Overlay-Tools: Warum ein Plugin das Gesetz nicht erfüllt

Ein nachträglich eingeblendetes Overlay macht eine Website nicht gesetzeskonform. Die deutschen Überwachungsstellen sagen das ausdrücklich, und Barrieren im Code bleiben bestehen.

7 Min. Lesezeit · Stand

Was ein Overlay ist

Die kurze Antwort: Nein, ein Overlay erfüllt das Barrierefreiheitsgesetz nicht. Die deutschen Überwachungsstellen des Bundes und der Länder halten fest, dass ein Webauftritt nur dann barrierefrei ist, wenn er die Anforderungen auch ohne Overlay erfüllt [1]. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt für Online-Shops ausdrücklich, dass sich die Pflichten nach dem BFSG mit einem Overlay-Tool nicht erfüllen lassen [2]. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Als Overlay-Tool bezeichnen die Überwachungsstellen eine Software, die die Zugänglichkeit innerhalb eines Webauftritts verbessern soll; dazu wird in der Regel JavaScript eines Drittanbieters in den Quellcode der Seite eingefügt, und die Veränderungen bestehen nur so lange, wie das Tool eingebunden ist [1]. Die Bandbreite ist groß: Manche Tools greifen automatisch ein, andere müssen von den Nutzenden erst konfiguriert werden, viele kombinieren beides; sie treten als Toolbar, Plugin, App oder Widget auf [1]. Die Einstellungsmöglichkeiten reichen von drei bis über 50 Schaltflächen, etwa für Kontrast, Schriftgröße, das Ausblenden von Bildern oder Modi für verschiedene Farbsehschwächen [1].

Verkauft werden diese Werkzeuge mit dem Versprechen, eine Website „automatisch barrierefrei“ zu machen, oft mit einer Zeile Code und einem Monatsabo. Für Geschäftsführung und Agentur klingt das nach der einfachsten Lösung für eine Pflicht, die seit 28. Juni 2025 gilt. Das Problem liegt nicht darin, dass ein Overlay nichts könnte. Für Menschen, die eine größere Schrift oder einen anderen Hintergrund bevorzugen, mag es hilfreich sein [1]. Das Problem ist, dass die Barrieren im Code bleiben und dass Menschen mit Behinderungen ihre Einstellungen längst im Betriebssystem, im Browser oder in ihrer Hilfstechnik getroffen haben, also für alle Anwendungen und nicht für eine einzelne Website [1]. Diese Seite stellt deshalb jedem Versprechen gegenüber, was das Gesetz tatsächlich verlangt.

Overlays in Zahlen

1 Mio. $muss ein Overlay-Anbieter in den USA zahlen, weil er behauptete, sein Plugin mache jede Website WCAG-konform (FTC, Beschluss vom 22. April 2025). [3]
März 2025Stand der gemeinsamen Einschätzung der deutschen Überwachungsstellen: Overlays stellen keine vollständige Barrierefreiheit her. [1]
67 %der befragten Barrierefreiheits-Fachleute halten Overlays für nicht oder wenig wirksam (WebAIM-Praktikerbefragung, zitiert im Overlay Fact Sheet). [5]
über 1.000Personen, überwiegend Barrierefreiheits-Fachleute, haben das Overlay Fact Sheet namentlich unterzeichnet (Liste wächst laufend, Stand 28. Oktober 2026). [5]

