Fristen und Übergangsfristen: Was wann gilt
bis 27.6.2030dürfen Altverträge und Altprodukte in Dienstleistungen unverändert bleiben (§ 38 BFSG; Österreich: 28.6.2030, § 37 BaFG) [2]
Für Websites und Shops gibt es keine Schonfrist: Sie müssen seit 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Die Übergangsfristen bis 2030 und 2040 betreffen nur Altverträge, Altprodukte und Terminals.
Keine Übergangsfrist für Websites
Die kurze Antwort: Für Websites, Shops, Buchungsstrecken und Apps gibt es keine Übergangsfrist. Beide Gesetze gelten für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden (§ 2 Abs. 2 BaFG, § 1 Abs. 3 BFSG) [1][2]. Eine Website erbringt ihre Dienstleistung bei jedem Aufruf neu. Es zählt deshalb nicht, wann sie gebaut wurde, sondern dass sie heute genutzt wird. Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.
Die Übergangsfristen, von denen man liest, stehen in § 37 BaFG und § 38 BFSG und betreffen etwas anderes: Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt hat, Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und Selbstbedienungsterminals [1][2]. Die Wirtschaftskammer sagt es für Shops unmissverständlich: „Der Betrieb eines Webshops selbst fällt nicht unter diese Übergangsfrist“ [3]. Der Fachverband Hotellerie ergänzt für Buchungen: „Es gibt keine Schonfrist und keine Berufung auf Übergangsbestimmungen für Websites“ [4].
Was das praktisch heißt: Eine Agentur, die heute einen Bestand betreut, kann sich für dessen Website nicht auf 2030 berufen. Wer seit dem 28. Juni 2025 nicht barrierefrei ist, verstößt jetzt gegen das Gesetz, nicht erst in fünf Jahren [1][2]. Der Unterschied zu einer echten Frist liegt nur darin, wie schnell die Behörde tätig wird und wie viel Zeit sie zur Behebung einräumt. Darüber lesen Sie in den Artikeln zur Marktüberwachung und zu den Strafen.
Von der Richtlinie bis zum letzten Terminal
European Accessibility Act beschlossen
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt L 151 vom 7.6.2019. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis 28.6.2022 in nationales Recht umsetzen. [5]
BFSG ausgefertigt
Deutschland setzt die Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz um. Die Pflichten gelten für Produkte und Dienstleistungen ab 28.6.2025. [2]
BaFG kundgemacht
Österreich veröffentlicht das Barrierefreiheitsgesetz im BGBl. I Nr. 76/2023. Anwendbar ab 28.6.2025. [6]
Stichtag für Websites, Shops und Apps
BaFG und BFSG gelten für alle Dienstleistungen, die ab jetzt für Verbraucher erbracht werden (§ 2 Abs. 2 BaFG, § 1 Abs. 3 BFSG). Für Websites gibt es keine Übergangsfrist [2][3]. [1]
Aufschub nur für den Notruf 112
Bis dahin dürfen Mitgliedstaaten die Pflichten für die Beantwortung von Notrufen aufschieben. Für Unternehmen ohne Bedeutung. [5]
Ende der Übergangsfrist für Altverträge und Altprodukte
Österreich: bis 28.6.2030 (§ 37 Abs. 2 BaFG). Deutschland: bis 27.6.2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG) [2]. Betroffen sind Produkte, die vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren, und Verträge, die vorher geschlossen wurden. [1]
Letzter Tag für Alt-Terminals in Österreich
Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag in Betrieb waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer laufen, höchstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme und längstens bis 28.6.2040 (§ 37 Abs. 3 BaFG). Deutschland: höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme, ohne festes Enddatum (§ 38 Abs. 2 BFSG) [2]. [1]
Die Fristen in Zahlen
Die drei Übergangsregeln im Wortlaut
Drei Regeln, dreimal derselbe Gedanke: Was vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz war, muss nicht über Nacht ersetzt werden. Alles, was neu dazukommt, muss von Anfang an barrierefrei sein.
Altprodukte in Dienstleistungen. Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen „bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen“, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben (§ 37 Abs. 2 BaFG) [1]. Deutschland formuliert dieselbe Regel mit dem 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG) [2]. Gemeint sind Produkte im Sinn der Gesetze, etwa Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, nicht die Software, aus der eine Website besteht [1][2].
