (Juni 2026) · abgerufen am 28.10.2026
- Statistik Austria, Menschen mit Behinderungen in Österreich: Erhebungsdaten 2024 (Mikrozensus-Zusatzmodul, PDF) · abgerufen am 28.10.2026
- WebAIM, The WebAIM Million 2026: Fehler je Startseite nach Branchen · abgerufen am 28.10.2026
- RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere § 2, § 3 Z 19, § 6, § 14 und § 37 · abgerufen am 28.10.2026
- WKO, Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
- gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 1 und § 3 · abgerufen am 28.10.2026
Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .
Diese Inhalte sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder die zuständige Behörde.