Was das Plugin verspricht, was das Gesetz verlangt

KriteriumWas das Gesetz verlangt
„Sofort WCAG-konform“Die Website selbst muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein (Anlage 1, 3. Abschnitt lit. c BaFG; § 12 Nr. 3 BFSGV) [6][7]. Die Überwachungsstellen: barrierefrei ist ein Webauftritt nur, wenn er die Anforderungen auch ohne Overlay erfüllt [1].
„KI schreibt die Alt-Texte“Automatische Bilderkennung kann in einigen Fällen funktionieren; Zweck und Bedeutung eines Bildes im jeweiligen Kontext lassen sich nicht automatisiert erfassen [1]. Alt-Texte bleiben Redaktionsarbeit.
„Kontrast per Knopfdruck“Der Kontrast muss ohne Zusatz stimmen, mindestens 4,5:1 für Text (SC 1.4.3) [8]. Wer mehr Kontrast braucht, hat ihn im Betriebssystem oder Browser eingestellt und sucht nicht auf jeder Website nach einem Schalter [1].
„Screenreader-Modus“Screenreader-Nutzende bringen ihren Screenreader mit. Overlay und Hilfstechnik können sich gegenseitig stören und den Zugang verschlechtern statt verbessern [1].
„Schutz vor Abmahnung und Strafe“Diesen Schutz kennt kein Gesetz. Die Pflichten treffen den Dienstleistungserbringer, also den Betreiber der Website (§ 14 BaFG; die Pflichten aller Wirtschaftsakteure stehen in §§ 9–16) [9]. In den USA zahlte ein Anbieter 1 Mio. $, weil er Konformität versprach, die sein Produkt nicht herstellte [3][4].
„Barrierefreie Alternativversion“WCAG erkennt nur eine vollständig konforme Alternativversion mit gleichem Inhalt und gleicher Funktion an, erreichbar über einen einzigen barrierefreien, verständlichen Schalter oder Link [1].
„Zusätzliche Komfortfunktionen“Zulässig, etwa für Kriterien der Stufe AAA wie 1.4.8 Visuelle Präsentation. Sie können vorhandene Barrierefreiheit verbessern, nicht ersetzen; das Tool selbst muss vollständig barrierefrei und abschaltbar sein [1].

Die Einschätzung der Überwachungsstellen gilt für öffentliche Stellen nach BITV 2.0, die Aussage der Bundesfachstelle für das BFSG. Für das österreichische BaFG gibt es nach unserer Recherche (Stand 28. Oktober 2026) keine eigene veröffentlichte Aussage des Sozialministeriumservice; die gesetzliche Anforderung an die Website selbst ist in Anlage 1 BaFG aber gleichlautend.

Was Behörden sagen

In Deutschland haben sich die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder, die die Barrierefreiheit öffentlicher Websites kontrollieren, auf eine gemeinsame Einschätzung geeinigt, Stand März 2025 [1]. Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 BITV 2.0 hat sie in seiner Sitzung am 12. März 2025 bestätigt und stellt „mit Besorgnis“ fest, dass öffentliche Stellen weiterhin versuchen, ihre Pflichten über Overlays zu erfüllen [1]. Die Kernaussagen: Ein nicht barrierefreier Webauftritt wird durch ein Overlay nicht zwingend barrierefrei im Sinne des Gesetzes; der Einsatz entbindet nicht von der Pflicht, die Seite selbst barrierefrei zu gestalten; die Einbindung verschlechtert die Zugänglichkeit für Nutzende von Hilfstechnik oft; und das Tool selbst muss komplett barrierefrei und abschaltbar sein [1]. Dazu kommt ein technisches Argument: Nur ein kleiner Teil der mehr als 100 Anforderungen der EN 301 549 lässt sich automatisiert prüfen, ein Overlay müsste aber jede davon erkennen und beheben können [1].

Für private Anbieter ist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zuständig, die Beratungsstelle des Bundes zum BFSG. In ihrem Leitfaden für Online-Shops lautet Schritt fünf „Kein Einsatz von Overlay-Tools“: Ein Overlay könne einen Webauftritt nicht vollumfänglich barrierefrei machen, und ein Online-Shop könne damit die Verpflichtungen nach dem BFSG nicht erfüllen; häufig entstünden durch das Tool sogar Barrieren, die es ohne nicht gäbe [2].