Altverträge. Vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen „nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen“ (§ 37 Abs. 2 BaFG) [1]; das BFSG setzt dafür ebenfalls den 27. Juni 2030 [2]. Das Unternehmensserviceportal fasst es so zusammen: Diese Verträge gelten bis zu ihrem Ablauf, „jedoch nicht länger als fünf Jahre unverändert“ [7]. Ein Beispiel ist ein Abonnement, das ein Verbraucher 2024 abgeschlossen hat. Der Shop, über den heute neue Abos verkauft werden, ist davon nicht erfasst [3].
Selbstbedienungsterminals. Hier gehen die Länder auseinander. Österreich erlaubt den Weiterbetrieb bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme und „längstens bis 28. Juni 2040“ (§ 37 Abs. 3 BaFG) [1]. Deutschland begrenzt auf „nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme“ und nennt kein festes Enddatum (§ 38 Abs. 2 BFSG) [2]. Die Richtlinie hatte den Mitgliedstaaten bis zu 20 Jahre freigestellt [5].
Für Agenturen heißt das: Die Jahreszahlen 2030 und 2040 gehören in das Gespräch über Kassen, Automaten und Altverträge. In der Website-Planung haben sie nichts verloren.
Was die Fristen nicht decken
| Kriterium | Gilt eine Frist? | Warum |
|---|---|---|
| Website, Relaunch 2024 | Nein | Die Dienstleistung wird nach dem 28.6.2025 erbracht; wann die Seite gebaut wurde, spielt keine Rolle (§ 2 Abs. 2 BaFG, § 1 Abs. 3 BFSG) [1][2] |
| Shop-System aus dem Jahr 2019 | Nein | Software ist kein Produkt im Sinn der Übergangsregel; die Wirtschaftskammer nimmt den Betrieb eines Webshops ausdrücklich von der Frist aus [3] |
| PDF, veröffentlicht vor dem 28.6.2025 | ausgenommen | Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden, fallen nicht unter die Gesetze (§ 2 Abs. 3 Z 2 BaFG, § 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG) [1][2]. Wird die Datei danach überarbeitet, gilt die Ausnahme nach unserem Verständnis nicht mehr |
| Video, hochgeladen vor dem 28.6.2025 | ausgenommen | Aufgezeichnete zeitbasierte Medien von vor dem Stichtag sind ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Z 1 BaFG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 BFSG) [1][2] |
| Archivbereich ohne Updates | ausgenommen | Inhalte, die als Archiv gelten, weil sie nach dem 28.6.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden (§ 2 Abs. 3 Z 5 BaFG, § 1 Abs. 4 Nr. 5 BFSG) [1][2] |
| Kassenterminal, in Betrieb seit 2022 | Ja | Weiterbetrieb bis zum Ende der Nutzungsdauer: in Österreich höchstens 20 Jahre und längstens bis 28.6.2040, in Deutschland höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme [1][2] |
| Abo-Vertrag mit einem Verbraucher aus 2024 | Ja | Altverträge laufen höchstens fünf Jahre unverändert weiter, in Deutschland längstens bis 27.6.2030 [1][2][7] |
Einschätzungen zu typischen Fällen, keine Rechtsberatung. Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf die Quellenliste am Ende des Artikels.
Auch bestehende Webshops sind daher, so nicht eine der anderen Ausnahmen greift, ab 28.6.2025 barrierefrei zu gestalten.
Zeitplan für einen Bestand
Prüfen · 2 Wochen
Lassen Sie die Website gegen WCAG 2.2 auf Stufe AA prüfen: Tastatur, Screenreader, Kontraste, Formulare. Das Ergebnis ist ein Bericht mit Fundstellen, priorisiert nach dem, was Kauf oder Buchung blockiert.
Quick Wins · 4 Wochen
Beheben Sie zuerst, was ohne Umbau geht: Alternativtexte, Kontraste, Formularbeschriftungen, Fokus-Darstellung, Seitentitel und Sprachangabe. Das räumt erfahrungsgemäß einen großen Teil der automatisch messbaren Fehler ab.
Information über Konformität · 1 Tag
Veröffentlichen Sie die vorgeschriebene Information, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, inklusive der Teile, die noch offen sind (§ 14 Abs. 2 BaFG) [1]. Fehlt sie, ist das für sich genommen strafbar.
Relaunch planen · 3–6 Monate
Strukturelle Mängel wie ein unzugänglicher Checkout oder ein Baukasten ohne sauberes HTML gehören in einen geplanten Umbau mit Datum. Halten Sie den Plan schriftlich fest; er zählt im Verfahren.
Jährlich kontrollieren · laufend
Das Gesetz verlangt Verfahren, die die Barrierefreiheit dauerhaft sicherstellen und Änderungen berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 BaFG) [1]. Ein fester Termin im Jahr und ein Check nach jedem größeren Update reichen dafür meist aus.