In den USA kam der Druck von der Verbraucherschutzbehörde. Die Federal Trade Commission warf einem Anbieter vor, sein KI-gestütztes Plugin könne jede Website WCAG-konform machen, obwohl das nicht zutraf, und er habe Artikel und Rezensionen Dritter wie unabhängige Meinungen aussehen lassen, ohne seine Verbindung zu den Verfassern offenzulegen [4]. Die Einigung vom 3. Januar 2025 sieht 1 Mio. $ vor, die für Rückerstattungen an Kunden verwendet werden können; am 22. April 2025 wurde der Beschluss mit 3 zu 0 Stimmen endgültig [3][4]. Der Anbieter darf seither nicht mehr behaupten, seine automatischen Produkte stellten WCAG-Konformität her oder sicherten sie dauerhaft, solange er dafür keine Belege hat [3]. Für Österreich hat das Sozialministeriumservice nach unserer Recherche keine eigene Stellungnahme zu Overlays veröffentlicht; die Anforderung, dass Websites selbst wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen, steht aber wortgleich in Anlage 1 des BaFG [6]. Was im Fall einer Prüfung droht, steht im Artikel zu Strafen nach BaFG und BFSG.

Aktuell sind Overlay-Tools nicht in der Lage, einen Webauftritt, der Barrieren aufweist, vollständig barrierefrei darzustellen.

Gemeinsame Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder, Stand März 2025 [1]

Wenn Ihr Kunde schon ein Overlay hat

  1. Prüfen ohne Overlay · 1–2 Wochen

    Das Tool für die Prüfung deaktivieren und die Website so testen, wie das Gesetz sie bewertet: Tastatur, Screenreader, Kontrastmessung, Formulare. Das Ergebnis ist ein Bericht mit Fundstellen. Wie eine Prüfung abläuft, steht im Artikel zu Prüfung und Audit.

  2. Barrieren im Code beheben · 2–6 Wochen

    Kontraste im Design-System, Alt-Texte, Labels, Fokus, Dialoge. Was das Overlay bisher kaschiert hat, wird dauerhaft gelöst und bleibt auch erhalten, wenn das Abo endet [1].

  3. Overlay abschalten oder reduzieren · 1 Tag

    Nach der Behebung entweder entfernen oder bewusst auf Komfortfunktionen beschränken, etwa Schriftgröße und Zeilenabstand nach 1.4.8. Dann mit und ohne Tool testen, ob sich Hilfstechnik und Overlay stören [1].

  4. Information über die Konformität ehrlich formulieren · 1 Tag

    Das BaFG verlangt eine Information darüber, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 2); die WKO empfiehlt dafür einen eigenen Button statt eines Absatzes in den AGB [9]. Dort gehört hinein, was geprüft wurde und was noch offen ist, nicht das Versprechen eines Plugins.

  5. Vertrag mit dem Anbieter prüfen · 1 Stunde

    Laufzeit, Kündigungsfrist und die Frage, welche Daten das Skript des Drittanbieters bei jedem Seitenaufruf überträgt. Letzteres ist eine Datenschutzfrage; auch hier gilt: Orientierung, keine Rechtsberatung.

Fragen zu Overlay-Tools

Ist ein Overlay-Tool verboten?

Nein, verboten ist es nicht, es erfüllt nur die Pflicht nicht. Nach der Einschätzung der deutschen Überwachungsstellen ist eine Website nur barrierefrei, wenn sie die Anforderungen auch ohne Overlay erfüllt; das Tool selbst muss zudem vollständig barrierefrei und abschaltbar sein. Niemand ist verpflichtet, ein Overlay anzubieten. Wer eines einsetzt, trägt die Verantwortung dafür, dass es Nutzende von Hilfstechnik nicht behindert. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Schützt ein Overlay vor Strafe oder Abmahnung?

Nein. Die Behörde prüft die Website so, wie Nutzende sie vorfinden, und das Overlay ändert den Code dahinter nicht. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sagt ausdrücklich, dass ein Online-Shop seine Pflichten nach dem BFSG mit einem Overlay nicht erfüllen kann, und empfiehlt, keines einzusetzen. Dass auch das Versprechen des Anbieters kein Schutz ist, zeigt der Fall in den USA, in dem ein Anbieter 1 Mio. $ zahlen musste, weil er Konformität zusicherte, die sein Produkt nicht herstellte. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Darf ich ein Overlay als Zusatz behalten?

Ja, als Komfortfunktion, nicht als Ersatz. Die Überwachungsstellen halten Overlays für Kriterien der Stufe AAA für vorstellbar, etwa für 1.4.8 Visuelle Präsentation mit einstellbarem Zeilenabstand und Schriftgröße. Voraussetzung ist, dass die Seite ohne das Tool bereits barrierefrei ist, dass das Tool selbst barrierefrei und abschaltbar ist und dass es sich nicht mit Screenreadern oder Vergrößerungssoftware stört. Testen Sie die Website deshalb immer mit und ohne eingeschaltetes Overlay.

Was sagt die österreichische Behörde zu Overlays?

Nach unserer Recherche (Stand 28. Oktober 2026) hat das Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde keine eigene Stellungnahme zu Overlay-Tools veröffentlicht. Die gesetzliche Anforderung ist aber dieselbe wie in Deutschland: Anlage 1 des BaFG verlangt, dass Websites selbst wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Die Einschätzung der deutschen Überwachungsstellen lässt sich deshalb sinngemäß übertragen, ist für Österreich aber keine behördliche Aussage. Orientierung, keine Rechtsberatung.

Warum stören Overlays Screenreader-Nutzende?

Weil diese ihre Hilfstechnik bereits mitbringen und das Overlay dazwischenfunkt. Ein Screenreader-Nutzer hat Stimme, Tempo und Navigation in seiner Software eingestellt; ein Overlay greift mit eigenem Skript in Fokus, ARIA-Attribute und Darstellung ein, und die beiden Systeme können sich gegenseitig behindern. Dazu muss die Person das Tool erst finden und seine Bedienung lernen, bevor sie zum eigentlichen Ziel kommt. Die Überwachungsstellen nennen genau diese Wechselwirkungen als Grund, warum Overlays die Zugänglichkeit oft verschlechtern; in der WebAIM-Befragung bewerteten 72 % der Befragten mit Behinderungen Overlays als nicht oder wenig wirksam.

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  3. Barrierefreiheit dauerhaft halten: Warum die Pflicht nach dem Livegang weitergehtBarrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal erreicht. Jede neue Seite, jedes Bild und jedes Update kann neue Barrieren bringen, und das Gesetz verlangt, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt bleiben.

Quellen

  1. BFIT-Bund, Gemeinsame Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder für die Barrierefreiheit von Informationstechnik zum Einsatz von Overlay-Tools (Stand März 2025) · abgerufen am 28.10.2026
  2. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, E-Commerce: Wissen und Unterstützungsangebote rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
  3. Federal Trade Commission, FTC Approves Final Order Requiring accessiBe to pay $1 Million (22. April 2025) · abgerufen am 28.10.2026
  4. Federal Trade Commission, FTC Order Requires Online Marketer to Pay $1 Million for Deceptive Claims that its AI Product Could Make Websites Compliant with Accessibility Guidelines (3. Januar 2025) · abgerufen am 28.10.2026
  5. Overlay Fact Sheet (Unterzeichnerliste und WebAIM-Praktikerbefragung) · abgerufen am 28.10.2026
  6. RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, Anlage 1 Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen · abgerufen am 28.10.2026
  7. gesetze-im-internet, BFSGV § 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen · abgerufen am 28.10.2026
  8. W3C WAI, Understanding Success Criterion 1.4.3 Contrast (Minimum) · abgerufen am 28.10.2026
  9. WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce (Pflichten der Wirtschaftsakteure, Information über die Konformität) · abgerufen am 28.10.2026

Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .

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