Fragen zu Fristen und Übergangsfristen
Gibt es für eine bestehende Website eine Übergangsfrist?
Nein. BaFG und BFSG gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, und eine Website erbringt ihre Dienstleistung bei jedem Aufruf neu. Die Übergangsfristen bis 2030 betreffen nur Produkte, die vorher im Einsatz waren, und Verträge, die vorher geschlossen wurden. Die Wirtschaftskammer stellt klar, dass der Betrieb eines Webshops nicht darunter fällt. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was bedeutet die Frist 2030?
Bis Ende Juni 2030 dürfen Dienstleister Produkte weiter einsetzen, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt haben, und vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen höchstens fünf Jahre unverändert weiterlaufen. In Österreich endet die Frist am 28. Juni 2030 (§ 37 Abs. 2 BaFG), in Deutschland am 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG). Für Websites, Shops und Apps gilt sie nicht. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Wofür gilt die Frist 2040?
Nur für Selbstbedienungsterminals, etwa Geld-, Ticket- oder Check-in-Automaten, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig in Betrieb waren. In Österreich dürfen sie bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer laufen, höchstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040 (§ 37 Abs. 3 BaFG). Deutschland begrenzt auf 15 Jahre ab Ingebrauchnahme ohne festes Enddatum (§ 38 Abs. 2 BFSG). Mit Websites hat die Zahl nichts zu tun. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Müssen alte PDFs auf der Website umgebaut werden?
Dateien von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind vom Gesetz ausgenommen (§ 2 Abs. 3 Z 2 BaFG, § 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG), ebenso Videos von vor dem Stichtag und Archivinhalte, die seither nicht mehr aktualisiert werden. Sobald Sie ein PDF überarbeiten oder neu veröffentlichen, gilt die Ausnahme nach unserem Verständnis nicht mehr. Preislisten, Formulare und AGB, die Kunden zum Kauf brauchen, sollten Sie deshalb zuerst barrierefrei machen oder als HTML anbieten. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Wir sind mitten im Relaunch. Zählt das als Übergangsfrist?
Nein, ein laufender Relaunch ist keine gesetzliche Frist; die bestehende Website muss schon jetzt barrierefrei sein. In der Praxis hilft er trotzdem: Die Behörde fordert zuerst zur Korrektur mit Frist auf, und ein dokumentierter Plan mit Datum zeigt, dass Sie an der Behebung arbeiten. Beheben Sie parallel die schnellen Fehler auf der alten Seite, etwa Kontraste, Alternativtexte und Formularbeschriftungen, und bauen Sie die neue von Anfang an nach WCAG 2.2 AA. Orientierung, keine Rechtsberatung.
Für Agenturen
Ein Kunde glaubt, er habe bis 2030 Zeit? Lassen Sie seine Website white-label prüfen. Sie bekommen Bericht und Zeitplan in Ihrem Branding, Fixpreis für die Umsetzung.
Sie sind ein Unternehmen? Rückruf vereinbaren
Weiterlesen
- Arztpraxen und Terminbuchung: Wann das Gesetz greiftMit Online-Terminbuchung wird die Praxis-Website zur Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Einzelordinationen sind meist als Kleinstunternehmen ausgenommen, größere Strukturen oft nicht.
- Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) einfach erklärtSeit 28. Juni 2025 müssen Websites und Shops, über die Verbraucher Verträge schließen, in Österreich barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
- Barrierefreiheit dauerhaft halten: Warum die Pflicht nach dem Livegang weitergehtBarrierefreiheit ist kein Zustand, den man einmal erreicht. Jede neue Seite, jedes Bild und jedes Update kann neue Barrieren bringen, und das Gesetz verlangt, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt bleiben.
Quellen
- RIS, Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung, insbesondere § 2, § 14 und § 37 · abgerufen am 28.10.2026
- gesetze-im-internet, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 1 und § 38 · abgerufen am 28.10.2026
- WKO, Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce · abgerufen am 28.10.2026
- WKO Fachverband Hotellerie, Barrierefreiheit in der Hotellerie · abgerufen am 28.10.2026
- EUR-Lex, Zusammenfassung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen · abgerufen am 28.10.2026
- WKO, Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
- Unternehmensserviceportal (USP), Barrierefreiheitsgesetz · abgerufen am 28.10.2026
Recherchiert mit KI-Unterstützung, mit Quellen belegt und inhaltlich geprüft von Mike Joerihsen am .
Diese Inhalte sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberatung oder die zuständige Behörde.